Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 355/85
Datum
09.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Verhängung einer Jugendstrafe wegen unerlaubter Einfuhr und Handelns mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt ist die Berücksichtigung einer früheren Warnung des Gerichts bei der Strafzumessung und deren Zuordnung zu den Einzelakten. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer, weil die Strafzumessung nicht mit den Feststellungen vereinbar ist. Die restliche Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verwarnungen oder Hinweise aus anderen Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn ihre Relevanz und ihr zeitlicher Bezug zu den konkreten Taten aus den Feststellungen ersichtlich sind.

2

Eine pauschale Zuschreibung einer Warnung auf mehrere Einzelakte ist unzulässig, wenn die Tatsachenfeststellungen dies nicht stützen.

3

Bewertungen zur Strafschärfe (z. B. ‚hartnäckiges‘ Delinquieren) müssen mit konkreten, im Urteil belegten Tatsachen verknüpft werden; fehlt diese Verbindung, ist der Strafausspruch fehlerhaft.

4

Bei Tatbeiträgen an der Grenze zur Beihilfe bedarf es besonders präziser Feststellungen für eine erhöhte Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 355/85 in der Strafsache gegen Susanne aus ████, geboren am █████████ 1962 in █████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen (fortgesetzter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen bleibt es ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, die Angeklagte habe sich „an dem Rauschgiftgeschäft“ beteiligt, obwohl sie durch das eingeleitete Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Haschisch gestewarnt gewesen sei; sie habe sich also als eine ziemlich hartnäckige Straftäterin betätigt. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass diese Bewertung nicht mit den getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einklang steht.

Denn die Hauptverhandlung in jenem früheren Verfahren fand am 5. März 1984 statt. Von den insgesamt 141 Einzelakten der in der vorliegenden Sache angenommenen fortgesetzten Handlung liegt lediglich eine nach diesem Zeitpunkt. Wann jenes Strafverfahren begonnen hat, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Die vorstehend wörtlich wiedergegebene Urteilsstelle deutet darauf hin, dass die Jugendkammer die Warnung auf alle Einzelakte bezogen hat. Das ist aber fehlerhaft. Der Mangel wiegt umso schwerer, als der Tatbeitrag der Angeklagten an der Grenze zur Beihilfe einzuordnen ist.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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