Treffer
BGH Urteil

BGH: Fortgesetzter Betrug unzureichend festgestellt; Bankrott § 240 Nr. 3 KO, Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 35/52
Datum
17.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fortgesetzten Betruges, Bankrotts und Gläubigerbegünstigung ein. Der BGH hob die Betrugsverurteilung samt Feststellungen und den Gesamtstrafausspruch auf, weil die einzelnen Betrugsfälle nicht hinreichend konkretisiert waren, die Beweisaufnahme (Zeugen der Geschädigten) unzureichend war und Feststellungen zu Täuschungsvorsatz, Zahlungsunfähigkeit und Schadensumfang fehlten. Zugleich stellte der BGH klar, dass bei nur mangelhaften Bilanzen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (nicht Nr. 4) einschlägig ist und zwischen Bankrott und Betrug Tatmehrheit besteht. Im Übrigen (Gläubigerbegünstigung/Anstiftung) blieb das Urteil bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung müssen die Urteilsgründe die abgeurteilten Einzelfälle jedenfalls so kenntlich machen, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung des Tatbestands möglich ist (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Zur Aufklärung eines Betruges ist regelmäßig der Geschädigte als Zeuge zu hören, weil der für § 263 StGB erforderliche Irrtum und die Vermögensverfügung seelische Vorgänge sind, die in der Regel nur der Betroffene zuverlässig bekunden kann (§ 244 Abs. 2 StPO).

3

Die Hingabe vordatierter Schecks begründet im Kreditgeschäft nur dann eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB, wenn der Aussteller (ausdrücklich oder konkludent) Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitstag vorgibt, obwohl er deren Fehlen erkennt oder billigend in Kauf nimmt.

4

§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO erfasst nur das vollständige Unterlassen der Aufstellung von Bilanzen; mangelhaft erstellte Bilanzen fallen unter § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO.

5

Ein Bankrott durch Verletzung von Buchführungs- und Bilanzpflichten (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) steht mit einem (fortgesetzten) Betrug (§ 263 StGB) regelmäßig nicht in Tateinheit, wenn das Unterlassen die spätere Täuschung allenfalls vorbereitet; es liegt Tatmehrheit vor.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 27. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Wilhelm Z. aus ███, geboren am ██ 1909 in ███, 2. den Handelsvertreter Georg S. aus ███, geboren am ██ 1910 in ███,

wegen fortgesetzten Betruges u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Böricke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ █████ wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 27. Oktober 1951 a) mit den Feststellungen, soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; b) dahin abgeändert, dass er neben der Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung wegen eines selbständigen Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist.

2. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist und zum Ausspruch einer Strafe für das Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ █████ und die Revision des Angeklagten ██████ werden verworfen.

4. Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ █████ teilweise in Tateinheit mit dem Angeklagten ██████ wegen fortgesetzten Betruges, einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1, Ziff. 3 und 4 KO) und wegen Gläubigerbegünstigung, den Angeklagten ██████ wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ███ █████ hat zum Teil Erfolg. Die Revision des Angeklagten ██████ ist unbegründet.

I. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges

Die Strafkammer stützt sich auf folgenden Sachverhalt:

Obwohl der Angeklagte ███ spätestens seit Juli/August 1949 überschuldet und zahlungsunfähig war, bezog er von diesem Zeitpunkt bis Januar 1950 noch Schuhwaren im Werte von insgesamt 134.000,— DM auf Kredit. Den Kredit verschaffte er sich teilweise durch Hingabe vordatierter Schecks, die er am Fälligkeitstage nicht einlöste, teilweise dadurch, dass er den Lieferanten unter Vorlage der Geschäftsbücher erklärte, seine durch Krankheit entstandenen Zahlungsschwierigkeiten seien inzwischen behoben. Am 27. Dezember 1949 sandte er an verschiedene Gläubiger ein Schreiben, in dem er die Rentabilität seines Geschäfts in der ███ betonte und von Hausgeräten, Personalabbau und Aufgabe einer unrentablen Filiale Mitteilung machte. Gleichzeitig bat er darin um Gewährung von Ratenzahlungen in der Hoffnung auf ein günstiges Weihnachtsgeschäft. Dem Schreiben fügte der Zeuge B., der den Angeklagten in steuerlichen Angelegenheiten beriet und ihm teilweise die Bücher führte, eine Bescheinigung bei, in der er erklärte, er halte es nach den Geschäftsunterlagen für möglich, dass der Angeklagte seine Schulden tilgen werde. Durch dieses oben geschilderte und schon vor seinem Schreiben vom 27. Dezember 1949 gezeigte Gebaren täuschte der Angeklagte seine Lieferanten über die wahre Lage seines Geschäfts und veranlasste sie, ihm die Schuhwaren auf Kredit zu liefern. Bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens waren die Forderungen der Gläubiger des Angeklagten aus Lieferungen von Juli 1949 bis Januar 1950 buchmäßig in Höhe von 81.000,— DM nicht beglichen. Nach Schätzung des Sachverständigen Dr. S. haben die Gläubiger sich jedoch durch Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, Pfandverwertung usw. bis zu einem Betrage von 30.000,— DM befriedigt, so dass die Forderungen in Höhe von 51.000,— DM ungedeckt blieben. In dieser Höhe sind die Gläubiger geschädigt.

Mit Recht macht die Revision zunächst geltend, dass die Urteilsgründe nicht dem § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechen. Zwar ist der Tatrichter nicht genötigt, bei einer fortgesetzten Handlung seine Feststellungen im Urteil zu jedem einzelnen Fall in voller Ausführlichkeit wiederzugeben. Er muss aber mindestens ersichtlich machen, um welche Fälle es sich überhaupt handelt. Dann mag es ausreichen, außer dem einheitlichen Vorsatz, den die Strafkammer ebenfalls nicht einwandfrei dargetan hat (vgl. hierzu BGHSt 1, 313, 315), nur die gemeinsamen Merkmale der einzelnen Taten festzustellen, sofern sie den gesetzlichen Tatbestand so vollständig enthalten, dass eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist (RG Recht 17 Nr. 789; RG JW 1915, 172). Diesen Anforderungen genügen die Gründe nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Fälle die Strafkammer abgeurteilt hat, zumal auch die Anklage nicht einen einzigen Fall anführt. Außerdem ist die Sachdarstellung so inhaltsleer, dass der Senat die Anwendung des § 263 StGB nicht nachprüfen kann, wie sich noch aus der Sachbeschwerde ergeben wird.

2. Auch die weitere Rüge der Revision, dass die Strafkammer nur einen der Gläubiger des Angeklagten, nicht auch die Übrigen vernommen habe, greift durch. Die Sitzungsniederschrift bestätigt in Verbindung mit dem Urteil, dass nur ein Zeuge vernommen worden ist, der ein Lieferant des Angeklagten gewesen sein kann. Darin liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO. Zum Betrug gehört, dass der Geschädigte infolge eines Irrtums eine ihm nachteilige Vermögensverfügung trifft. Ob dies der Fall ist, kann in aller Regel, da es sich um einen seelischen Vorgang handelt, nur der Geschädigte selbst zuverlässig beurteilen. Sofern nicht besondere Umstände schon eine sichere Beurteilung dieser Frage ermöglichen, die die Strafkammer nicht festgestellt hat, muss deshalb zur Erforschung der Wahrheit der Geschädigte gehört werden.

3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen folgende Bedenken:

a) In der Hingabe vordatierter Schecks, die am Fälligkeitstage nicht eingelöst wurden, liegt auch bei einem Kreditgeschäft nicht unter allen Umständen ein Betrug. Eine bewusste Täuschung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Aussteller hierbei ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, er werde zur Einlösung des Schecks am Fälligkeitstage imstande sein, obwohl er weiß oder wenigstens damit rechnet und es auch billigt, dass dies nicht der Fall sein könne. Dazu trifft das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Es sagt zwar allgemein, dass der Angeklagte sich seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen sei. Der Angeklagte hat jedoch auf die Lieferungen aus der Zeit von Juli 1949 bis Januar 1950 53.000,— DM bezahlt. Deshalb ist es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass er in einzelnen Fällen geglaubt hat, zur Einlösung der Schecks in der Lage zu sein, und dass die Nichteinlösung auf Umstände zurückzuführen ist, die er nicht vorhergesehen hat.

b) Der Angeklagte hat von Juli 1949 bis Januar 1950 noch laufende Zahlungen erbracht. Dazu stellt die Strafkammer fest, die Zahlungen seien dem Angeklagten nur deshalb möglich gewesen, weil er mit dem Erlös aus den auf Kredit gelieferten Waren nicht die Forderungen der Lieferanten, sondern „überhöhte Forderungen“ anderer Gläubiger bezahlt habe. Nach der Darstellung hat der Angeklagte aber auch auf die Lieferungen in der Zeit von Juli 1949 bis Januar 1950 53.000,— DM bezahlt. Danach scheint es so, als ob der Angeklagte in dem fraglichen Zeitraum recht erhebliche Zahlungen geleistet hat. Dies braucht zwar einer Zahlungsunfähigkeit nicht entgegenzustehen, wenn der Angeklagte dennoch dauernd außerstande gewesen ist, die Mittel bereitzustellen, die zur Begleichung seiner fälligen Geldschulden erforderlich waren. Es sind hierüber aber genauere Feststellungen erforderlich, zumal das Urteil nichts darüber aussagt, wann die Forderungen der Lieferanten fällig geworden sind.

c) Der Angeklagte hat seinem Steuerberater B. nicht alle Warenrechnungen vorgelegt, sondern unbezahlt zurückgehalten. Hieraus folgert die Strafkammer, dass der Angeklagte sich seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen sei. Die Strafkammer stellt jedoch nicht fest, von welchem Zeitpunkt ab der Angeklagte so verfahren ist. Infolgedessen ist nicht dargetan, dass er schon von Juli 1949 ab seine Zahlungsunfähigkeit gekannt und seine Lieferanten bewusst getäuscht hat.

d) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Waren bis Dezember 1949 bezogen. Das kann heißen: bis zum Dezember 1949 fielen die letzten Lieferungen, so dass er mit seinem Schreiben vom 27. Dezember 1949 Lieferanten getäuscht und geschädigt hat. Es fehlt deshalb an einer einwandfreien Darlegung darüber, dass er noch mit seinem Schreiben vom 27. Dezember 1949 Lieferanten getäuscht und geschädigt hat.

Die Sachprüfung der Sachbeschwerde ergibt also, dass der Schuldspruch wegen Betruges mindestens seinem Umfange nach, nämlich in Bezug auf die Zahl der Geschädigten und die Höhe des Schadens, von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, was wiederum das Strafmaß möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Insoweit ist das Urteil deshalb aufzuheben.

II. Der Schuldspruch wegen einfachen Bankrotts

Der Angeklagte hat spätestens im Januar 1950 seine Zahlungen eingestellt. Er hat seit dem Jahre 1946 keine ordnungsmäßigen Handelsbücher geführt und Bilanzen gezogen. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe zunächst fahrlässig, weil er seiner Pflicht zur Überwachung der Buchführung nicht nachgekommen sei, später vorsätzlich seine Pflichten verletzt. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

Der Angeklagte hat sich darauf verlassen, dass der Steuerberater B., dem er die Buchführung übertrug, seine Pflichten in dieser Hinsicht ordnungsmäßig erfüllen werde. Es genügte jedoch nicht, dass der Angeklagte bei der Auswahl der Personen, denen er die Buchführung anvertraute, sorgfältig verfuhr. Er musste vielmehr auch überwachen, dass sie ihre Pflichten erfüllten. Dass er dies unterlassen hat, sieht die Strafkammer mit Recht als seine Fahrlässigkeit an (RGSt 58, 304).

Die Strafkammer ist weiter der Auffassung, dass der Angeklagte vom 24. Juni 1949 ab, nachdem ihn der Betriebsprüfer des Finanzamts auf die Mängel seiner Buchführung hingewiesen hatte, vorsätzlich seine Pflichten verletzt habe. Auch hiergegen bestehen keine Bedenken (RGSt 73, 230). Was die Revision dazu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich.

Unzutreffend ist allerdings die Annahme, der Angeklagte habe sich gegen § 240 Nr. 4 KO verstoßen; denn er hat nach den Feststellungen Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt, die nur nicht ordnungsmäßig gewesen sind. § 240 Nr. 4 KO verletzt nur, wer überhaupt keine Bilanzen aufstellt. Mangelhafte Bilanzen fallen unter § 240 Nr. 3 KO (RGSt 12, 78, 82).

Die Strafkammer nimmt Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und dem einfachen Bankrott an, § 73 StGB. Das ist rechtsirrig. Damit, dass der Angeklagte seine Bücher nicht ordnungsgemäß führte, kann er, selbst wenn es zur Täuschung der Gläubiger geschah, höchstens ein späteres betrügerisches Verhalten vorbereitet haben. Das Unterlassen nach § 240 Nr. 3 KO fällt deshalb mit der Ausführungshandlung des § 263 StGB auch nicht teilweise zusammen. Zwischen beiden Straftaten besteht deshalb Tatmehrheit. Infolgedessen kann der Schuldspruch wegen Bankrotts mit der erörterten Richtigstellung aufrechterhalten bleiben.

III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung und des Angeklagten ██████ wegen Anstiftung hierzu lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt ██████, dass die Strafkammer den zweiten Teil eines in der Verhandlung gestellten Beweisantrages im Urteil nicht erörtere. Die Rüge geht fehl, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift sein Antrag einen solchen zweiten Teil nicht enthielt.

Sodann beanstandet er, dass die Strafkammer seinen Antrag, ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen, in den Urteilsgründen nicht erschöpfe. Auch dieser Antrag scheitert daran, dass ein solcher Antrag nicht gestellt ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ███ am 7. Januar 1950 als Vertreter einer Gläubigerin █ bestimmt, dieser einen Teil seiner Ladeneinrichtung zur Sicherheit zu übereignen und vier Paar von einer anderen Fabrik gelieferte und von ihm bezahlte Schuhe auszuhändigen. Die Strafkammer nimmt an, █ habe hierdurch der Gläubigerin eine Sicherung und Befriedigung gewährt, auf die sie keinen Anspruch hatte. Hiergegen bestehen keine Bedenken, als die Strafkammer eine Befriedigung der Gläubigerin in der Übergabe der Schuhe findet. Aber auch die Sicherungsübereignung ist eine „Sicherung“ i. S. des § 241 KO.

Die Strafkammer lässt es zwar dahingestellt, ob der Vertrag rechtsgültig gewesen sei. Sie stellt jedoch fest, dass er die Rechte der übrigen Gläubiger gefährdet habe (RG JW 1934, 412, 89). Was die Revision des Angeklagten ██████ hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil hinsichtlich beider Angeklagten die erforderlichen Feststellungen. Die Ansicht der Revision des Angeklagten ██████, seine Tätigkeit sei als notwendige Teilnahme nicht strafbar, ist unzutreffend. Er hat sich nicht auf die Entgegennahme der Leistungen des ███ beschränkt, sondern diesen zu dem Vergehen nach § 241 KO angestiftet. Bei dieser Sachlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, keine notwendige Teilnahme gegeben (RGSt 61, 314).

Dr. DotterweichDr. BörickeDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
BGH: Fortgesetzter Betrug unzureichend festgestellt; Bankrott § 240 Nr. 3 KO, Tatmehrheit — Themis