Revision geändert: Verurteilung wegen Unterschlagung und zweimal Betrug durch Scheckeinlösung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 355/91
- Datum
- 06.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung liegt vor, wenn jemand eine ihm versehentlich in seinen Gewahrsam gelangte bewegliche Sache rechtswidrig sich oder einem Dritten aneignet.
Ein Postscheck mit der Zahlungsanordnung ‚oder Überbringer‘ ist als Inhaberscheck zu behandeln und steht in wirtschaftlichem Wert einem Postsparbuch gleich.
Die Einlösung eines solchen Inhaberschecks kann als nachfolgende, strafbare Nachtat zu einer vorausgegangenen Unterschlagung gewertet werden und damit eine eigenständige Verurteilung begründen.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn feststeht, dass die angeklagte Person sich bei entsprechendem Hinweis nicht anders verteidigt hätte und eine andere Strafzumessung nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 29. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 355/91 BESCHLUSS 6. September 1991 Uyersteke— in der Strafsache gegen █ aus ████, Gerald He ███ geboren am ██ 1956 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. April 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung und wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Allein die Verurteilung wegen Betruges durch Einlösung des von Rechtsanwalt L. ausgestellten Schecks hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 19. August 1991 ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich den versehentlich in seinen Gewahrsam gelangten Scheck des Rechtsanwalts ███ rechtswidrig zugeeignet; er hat ihn unterschlagen (§ 246 StGB).
Es spricht nichts dafür, dass die auf allen Postscheckformularen enthaltene Zahlungsanordnung 'oder Überbringer' gestrichen war. Somit handelte es sich um einen echten Inhaberscheck. Dieser stand in seinem wirtschaftlichen Wert einem Postsparbuch gleich. Seine Einlösung war daher mitbestrafte Nachtat zu der Unterschlagung (BGH in MDR 1957, 652; BGH Beschluss vom 7. Januar 1983 – 2 StR 720/82; Beschluss vom 24. Oktober 1990 – 2 StR 488/90).
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der geständige (UA S. 14) Angeklagte sich bei einem entsprechenden Hinweis mit Sicherheit nicht anders verteidigt hätte. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei dieser rechtlichen Würdigung auf eine andere Strafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
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