Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzulässige Verfahrensrüge und unbegründete Sachrüge bei Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 355/81
Datum
21.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls sowie das Strafmaß ein. Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, weil zeitliche Angaben zur Abwesenheit des Schöffen fehlen; zudem beruht die Sachrüge auf unzulässigen Angriffen gegen Beweiswürdigung und Strafzumessung. Die Prüfung ergab keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret angibt, in welchem Zeitraum ein Schöffe in der Fortsetzung der Beratung abwesend war.

2

Die Beratung der Richter gehört nicht zur Hauptverhandlung; das Fehlen eines Unterbrechungsbeschlusses begründet nicht die Vermutung, dass trotz Abwesenheit eines Schöffen weiter beraten wurde.

3

Angriffe, die sich nur gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung oder die konkrete Strafzumessung richten, sind in der Revision unzulässig, soweit sie als bloße Wertungskritik auftreten.

4

Die Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass die Rechtsfolgen auf tatbezogenen Erwägungen (z. B. Tatbeitrag, Kaltblütigkeit, kriminelle Energie, Vorstrafen) beruhten und nicht ausschließlich auf willkürlichen oder rechtlich unzulässigen Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Januar 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch Michael Gerhard R., geboren am ████████ 1960 in ██, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller ███ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus Aachen als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte cy als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Zu einer ausreichenden Begründung hätte es der Angabe bedurft, während welchen Zeitraums der Schöffe in der von den anderen Richtern fortgesetzten Beratung abwesend gewesen ist. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beratung nicht zur Hauptverhandlung gehört und deshalb das Fehlen eines Unterbrechungsbeschlusses keinen Anhalt dafür bietet, dass das Gericht trotz Abwesenheit dieses Schöffen weiter beraten hat.

2. Das Vorbringen des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Anlass zu einem Eingehen auf die Urteilsgründe besteht insoweit lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs. Das Landgericht hat auf die Jugendstrafe „wegen der Schwere der Schuld als auch wegen vorhandener in der Tat zum Ausdruck gekommener schädlicher Neigungen“ (S. 11 UA) erkannt. Ob die Annahme schädlicher Neigungen völlig bedenkenfrei erscheint, kann dahingestellt bleiben. Nach den Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, dass die Jugendkammer wegen der schädlichen Neigungen als solcher eine höhere Strafe verhängt hat. In den Strafzumessungserwägungen wird nicht auf diese Neigungen, sondern auf den Tatbeitrag und die dabei bewiesene nicht unerhebliche Kaltblütigkeit sowie kriminelle Energie und schließlich auf die frühere Verurteilung des Angeklagten abgestellt. Zumindest insoweit bestehen aber gegen die Urteilsfeststellungen keine rechtlichen Bedenken.

MöslMeyerNiemöller
MüllerTheune
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