BGH: Tateinheit zwischen Erpressung, Bestechlichkeit und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/56
- Datum
- 15.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit kann zwischen Erpressung (§ 253 StGB) und Bestechlichkeit bestehen, wenn ein Beamter eine Entlohnung für pflichtwidriges Verhalten fordert.
Tateinheit zwischen Erpressung und Betrug (§ 263 StGB) ist möglich, wenn der Täter den Willen des Verletzten durch Drohung und zugleich durch Täuschung beeinflusst.
§ 346 StGB erfasst den Beamten, der pflichtwidrig und wissentlich, obwohl er zur Mitwirkung bei der Strafverfolgung berufen ist, einem anderen die im Gesetz vorgesehene Strafe entzieht.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen zur Existenz eines solchen Gesamtvorsatzes gebunden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 7. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeimeister Rolf A. aus █████, geboren am █████ in █████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zwischen Erpressung und Bestechlichkeit in der Form des Forderns einer Entlohnung für pflichtwidriges Verhalten kann Tateinheit bestehen.
Aktenzeichen: 2 StR 35/56
Urteil des BGH vom 15. Mai 1956
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 7. Oktober 1955 dahin geändert, dass das Verfahren in den 1.) Fällen auf Kosten der Staatskasse eingestellt, mit den Feststellungen aufgehoben im Gesamtstrafaussprach; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zum Teil fortgesetzten Betruges in sieben Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Erpressung, Begünstigung im Amt und schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Teil zum Erfolg.
I. Umfang der Revision. Der Verteidiger hat bei Einlegung der Revision das Urteil im ganzen angefochten und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt. In der nach Zustellung des Urteils eingereichten Begründung hat er die Verfahrensrüge nicht ausgeführt; sie ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Im Übrigen hat er den Antrag gestellt, das Urteil in seinem ganzen Umfang aufzuheben. Er hat zur Begründung der Sachrüge allein geltend gemacht, dass das Landgericht in allen zur Anklage stehenden Fällen, nicht nur hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten 5–17, eine fortgesetzte Handlung hätte annehmen sollen. Da sich die Ausführungen auf den gesamten Sachverhalt beziehen, ist die Revision nicht beschränkt worden.
II. Sachrüge. Die Betrugstaten, die das Landgericht unter Nr. 1 und 2 als Eingehungsbetrug zu Schaden der ███████████ und des Gemüsehändlers ███ beurteilt hat, sind im April und August 1953 begangen. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, dass der Angeklagte die später begangenen Betrügereien schon damals auch nur annähernd nach Art und Umfang geplant, also einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefasst hatte. Die Taten sind daher zutreffend als selbständige Handlungen beurteilt worden. Sie waren am Stichtage des Straffreiheitsgesetzes 1954, dem 1. Dezember 1953, beendet; das Landgericht hat Einzelstrafen von einem und zwei Monaten Gefängnis eingesetzt; eine aus diesen beiden Strafen zu bildende Gesamtstrafe würde also 3 Monate nicht einmal erreichen. Da weitere unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fallende Straftaten nicht festgestellt wurden, unterliegen diese beiden Vergehen nach §§ 2, 11 StFrG der Straffreiheit. Insoweit ist das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO von dem Revisionsgericht einzustellen.
Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachliche Nachprüfung gibt Anlass zur Erörterung des Falles X. Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte eines Tages im September 1954 von dem Gesellen ████, den er mit dem Lehrling ███████ traf, erfuhr, er und seine ███████████████ müssten gelegentlich für den Töpfermeister ██████ Überstunden machen und gelegentlich sonntags arbeiten. Darauf machte er dem ████ Vorhaltungen, dass die Sonntagsarbeit nicht angemeldet worden sei, versprach aber, der Sache nicht nachzugehen, sondern sie anders zu erledigen; er sei in Geldverlegenheit, ████ möge ihm 120,– DM borgen. Er versprach, obwohl er wusste, dass er dies nicht mit Sicherheit einhalten könne, Rückzahlung bis zum 1. Oktober 1954. ████ gab das Geld aus Furcht vor einer Anzeige und in dem Glauben, es bis 1. Oktober 1954 zurückzubekommen. Der Angeklagte erstattete keine Anzeige, gab aber das Geld nicht zurück. Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht als Erpressung in Tateinheit mit Betrug, schwerer Bestechlichkeit und Begünstigung im Amt. Die Beurteilung zeigt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
§ 346 StGB wendet sich gegen den Beamten, der pflichtwidrig und wissentlich, obwohl er zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen ist, einen anderen der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzieht. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob § 346 StGB auch anzuwenden ist, wenn dem Begünstigten nur eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 droht. Zwar ist Sonntagsarbeit nach § 12 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 12. Dezember 1953 (GVBl. 1953, 161) nur eine Ordnungswidrigkeit, die Beschäftigung von Jugendlichen, d. h. Personen unter 18 Jahren, an Sonntagen nach §§ 1 Abs. 3, 18, 24 Ges. über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit von Jugendlichen vom 30. April 1938 (RGBl. I, 437) ist jedoch eine Übertretung. Dass █████ auch jugendliche Lehrlinge am Sonntag hat arbeiten lassen, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, insbesondere den in der rechtlichen Würdigung enthaltenen Feststellungen; er hatte sich somit einer mit Strafe bedrohten Handlung schuldig gemacht.
Hiernach ist die Verurteilung nach § 346 StGB gerechtfertigt.
Bedenken bestehen auch nicht gegen die Anwendung der §§ 332 und 263 StGB in Tateinheit mit § 253 StGB. Der im Schrifttum mehrfach (Frank VII zu § 253; VIII zu § 331 StGB; Schönke-Schröder 7. Aufl. IX 5 zu § 253 StGB; a. A. Maurach B.T. § 82 I B 1; LK § 253 StGB VII 2) vertretenen Ansicht, dass § 253 StGB den § 332 StGB aufzehre, kann für den Fall, dass der Beamte eine Entlohnung für sein pflichtwidriges Verhalten fordert, nicht zugestimmt werden (vgl. RG HRR 1940 Nr. 195). Die Tatbestände der beiden Strafbestimmungen decken sich nicht notwendig. Der Erpresser braucht kein Beamter zu sein; das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen, das der bestechliche Beamte von einer Entlohnung abhängig macht, braucht andererseits für den zur Zahlung Aufgeforderten kein Übel zu sein; für ihn mag eine ungerechtfertigte Bevorzugung in Aussicht stehen. Für die Annahme der Tateinheit spricht auch die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1922, 296 (am Ende).
Die Annahme von Tateinheit zwischen Erpressung und Betrug ist im vorliegenden Falle rechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es eines Eingehens darauf bedarf, in welchem Verhältnis beide Strafbestimmungen stehen, wenn das angedrohte Übel nur vorgetäuscht wird. Hier hat der Angeklagte den Willen des Verletzten durch zwei voneinander unabhängige Mittel beeinflusst, nämlich durch die Drohung mit einer Anzeige und die Täuschung, er werde das Geld zurückzahlen. Das Zusammenwirken beider Mittel hat den ████ zur Hergabe des Geldes veranlasst; in einem solchen Falle können keine Bedenken gegen die Anwendung beider Strafbestimmungen bestehen (RG GA 51, 194; HRR 1937 Nr. 534). Es bedarf keiner Entscheidung, ob zwischen dem in Tateinheit mit Erpressung und Bestechlichkeit begangenen Betrug und dem Verbrechen nach § 346 StGB etwa Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 7, 150); durch die Annahme der Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Angriffe der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht nicht sämtliche Straftaten als fortgesetzte Handlung beurteilt, sind unbegründet. Die Ausführungen der Strafkammer zum Gesamtvorsatz beruhen auf tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Bei der Zumessung der Einzelstrafen für die Betrugsfälle ██████, █████, Volksbank und ███, die das Landgericht mit zwei, drei und drei Monaten Gefängnis geahndet hat, fällt auf, dass es nicht ausdrücklich auf §§ 263 Abs. 2 und 27b StGB eingegangen ist, obwohl es für die Beamtenverbrechen mildernde Umstände angenommen hat. Das Landgericht hat aber die Frage geprüft, ob neben den für Betrug verhängten Gefängnisstrafen Geldstrafen ausgesprochen werden sollten, und sie wegen der schlechten Vermögensverhältnisse des Angeklagten verneint. Dem ist zu entnehmen, dass es die Möglichkeit, nur Geldstrafen aufzuerlegen, nicht übersehen hat, aber zu dem Schluss gekommen ist, es sei eine Freiheitsstrafe erforderlich. Dafür spricht auch die für den fortgesetzten Betrug verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis.
Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1 und 2 des Urteils nötigt aber zur Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Schalscha | Henges |