Treffer
BGH Urteil

Einziehung eines zur Sicherung übereigneten Motorrads – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 356/52
Datum
14.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der zur Sicherung übereignete Motorrad wurde nach Schmuggelfahrten eingezogen; die Strafkammer bestätigte die Einziehung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Kammer rechtsirrig annahm, Sicherungseigentum genieße geringeren Rechtsschutz, und bei der Feststellung des Verschuldens unzureichend und unspezifisch blieb. Es fehlten konkrete Feststellungen zur Kenntnis von Vorstrafen, zu erforderlichen Erkundigungen und zu möglichen Überwachungsmaßnahmen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungseigentum genießt gegenüber dem Volleigentum keinen geringeren Rechtsschutz gegen die Einziehung nach § 414 RAbgO; für den Rechtsschutz ist auf den konkreten Rechtsstatus nicht pauschal ein niedrigerer Maßstab anzulegen.

2

Ob ein Drittinhaber (Einziehungsbeteiligter) Verschulden im Sinne der Einziehungsregelungen trifft, ist anhand der ihm tatsächlich bekannten Umstände und der für ihn vorhersehbaren Gefahren zu prüfen; rein allgemeine Gefahrenhinweise genügen nicht.

3

Eine allgemeine, pauschale Überwachungspflicht jedes Sicherungseigentümers für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs besteht nicht; die Pflicht zur Überwachung ergibt sich nur aus den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist durch Feststellungen zu konkretisieren.

4

Bei der Annahme einer Verletzung der Pflicht zur Einholung von Auskünften vor Vertragsschluss muss das Gericht darlegen, welche Erkundigungen bereits eingeholt wurden, welche weitere zumutbare Nachforschungen hätten vorgenommen werden müssen und dass diese Nachforschungen die Unzuverlässigkeit des Sicherungsgebers hätten offenbaren können.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner C███████ aus K[REDACTED], dort geboren am ███████ 1926, wegen Einziehung eines Motorrades hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten, des Bankgeschäfts W. S[REDACTED] KG in Krefeld, wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Kaufmann C[REDACTED] in Krefeld benutzte im Jahre 1949 sein dem Einziehungsbeteiligten zur Sicherheit übereignetes Motorrad Marke A[REDACTED] zu Schmuggelfahrten. Das Hauptzollamt zog durch Bescheid vom 19. Oktober 1951 dieses Motorrad ein. Die Strafkammer hat diesen Bescheid durch das angefochtene Urteil bestätigt. Die Revision des Einziehungsbeteiligten ist begründet.

1.) Die Strafkammer geht davon aus, dass das „Sicherungseigentum“ im Verhältnis zum „Volleigentum“ nur einen minderen Rechtsschutz gewähre. Das ist rechtsirrig, wie der Senat schon im Anschluss an RGZ 124, 73 entschieden hat, BGHSt 2, 311, 312. Deshalb ist die Folgerung der Strafkammer unrichtig, „dass auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegenüber der in Frage stehenden Einziehung eines Beförderungsmittels gemäß § 414 RAO an das Sicherungseigentum schärfere Maßstäbe anzulegen sind, als es bei einem Volleigentum im eigentlichen Sinne angemessen oder erforderlich erscheint“.

Sie kann die Strafkammer veranlasst haben, bei der Prüfung der Frage, ob den Einziehungsbeteiligten ein Verschulden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffe (BGHSt 1, 351 ff), einen unrichtigen Maßstab anzulegen. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben.

2.) Auch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie eine Fahrlässigkeit des Einziehungsbeteiligten begründen will, sind von Rechtsirrtum beeinflusst.

a) Der Einziehungsbeteiligte hat nach den Feststellungen „keine für eine Überwachung der Fahrten des ████ ██ ██████████ Vorkehrungen oder Anordnungen getroffen“. In dieser Unterlassung findet die Strafkammer eine Fahrlässigkeit, die die Einziehung rechtfertige. Demnach scheint sie der Meinung zu sein, dass bei Kraftfahrzeugen jeder Sicherungseigentümer rechtlich verpflichtet sei, den Sicherungsgeber zu überwachen. Eine solche allgemeine Rechtspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Sicherungsnehmer nach den ihm bekannten Umständen des einzelnen Falles Anlass hat, für eine Überwachung des Kraftfahrzeugs zu sorgen. In dieser Hinsicht fehlen nähere Feststellungen. Die Strafkammer erwähnt zwar, dass C[REDACTED] einschlägig vorbestraft gewesen sei. Sie stellt aber nicht fest, dass der Einziehungsbeteiligte dies gewusst habe. Nur diese Kenntnis hätte aber den Einziehungsbeteiligten veranlassen können, Vorkehrungen gegen eine Benutzung des Motorrades zu Schmuggelfahrten zu treffen. Auch der Hinweis, dass Schmuggelfahrten in Grenznähe keine Seltenheit seien, genügt nicht. Die Kenntnis dieser allgemein bestehenden Gefahr, die bei dem Einziehungsbeteiligten wohl vorauszusetzen ist, reicht nicht aus, da sonst jeder Vorbehaltsverkäufer und Sicherungsnehmer ausnahmslos in jedem Falle, in dem ein Kraftfahrzeug zu Schmuggelzwecken benutzt wird, sich eine Einziehung nach § 414 RAbgO gefallen lassen müsste. Es hätte vielmehr der Prüfung bedurft, ob die allgemein beobachtete Gefahr auch im gegebenen Falle bestand, was wegen der Vorstrafe des C[REDACTED] vielleicht naheliegt, und ob dies für den Einziehungsbeteiligten vorauszusehen war (vgl. hierzu RGSt 76, 1).

b) Außerdem legt das Urteil nicht dar, welche Vorkehrungen denn der Einziehungsbeteiligte nach der Meinung der Strafkammer hätte treffen müssen, um einen Missbrauch des Motorrades zu verhindern. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Strafkammer den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt hat.

c) Die Strafkammer meint schließlich, der Einziehungsbeteiligte sei gehalten gewesen, „vor Abschluss des Vertrages vom 30. Juni 1949 über die Persönlichkeit des C[REDACTED] in ausreichendem Maße Erkundigungen einzuziehen“. Das trifft durchaus zu. Die Strafkammer stellt aber nicht fest, welche Erkundigungen der Einziehungsbeteiligte schon eingezogen hatte, welche er nach ihrer Ansicht noch hätte einziehen müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten. Nur wenn feststünde, dass bestimmte und dem Einziehungsbeteiligten zumutbare Nachforschungen ihm die Unzuverlässigkeit des C[REDACTED] dargetan und Maßnahmen zu dessen Überwachung geboten hätten, könnte eine Fahrlässigkeit darin liegen, dass er diese Nachforschungen unterließ.

Nach diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer die Frage, ob den Einziehungsbeteiligten ein Verschulden trifft, neu zu prüfen haben.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
WernerDr. Arndt
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