Revision wegen unklarer Feststellungen zur Schadenshöhe bei Untreue - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 355/58
- Datum
- 15.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen nicht erkennen lassen, dass das Tatbestandsbild und alle für die Schuld maßgeblichen Umstände berücksichtigt wurden.
Die Höhe des veruntreuten Betrags muss widerspruchsfrei festgestellt werden; rechnerische Widersprüche zwischen festgestelltem Fehlbetrag und anerkannten Abzügen machen die Feststellung unzulässig.
Bei Vorliegen von Vergütungen oder selbst behaupteten Eigentumsvorbehalten ist zu prüfen, ob die Angeklagte zur Verrechnung berechtigt war oder zumindest gutgläubig davon ausging; dies beeinflusst das Verschulden und den Bereicherungsumfang.
Der Bundesgerichtshof verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, wenn wesentliche Unklarheiten über Tatsachen bestehen, die für das Vorliegen des Straftatbestands (z. B. Vorsatz, Bereicherungsumfang) entscheidend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau (Main), 21. Mai 1958
Rubrum
2 StR 355/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Mathilde C. aus F., 1924 in ██ geboren,
-- Sachbezeichnung: ███ -- wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau (Main) vom 21. Mai 1958, soweit es sie verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte bewirtschaftete als Angestellte der Besitzerin deren Gastwirtschaft gegen 10 % Umsatzvergütung und freie Unterkunft und Verpflegung. Bei den Ablieferungen der vereinnahmten Gelder ergaben sich Fehlbeträge; die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte mindestens 500,- DM unbefugt einbehalten habe, und hat sie wegen Untreue zu drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Angeklagte hat Revision eingelegt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Sachrüge erhoben.
I. Verfahrensrüge
Die Aufklärungsrüge, die sich auf die von der Angeklagten eigenständig gemachten Ausfälle an Außenständen für Bier bezieht, scheitert daran, dass die Revision nicht die Beweismittel nennt, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Das Vorbringen ist jedoch im Rahmen der Sachrüge erheblich.
II. Sachrüge
Die Strafkammer sieht einen Schuldbeweis darin, dass die Angeklagte trotz Bemerkens der Fehlbeträge ihre Stellung nicht aufgegeben und sogar eine Schuld von 1.045,93 DM unerkannt hat. Das Landgericht hält ein solches Verhalten für „schlechthin unverständlich“. Diese Beurteilung lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer alle von ihr festgestellten Umstände in Betracht gezogen hat. Die Angeklagte hatte immerhin freie Unterkunft und Verpflegung und mag damit gerechnet haben, dass sie, nachdem sie die Anfangserfahrungen gesammelt hatte, in der Lage sein werde, in Zukunft die Fehlerquellen zu stopfen und aus ihrer Umsatzprovision auch nach Abdeckung des Fehlbetrages lohnenden Gewinn zu erwirtschaften. Zur Anerkennung ihrer Schuld kann sie dadurch veranlasst worden sein, dass sie zivilrechtlich jedenfalls sich für die von ihr nicht aufzuklärenden Fehlbeträge für verantwortlich angesehen hat.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines bis zum 29. Mai 1956 veruntreuten Betrages von „mindestens“ 500,- DM verurteilt. Folgt man seinen Berechnungen, so vermindert sich der bis zum genannten Zeitpunkt festgestellte Fehlbetrag von 1.258,- DM um die der Angeklagten zustehende Umsatzvergütung von rund 515,- DM, um den Wert übervorgter Bierabzapfungen, deren von der Angeklagten angegebener Wertbetrag von 150,- DM das Landgericht nicht als widerlegt bezeichnet hat, und um mindestens 170,- DM Außenstände, insgesamt also um 835,- DM auf 423,- DM. Der Schuldumfang einer Veruntreuung von mindestens 500,- DM ist also jedenfalls unrichtig festgestellt.
Danach kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch prüfen müssen, ob die Angeklagte berechtigt war, überhaupt auf Kredit Bier abzugeben, ob sie sich gegebenenfalls dazu für berechtigt gehalten hat, ferner, ob sie ihre Umsatzvergütung ohne weiteres abziehen durfte, oder ob, falls dies nicht der Fall war, sie glaubte, dies tun zu dürfen.
| Schalscha | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Flitner |