Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen nachfolgender Tat und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/62
- Datum
- 28.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren gegen denselben Angeklagten wegen verschiedener Straftaten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf zuvor festgestellte Tatsachen Bezug genommen werden, sofern die Klarheit der Darstellung nicht leidet.
Die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beizuziehen, besteht nur bei konkreten, aus dem Verfahren ersichtlichen Anhaltspunkten für Verantwortlichkeitsprobleme.
Die Revision ist unbeachtlich, soweit sie sich lediglich gegen die tatrichterliche Feststellung von Tatbestandsmerkmalen richtet; reine Angriffe auf die Beweiswürdigung sind in der Revisionsinstanz zurückzuweisen.
Für die Bildung einer Gesamtstrafe dürfen nur solche Taten berücksichtigt werden, die vor Erlass der früheren Strafe begangen wurden; liegt eine Tat erst danach, ist sie nicht in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen und der Gesamtstrafenbeschluss ist insoweit aufzuheben (bei neuer Entscheidung ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ██, den Heizungsmonteur Paul C., dort geboren am ██ 1927, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 1961 im Gesamtstrafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen eines Vergehens nach § 175 StGB unter Einbeziehung von zwei Monaten Gefängnis aus einem früheren Urteil vom 12. Juni 1959 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich wird Verletzung der §§ 267, 244 StPO geltend gemacht.
a) Die Urteilsgründe müssen nur die Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Bei einem Verfahren gegen denselben Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, denen zum Teil der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, ergibt sich von selbst, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf schon vorher festgestellte Tatsachen Bezug genommen werden kann, wenn die Klarheit der Darstellung darunter nicht leidet. Wenn daher hier die Strafkammer im Anschluss an die eine strafbare Handlung des Angeklagten mit demselben Jungen ausspricht, dass es „ein weiteres Mal zu der gleichen Unzuchtshandlung zwischen dem Angeklagten und Hans ████████ Herbst 1960“ kam, so ist dies unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.
b) Die von der Revision angeführten Umstände rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Strafkammer von Amts wegen einen Sachverständigen zur Prüfung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hätte zuziehen müssen. Daher ist auch die aus § 244 StPO hergeleitete Beschwerde der Revision nicht begründet.
2.) Sachlichrechtlich behauptet die Revision die Verletzung der §§ 175, 175a, 176 StGB.
a) Soweit sie das Merkmal der „Verführung“ in Abrede stellt, wendet sie sich lediglich gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das ist in diesem Rechtszug unbeachtlich. Logische Fehler und Widersprüche lässt das Urteil nicht erkennen. Die Anwendung der genannten Strafvorschriften entspricht in allen Fällen dem festgestellten Sachverhalt und damit dem Gesetz.
b) Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden; jedoch gibt die Bildung der Gesamtstrafe zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Nicht alle Fälle, die das Urteil dem Angeklagten zur Last legt, können mit der früheren Verurteilung vom 12. Juni 1959 in einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden; denn sie sind nicht sämtlich vor diesem Zeitpunkt begangen worden. Der unter b) dargestellte Vorfall mit Hans ████████ ereignete sich vielmehr erst „im Herbst 1960“. Somit konnte die deswegen verhängte Strafe nicht mit der am 12. Juni 1959 ausgesprochenen Strafe in eine Gesamtstrafe vereinigt werden; insoweit wäre auf eine selbständige Strafe zu erkennen gewesen.
Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch prüfen müssen, ob die Strafe vom 12. Juni 1959 noch zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann. Für sie endete die Bewährungsfrist schon vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, so dass sie vor diesem Zeitpunkt erlassen sein könnte.
Bei der neuen Entscheidung wird nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, dass die Höhe der Strafe des angefochtenen Urteils nicht durch die neue Strafestsetzung überschritten werden darf (vgl. hierzu BGHSt 8, 203).
| Dotterweich | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |