Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Feststellungen zum Vertrieb von Natriumnitrit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 35/59
Datum
05.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nitritgesetz verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil unklar blieb, ob das verkaufte Natriumnitrit zur Herstellung von Pökelsalz bestimmt war oder zusätzlich verwendet wurde und ob die Abnehmer eine Genehmigung besaßen bzw. der Angeklagte davon Kenntnis hatte. Das Gericht betont die klärungsbedürftigen Feststellungen zu Sachverhalt und Verkäuferwissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot des § 1 Nitritgesetz findet nach § 2 Nr. 1 keine Anwendung auf Natriumnitrit, das bestimmungsgemäß für die Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmt ist.

2

Der Vertrieb von Natriumnitrit zur Bereitung von Pökelsalz ist zwar grundsätzlich zulässig, unterliegt aber den Herstellungs- und Genehmigungsvorschriften des § 3 und § 4 Nitritgesetz; Verkauf an Betriebe ohne Genehmigung ist untersagt.

3

Für eine strafbare Veräußerung nach dem Nitritgesetz sind hinreichend konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob der Verkäufer wusste, dass das Nitrit zusätzlich und nicht zur Pökelsalzzubereitung verwendet werden sollte oder ob die Abnehmer die erforderliche Genehmigung besaßen.

4

Bei unklaren Feststellungen zu Tatbestandsmerkmalen, insbesondere zum subjektiven Tatbestand (Wissen des Täters) und zu relevanten rechtlichen Ausnahmen, ist das Urteil aufzuheben und zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. November 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Provisionsvertreter Emil Zb. ███ aus ████████, geboren am █████ in ███, ███████, wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen das Nitritgesetz

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prov. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat größere Mengen Natriumnitrit an Fleischereibedarfsgroßhandlungen und an eine Fleischfabrik verkauft. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (RGBl. I S. 573) verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Der Angeklagte hatte hilfsweise den Beweisantrag gestellt, eine Auskunft der Firma ███ in ████ einzuholen, dass einer Sendung Nitrit ein Zettel beilag des Inhalts: "Dieses Salz ist in Verbindung mit Kochsalz zur Anwendung zu bringen." Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe diesen Antrag zu Unrecht für unerheblich gehalten und daher ihre Aufklärungspflicht verletzt, geht fehl; denn zutreffend nimmt die Strafkammer an, aus dem Inhalt dieses Zettels ergebe sich nur, dass Natriumnitrit in Verbindung mit Kochsalz verwendet werden dürfe und dann unschädlich sei, nicht aber auch, dass der freie Verkauf zur Zubereitung von Lebensmitteln erlaubt sei.

II. Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.

Die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass Nitrit als Zusatz zu Pökelsalz verwendet werde, ist unklar. Es ist hieraus nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte von der Vorstellung ausgegangen ist, das Nitrit sei zur Herstellung von Pökelsalz bestimmt, oder ob er annahm, es werde zusätzlich neben Pökelsalz gebraucht. Nach § 2 Nr. 1 Nitritgesetz findet das Verbot des § 1 des Nitritgesetzes keine Anwendung auf Natriumnitrit, das für die Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmt ist. Falls das von dem Angeklagten verkaufte Nitrit zusätzlich neben Pökelsalz bei der Fleisch- und Wurstwarenherstellung Anwendung finden sollte und der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte, sind demnach die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 des Nitritgesetzes entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben. Anders ist die Rechtslage, wenn das Natriumnitrit zur Herstellung von Pökelsalz bestimmt war und der Angeklagte dies wusste; denn zur Bereitung von Pökelsalz darf Natriumnitrit Verwendung finden. Aber auch in diesem Falle ist sein Vertrieb Beschränkungen unterworfen. § 3 Nitritgesetz gibt bestimmte Anweisungen für die Bereitung von Pökelsalz. Um ihre Einhaltung sicherzustellen, unterliegt nach § 4 Nitritgesetz die Herstellung von Pökelsalz der Genehmigung der zuständigen Behörde. Ein Betrieb, der diese Genehmigung nicht besitzt, darf kein Pökelsalz herstellen; einem solchen Betrieb darf Natriumnitrit auch zur Herstellung von Pökelsalz nicht verkauft werden.

Das Urteil stellt nun nicht fest, ob die von dem Angeklagten belieferten Betriebe eine solche Genehmigung hatten und dies dem Angeklagten bekannt war. Die Fleischfabrik scheidet zwar aus, da Betrieben, die Fleisch verarbeiten, keine Genehmigung zu erteilen ist (Rundschreiben vom 4. Juli 1934, RAnz. Nr. 155 vom 6. Juli 1934). Bei den anderen Betrieben ist die Möglichkeit aber nicht ausgeschlossen, dass sie die Genehmigung zur Herstellung von Pökelsalz hatten. Dagegen spricht zwar, dass sie sich Natriumnitrit auf die im Urteil dargelegte Weise verschafften; eine sichere Grundlage für die Verurteilung geben jedoch die bisherigen Feststellungen nicht. Die Strafkammer hat daher insoweit den Sachverhalt zu prüfen und genaue Feststellungen zu treffen.

Scharpenseel Dr. Dotterweich Busch Schalscha Dr. █

Menges
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