Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen und Rückverweisung in Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 35/55
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil die Feststellungen zur Tatabsicht nicht tragfähig begründet und mit anderen Feststellungen des Gerichts unvereinbar seien. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; bei erneuter Verurteilung ist auf Gesetzeseinheit der Tatbestände zu achten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wegen Verletzung des sachlichen Rechts ist begründet, wenn die Tatschilderung oder die aus ihr gezogenen Schlüsse nicht durch tragfähige, im Einzelfall anwendbare Erfahrungssätze oder kohärente Feststellungen gestützt werden.

2

Bei der Würdigung des Tatvorsatzes oder der Absicht des Täters genügt es nicht, pauschal einen allgemeinen Verhaltenssachverhalt anzunehmen, ohne dessen Übertragbarkeit auf den konkreten Einzelfall nachvollziehbar darzulegen.

3

Zwischen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann Gesetzeseinheit bestehen, wenn die unzüchtige Handlung ausschließlich der Vorbereitung oder Verwirklichung des Beischlafs dient.

4

Liegt Gesetzeseinheit vor, ist eine tateinheitliche Verurteilung der sich überschneidenden Delikte unzulässig; Maßgeblich ist dann die für den einschlägigen Tatbestand bestimmte Strafe (insbesondere die Mindeststrafe).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bürgermeister und Landwirt Heinrich ██████ III aus ████, dort geboren am ████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. November 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte die Witwe █████████████ in der Küche an, als sie nur mit einem Morgenrock und ihrer Unterwäsche bekleidet war. Ohne ein Gespräch mit ihr zu beginnen, fasste er sie um die Taille. Unmittelbar danach fiel Frau █████████████ so auf die Kante einer Chaiselongue, „dass sie danach quer oder schräg mit gespreizten Beinen lag, den Angeklagten über sich“.

Sie strampelte mit den Beinen und forderte den Angeklagten auf, von ihr abzulassen. Dieser versuchte trotzdem, ihr den Schlüpfer herunterzuziehen. Als ihm das nicht gelang, da Frau █████████████ den Schlüpfer mit beiden Händen festhielt, griff er ihr nach dem Schenkel. Erst als sie dem Angeklagten gedroht hatte, laut zu schreien, wenn er nicht sofort aufhöre, ließ er von ihr ab. Darauf stellte er sich neben den Herd und onanierte im Beisein der Frau █████████████ bis zum Samenerguss. Dann verließ er die Wohnung.

Der Angeklagte gibt diesen Sachverhalt zu, will aber angenommen haben, Frau █████ sei zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit. Bei ihrer Gegenwehr habe er zunächst angenommen, sie sträube sich nur, um nicht als leicht zugänglich angesehen zu werden; als er erkannt habe, dass ihr Widerstand ernsthaft gemeint war, habe er seine Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, sofort aufgegeben.

Diese Einlassung hält das Landgericht durch den festgestellten Sachverhalt selbst für widerlegt: Es stellt (UA 7/8) fest, dass dem Angeklagten die Absicht gefehlt habe, Frau █████████████ zum Geschlechtsverkehr mit ihm geneigt zu machen, weil er sie „unvermittelt, ganz ohne Vorspiel“ angegangen sei; so handele der nicht, der eine ihm noch nicht geschlechtsvertraute Frau geneigt machen wolle, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Daher habe er mit ernstlichem Widerstand der Frau rechnen müssen, und sein weiteres Verhalten sei nur so zu deuten, dass er ohne Rücksicht auf ihren Willen vorgehabt habe, sie durch die Vehemenz seines Angriffs zu überwältigen und ihre Gegenwehr durch Gewalt zu brechen.

Diese Feststellungen sind nicht einwandfrei begründet. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Mann, der eine ihm noch nicht geschlechtsvertraute Frau zum Geschlechtsverkehr geneigt machen will, dabei niemals derart vorgehe, wie der Angeklagte vorgegangen ist. Aber auch ohne den Anspruch, als allgemeiner Erfahrungssatz zu gelten, sondern nur in Anwendung auf den Einzelfall und auf diesen Angeklagten rechtfertigt jener Satz die tatsächlichen Folgen nicht, die das Landgericht daran knüpft. Denn dann würde das Landgericht davon ausgegangen sein, dass es nicht der Natur des Angeklagten entspreche, zu glauben, er werde durch das dargestellte unvermittelte und gewaltsame Verhalten eine Frau zum Geschlechtsverkehr geneigt machen können, die noch nicht in geschlechtlichen Beziehungen zu ihm stand. Darin würde aber ein Widerspruch zu der Begründung liegen, mit der das Landgericht ihn im Falle der Frau ███████ freigesprochen hat. Diese hatte auf die Frage des Angeklagten, wie sie sich im neuen Ehestande fühle, geantwortet, sie habe nicht zu heiraten brauchen, denn sie habe nichts von der Ehe. Das war in Bezug auf Geschlechtliches gemeint und wurde entsprechend ausgedrückt. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat diese Äußerung in dem Angeklagten den Eindruck hinterlassen, dass er unter Umständen auch damit rechnen könne, Frau ███████ „werde sich ihm bei passender Gelegenheit nicht versagen“. Damit, dass die Sympathie der Frau für ihn nicht so weit ging, musste der Angeklagte ihrer Derbheit zufolge der bäuerlichen Verhältnisse, in denen er groß geworden ist und in denen er es zu Ansehen gebracht hat, nicht rechnen. Mit diesem Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten lässt sich die im Falle █████████████ getroffene Feststellung nicht vereinen, es sei wegen seines unvermittelten und „ganz ohne Vorspiel“ begonnenen Einwirkens auf Frau █████████████ ausgeschlossen, dass er diese Frau zum Geschlechtsverkehr habe geneigt machen wollen, und dass er vielmehr die Absicht gehabt habe, sie durch die Vehemenz seines Angriffs zu überwältigen und ihren in Kauf genommenen Widerstand durch Gewalt zu brechen. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, muss das Urteil daher aufgehoben werden.

2. Sollte das Landgericht erneut zur Verurteilung im Falle █████████████ kommen, ist noch folgendes zu beachten: Zwischen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) besteht Gesetzeseinheit, wenn die Unzuchtshandlung nur die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten und verwirklichen soll (BGHSt 1, 152). Diesen Zweck allein verfolgten möglicherweise auch die Handlungen des Angeklagten, auf die das Landgericht den § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendet (UA S. 9). Nach dem Urteil liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Vollziehung des Beischlafs und nur sie erstrebt hat und dass sie nicht für sich allein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen oder auf den Geschlechtstrieb der Frau einwirken sollten. Dann aber war die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht fehlerhaft. Nur die Mindeststrafe würde in solchem Falle durch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmt (BGH a. a. O. 155).

WernerSchalschaDr. Hoepner
ArndtDr. Menges
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen und Rückverweisung in Sexualstrafverfahren — Themis