Sicherungsverwahrung: Sachverständigenanhörung nach § 246a StPO trotz fehlender Exploration
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 355/93
- Datum
- 29.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 246a Satz 1 StPO verpflichtet das Tatgericht zur gutachtlichen Anhörung eines Sachverständigen, sobald die Möglichkeit besteht, dass eine Unterbringungsmaßregel – insbesondere Sicherungsverwahrung – angeordnet wird.
Die Unterlassung der nach § 246a Satz 1 StPO gebotenen Sachverständigenanhörung begründet zugleich einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO.
Verweigert der Angeklagte eine Exploration, kann eine Untersuchung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Untersuchung ihrer Art nach freiwillige Mitwirkung voraussetzt und zwangsweise kein verwertbares Ergebnis erwarten lässt.
Die Unmöglichkeit einer Exploration enthebt das Gericht nicht ohne Weiteres von der Pflicht, jedenfalls eine sachverständige Begutachtung auf der Grundlage vorhandener oder beschaffbarer Anknüpfungstatsachen einzuholen.
Bei der Prüfung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind Hang und Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher erheblichen Vortaten zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 355/93 vom 29. September 1993 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1992 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Gericht davon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wiewohl es die formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung (Vorverurteilungen, Verbüßungsdauer, § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) für gegeben hält, hat es von der Anordnung dieser Maßregel abgesehen, da es bei dem Angeklagten an einem Hang zur Begehung erheblicher Straftaten fehle und von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Die Beschwerdeführerin rügt, dass zur Frage der Unterbringungsvoraussetzungen kein Sachverständiger gehört worden ist; darin erblickt sie einen Verstoß gegen §§ 245 Abs. 2, 246a Satz 1 und 244 Abs. 2 StPO. Das ausschließlich mit dieser Verfahrensrüge begründete
Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den von ihm vorgeladenen und erschienenen Sachverständigen Professor Dr. B., Leiter eines psychiatrischen Krankenhauses, zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte „nach Würdigung seiner Person und seiner Taten infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich“ sei. Zu diesem Antrag gab der Sachverständige eine Erklärung ab. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens „beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht möglich und der Sachverständigenbeweis deshalb völlig ungeeignet“ sei. Die weitere Begründung des Beschlusses lautet wie folgt: „Der Angeklagte L. hat erklärt, er verweigere derzeit eine Exploration. Der Sachverständige ist zur Erstattung seines Gutachtens jedoch auf die Bereitschaft des Angeklagten angewiesen, sich eingehend befragen und untersuchen zu lassen. Eine solche psychologische Exploration kann auch mit den Zwangsmaßnahmen nach §§ 80, 81 StPO nicht herbeigeführt werden. Der Sachverständige sieht sich außerstande, nur aufgrund des Akteninhalts ein psychologisches Gutachten zur Hangtäterschaft hinsichtlich des Reifendiebstahls zu erstatten. Es ist nicht ersichtlich, ob und wann der Angeklagte sich zur Exploration bereit erklärt. Er hat sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht zur Sache eingelassen. Das Geständnis in der Hauptverhandlung ist als Ergebnis der besonderen Situation in diesem Verfahren und als Reaktion auf die Einlassungen der Mitangeklagten zu sehen. Es lässt nicht auf eine generelle Aussagebereitschaft schließen. Es ist nicht abzusehen, ob der Angeklagte jemals zu einer Kooperation mit dem Sachverständigen bereit sein wird.“
Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behandlung des Antrags gegen § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO verstoßen hat; das würde voraussetzen, dass der Antrag ein Beweisantrag war, was angesichts der allgemeinen, nur den Wortlaut des Gesetzes (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wiedergebenden Bezeichnung des Beweisthemas immerhin fraglich sein mag. Verletzt ist jedenfalls § 246a Satz 1 StPO, weil es das Gericht unterlassen hat, im Hinblick auf die in Betracht kommende Maßregel der Sicherungsverwahrung einen Sachverständigen gutachtlich zu hören.
1. Dies könnte die Beschwerdeführerin freilich nicht rügen, wenn es sich bei dieser Vorschrift um eine lediglich zu Gunsten des Angeklagten wirkende Rechtsnorm handeln würde (§ 339 StPO). Das trifft indessen nicht zu. Zwar bezweckt § 246a StPO einerseits, den Angeklagten vor einer sachlich nicht gerechtfertigten Unterbringung zu bewahren (vgl. Meier in AK-StPO, § 246a Rdn. 1); andererseits zielt die Bestimmung aber auch darauf ab, die Unterbringung des Angeklagten dort zu ermöglichen, wo diese nach den dafür maßgeblichen Vorschriften (§§ 63, 64, 66 StGB) und dem zugrunde liegenden Sachverhalt geboten ist. Indem sie ein Mindestmaß an gerichtlicher Sachaufklärung verlangt (Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 246a Rdn. 1), dient sie nicht anders als die allgemeine Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dem öffentlichen Interesse der Wahrheitsermittlung als Grundlage für den das materielle Strafrecht zur Geltung bringenden
2. a) Nach § 246a Satz 1 StPO ist das Gericht verpflichtet, in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass dessen Unterbringung angeordnet werden wird. Dabei genügt schon die Möglichkeit einer solchen Maßregelanordnung (allgemeine Meinung, Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 246a Rdn. 1; Herdegen a.a.O. Rdn. 2; Schlüchter in SK-StPO § 246a Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 246a Rdn. 5). Diese Möglichkeit bestand hier. Das folgt bereits aus der Tatsache, dass sich das Gericht die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) bejahend in den Urteilsgründen mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte infolge eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Gerade darüber darf das Gericht nach dem Sinn des § 246a Satz 1 StPO nicht ohne die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen entscheiden; dessen Aufgabe besteht, soweit Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, darin, sich gutachtlich über die Gesamtheit der Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten zu äußern, die für die Beurteilung seines Hangs und der ihm zu stellenden Gefährlichkeitsprognose bedeutsam sind (vgl. BGH bei Holtz MDR 1990, 97).
b) Die Pflicht des Gerichts, sich hierbei sachverständiger Hilfe zu bedienen, beschränkt sich regelmäßig nicht auf die Vernehmung des Sachverständigen, sondern erstreckt sich auch darauf, den Angeklagten vom Sachverständigen untersuchen zu lassen (allgemeine Meinung, RGSt 68, 198; 69, 129, 132 f.; BGHSt 9, 1 ff.; BGH NStZ 1968, 229 f.). Ein Verfahrensfehler liegt hier allerdings nicht schon darin, dass dies unterblieben ist. Zwar darf von einer Untersuchung des Angeklagten in der Regel nicht allein deshalb Abstand genommen werden, weil der Angeklagte sich weigert, sie zuzulassen und dabei mitzuwirken (BGH NJW 1972, 348). Ausnahmsweise gilt aber dann etwas anderes, wenn die verweigerte Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung des Angeklagten voraussetzt und ihre zwangsweise Vornahme gegen seinen Willen aus diesem Grund kein verwertbares Ergebnis erbringen kann (BGH a.a.O.; Schlüchter a.a.O. Rdn. 8; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 9). So verhielt es sich hier. In der Begründung des von der Revision beanstandeten Beschlusses ist dargelegt, dass der Angeklagte die psychologische Exploration verweigert hatte und eine solche Untersuchung gegen seinen Willen nicht erfolgversprechend durchgeführt werden konnte. Damit entfiel das Erfordernis einer derartigen Untersuchung. Daran ändert auch nichts, dass der Angeklagte seine Weigerung mit dem einschränkenden Vorbehalt „derzeit“ versehen hatte. Da sich – wie in der Beschlussbegründung ebenfalls ausgeführt ist – nicht absehen ließ, ob und gegebenenfalls wann er seine Haltung ändern werde, war es statthaft und mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz sogar geboten, die Hauptverhandlung ohne Untersuchung des Angeklagten zu Ende zu führen. Dass er vor Urteilsverkündung seine Weigerung widerrufen, sich also zur Mitwirkung an der Exploration bereiterklärt hatte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Rechtsfehlerhaft war es jedoch, wegen der Unmöglichkeit einer psychologischen Exploration auf die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen ganz zu verzichten. Scheidet eine Untersuchung des Angeklagten aus, weil dieser nicht zu der dafür erforderlichen Mitwirkung bereit ist, so bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass deshalib die Notwendigkeit sachverständiger Begutachtung insgesamt wegfällt. Dies kann zwar so sein, gilt aber nicht allgemein, sondern hängt im Einzelfall davon ab, welche Untersuchung jeweils in Rede steht, was sie zu leisten vermag und welche Unterbringungsart den Bezugsgegenstand der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen bildet. Wenn etwa im Blick auf die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) eine eingehende psychiatrisch-psychologische Exploration des Probanden unerlässlich ist, so kann eine solche Untersuchung entbehrlich sein, wo wie hier – ausschließlich Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Keinesfalls ist es von vornherein ausgeschlossen, dass ein psychiatrischer Sachverständiger diejenigen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten, deren Vorhandensein oder Fehlen für die Beantwortung der Frage nach dem Hang zur Begehung erheblicher Straftaten und der Gefährlichkeitsprognose bedeutsam ist, gegebenenfalls auch ohne Untersuchung des Probanden beurteilen kann. Voraussetzung dafür ist freilich, dass Anknüpfungstatsachen vorhanden oder beschaffbar sind, die insgesamt eine ausreichende Grundlage für eine solche Beurteilung ergeben. Trifft das aber zu, so würde es dem Sinn des § 246a StPO widersprechen, wenn das Gericht allein deshalb, weil mangels Untersuchung des Angeklagten eine bessere Begutachtungsgrundlage nicht zu gewinnen ist, auf die mögliche Hilfe des Sachverständigen verzichten durfte. Viel-
mehr bleibt das Erfordernis sachverständiger Begutachtung in solchem Falle bestehen; das Gericht ist dann nicht seiner Verpflichtung enthoben, diese Begutachtung zu veranlassen und den Sachverständigen (der unter der genannten Voraussetzung auch kein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist) darüber zu vernehmen.
Dies hat das Gericht, wie aus der Begründung des von der Revision beanstandeten Beschlusses hervorgeht, im vorliegenden Falle verkannt. Weder der Beschlussbegründung noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass es außerstande gewesen wäre, dem Sachverständigen zureichende Anknüpfungstatsachen für die ihm obliegende Begutachtung zu vermitteln. Zwar hat sich der Sachverständige – wie in der Beschlussbegründung mitgeteilt wird – nicht in der Lage gesehen, „nur auf Grund des Akteninhalts“ ein psychologisches Gutachten zur Frage der Hangtäterschaft des Angeklagten zu erstatten. Damit ist aber die Annahme der Unmöglichkeit der Begutachtung nicht hinlänglich dargetan. Auch abgesehen vom Akteninhalt waren geeignete Anknüpfungstatsachen vorhanden, die sich unmittelbar aus der Hauptverhandlung ergaben; sie hätten dem Sachverständigen, sofern er sie noch nicht kannte, vermittelt werden können. Dazu gehörte der Werdegang des Angeklagten, der Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hatte, seine bisherige Straffälligkeit, wie sie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen, von ihm als richtig bestätigten und erläuterten Bundeszentralregisterauszug, insbesondere auch aus dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Dezember 1984 zu ersehen war,
die Tat selbst, die der Angeklagte gestanden hatte, und zu deren Hergang auch Bekundungen der früheren Mitangeklagten vorlagen, schließlich das Verhalten und Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung (persönlicher Eindruck). Darüber hinaus hatte der Sachverständige das Gericht auf seiner Ansicht nach aufklärungsbedürftige und für die Beurteilung wesentliche Punkte hinweisen, damit zu entsprechenden Fragen an den Angeklagten veranlassen und dadurch die Grundlage für seine gutachtliche Stellungnahme in dem von ihm selbst für erforderlich gehaltenen Maße verbreitern können.
Nach alledem liegt im Unterbleiben der Vernehmung des Sachverständigen ein Verstoß gegen § 246a Satz 1 StPO. Dies stellt sich zugleich als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht dar (§ 244 Abs. 2 StPO). Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist; in diesem Umfang unterliegt es deshalb der Aufhebung.
3. Die nach Zurückverweisung der Sache mit dem Verfahren befasste Strafkammer wird, falls sie auf Sicherungsverwahrung erkennt, deren formelle Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) genauer darzulegen haben, als dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist. Dies gilt vor allem für die Zuordnung von Strafen und Verbüßungszeiten; insbesondere ist im Hinblick auf § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB klarzustellen, welche Strafe der Angeklagte in der Zeit zwischen seiner Festnahme am 28. März 1984 und der nunmehr abgeurteilten Tat vom November 1987 bis zur Unterbrechung der Strafhaft am 23. Juni 1987 ganz oder teilweise verbüßt hatte.
Schließlich ist der Hinweis veranlasst, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Würdigung sämtlicher Vortaten des Angeklagten erfordert; das gilt insbesondere auch für die im angefochtenen Urteil zwar festgestellte, aber bei der Beurteilung des Hangs und der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar berücksichtigte Tat, die dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1974 zugrunde lag (versuchter Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsstrafe von sechs Jahren).
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