Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall Verbrechens gegen die Menschlichkeit; Notstand (§§ 52, 54 StGB) und § 60 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 35/50
Datum
29.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Schwurgericht verurteilte ehemalige Gestapoangehörige u.a. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit sowie wegen Aussagenerpressung und Körperverletzungsdelikten. Der BGH ließ die Verurteilung nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 entfallen, weil die Ermächtigung zur Anwendung in der britischen Zone aufgehoben war, und hob deshalb den Strafausspruch auf. Bei einem Angeklagten wurde das Urteil insgesamt aufgehoben, weil die Ablehnung von Notstand/Putativnotstand (§§ 52, 54 StGB) unzureichend begründet war. Zudem beanstandete der BGH eine zu weitgehende Anrechnung von Internierungshaft nach § 60 StGB und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10, kann eine darauf gestützte Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht aufrechterhalten werden.

2

Ein Revisionsvorbringen ist unbeachtlich, wenn der Verteidiger entgegen § 345 Abs. 2 StPO erkennbar nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt.

3

Wer einen rechtswidrigen Tatbefehl vorsätzlich selbst herbeiführt, kann sich hinsichtlich der hierdurch entstandenen Zwangslage nicht auf Notstand nach §§ 52, 54 StGB berufen.

4

Bei der Prüfung von §§ 52, 54 StGB ist zu klären, ob bei Befehlsverweigerung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand; gegenwärtig ist die Gefahr auch dann, wenn die Zuführung zu einem Gewalt- bzw. Sondergericht mit schweren körperlichen Sanktionen ernstlich droht.

5

Internierungshaft ist nach § 60 StGB nur insoweit auf die erkannte Strafe anzurechnen, als Anordnung oder Fortdauer in Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat bzw. dem konkreten Strafverfahren stehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 17. Dezember 1949

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███, ehemaligen Beamten der Gestapo in ███, geboren am ████ in ████, Regierungsbezirk ████,

2.) ███ ██████████, Beamten █████ en ██, geboren am ████ in ████,

3.) Heinrich Georg N█, geboren am ████ in ████,

wegen Aussagenerpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 17. Dezember 1949, soweit es den Angeklagten

a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,

b) im Strafausspruch, einschließlich der Anrechnung der Internierungs- und Untersuchungshaft, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ verworfen.

2.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.

3.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Fall ███████████ mit den Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe, einschließlich der Anrechnung der Internierungsund Untersuchungshaft, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

4.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat verurteilt: Die Angeklagten ███ und ███ je wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussagenerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von je einem Jahr und drei Monaten, den Angeklagten ███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussagenerpressung, zur Körperverletzung im Amt und zur gefährlichen Körperverletzung – Fall ███████████ – sowie wegen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen und wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall zu der Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr; auf die Strafe wird den Angeklagten ███ und ███ die Internierungs- und Untersuchungshaft in Höhe von je neun Monaten angerechnet, die Strafe des Angeklagten ███ gilt durch die Untersuchungs- und Internierungshaft als voll verbüßt.

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten ███ als Gehilfen, statt als Mittäter; sie rügt ferner Verletzung des § 60 StGB durch zu weitgehende Anrechnung der Internierungshaft bei allen Angeklagten.

Zur Revision des Angeklagten ███

I.

Der Verteidiger des Angeklagten hat, nachdem er die Revision mit Schriftsatz vom 2. Februar 1950 gerechtfertigt hat, am 23. Februar 1950 einen weiteren Schriftsatz eingereicht, der mit den Worten eingeleitet ist: „Auf ausdrückliche Anweisung des Angeklagten ███ wird folgendes angeführt und ausgeführt.“ Hienach hat der Verteidiger für den Inhalt dieser Schrift entgegen dem § 345 Abs. 2 StPO nicht die volle Verantwortung übernommen. Der Schriftsatz kann daher ebensowenig Beachtung finden wie die Erklärung des Angeklagten, die der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. November 1951 „im ausdrücklichen Auftrage des Angeklagten“ zum Gegenstand der weiteren Revisionsbegründung gemacht hat.

1.) Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

2.) a) Soweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung. Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ist in der britischen Zone durch die VO Nr. 254 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl. AHK S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden.

b) Das hienach jetzt allein anzuwendende deutsche Strafgesetz ist vom Schwurgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden.

Die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hat, den Haftling ████ durch eine verschärfte Vernehmung zum Geständnis zu zwingen, wird von der Revision vergeblich bekämpft. Was sie hiezu vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO). Den von der Revision behaupteten Widerspruch weist das Urteil nicht auf. Allerdings trifft auch den Regierungsassessor ████, der als Leiter der Dienststelle den Antrag an die Stapoleitstelle Bremen auf „Genehmigung“ der verschärften Vernehmung unterschrieben hat, die Verantwortung für die Anwendung der rechtswidrigen Zwangsmittel. Nach den Urteilsfeststellungen hat aber der Angeklagte bei ████ wegen der Beschaffung der „Genehmigung“ von sich aus vorgesprochen. Das Schwurgericht hält die Einlassung des Angeklagten, der Gauinspekteur ████ ihm gegenüber die verschärfte Vernehmung des ████ angeregt, in eingehender Beweiswürdigung für ██████████. Mit dem Einwand, es sei in Osnabrück gerichtsbekannt, dass ██████████ Weisungsrecht gegenüber der örtlichen Gestapo gehabt habe, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden (Löwe-Rosenberg Anm. 1 b zu § 261 StPO).

Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte nicht auf Befehl gehandelt hat, ist auch nicht aus dem Grunde rechtlich zu beanstanden, weil die Stapoleitstelle Bremen mit der Erteilung der „Genehmigung“ der verschärften Vernehmung zugleich ihre Durchführung angeordnet hat. Denn diesen Befehl hat der Angeklagte, ohne hiezu gezwungen zu sein, erwirkt; wobei er sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts bewusst gewesen ist, dass die Androhung und Anwendung von Stockhieben zur Erzielung eines Geständnisses rechtswidrig war. Der Angeklagte kann sich daher auf – echten oder vermeintlichen – Notstand im Sinne des § 54 StGB schon deshalb nicht berufen, weil er die Zwangslage, in die er durch den Befehl der Stapoleitstelle geraten sein will, selbst verschuldet hat. Ebenso ist seine Tat durch wirklichen oder vermeintlichen Notstand im Sinne des § 52 StGB – nur ein solcher kann nach dem Sachverhalt in Frage kommen – nicht entschuldigt. Wer den Befehl, der ihn zur Begehung eines Verbrechens anhält, selbst vorsätzlich erwirkt hat, kann nicht geltend machen, in Notstand des § 52 StGB gehandelt zu haben (vgl. LeipzKomm 6. Aufl. II, 3 Abs. 2 zu § 52 StGB).

Der Angeklagte ist somit zu Recht wegen eines Verbrechens der Aussagenerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) verurteilt worden.

Da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß beeinflusst hat, war das Urteil im Strafausspruch, einschließlich der Anrechnung der Internierungs- und Untersuchungshaft (vgl. unten III 2), aufzuheben. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Zur Revision des Angeklagten ███

II.

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge ████ nach seiner Vernehmung zur Sache die beglaubigte Abschrift eines Zeugnisses des Amtsarztes Obermedizinalrat Dr. ████ vom 25. Juli 1949 überreicht, das verlesen wurde. Die Verlesung war zulässig. § 256 StPO, der die Verlesung von ärztlichen Zeugnissen über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, vorsieht, ist auch auf Zeugnisse anzuwenden, die der Verletzte dem Gericht übergibt (RGSt 19, 364).

2.) Der Sachrüge konnte der Erfolg nicht versagt werden.

a) Soweit die Revision behauptet, es sei in der Hauptverhandlung nichts dafür hervorgetreten, dass sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit des angewandten Zwangsmittels bewusst gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 337 StPO).

b) Dagegen ist nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht die Anwendung der §§ 52, 54 StGB zu Unrecht abgelehnt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte auf Befehl des Angeklagten ███ gehandelt. Er verteidigt sich dahin, dass er unter der Drohung gestanden habe, im Falle der Befehlsverweigerung durch ein SS- und Polizeigericht „schärfstens“ bestraft zu werden. Das Landgericht hält die Voraussetzungen des § 52 oder des § 54 StGB nicht für gegeben. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei einer Weigerung, den Befehl zu befolgen, vor ein SS- und Polizeigericht gestellt worden wäre, bedeute keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der angeführten Bestimmungen. Ferner habe sich der Angeklagte, ohne der Gefahr einer strafrechtlichen oder polizeigerichtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, der Mitwirkung an der verschärften Vernehmung – etwa durch Vornahme eines Scheinmanövers – entziehen können; auch habe die Möglichkeit bestanden, von der verschärften Vernehmung ganz abzusehen, ohne dass dies die vorgesetzte Stelle übersehen bemerkt hätte.

Diese Feststellungen tragen die Nichtanwendung der §§ 52, 54 StGB nicht. Dass die verschärfte Vernehmung des ████████ ███ unterbleiben konnte, ohne dass dies die „vorgesetzte Stelle“ bemerkt hätte, schließt das Schwurgericht daraus, dass der Angeklagte nach seinen Angaben den von der Leitstelle Bremen angeforderten Bericht über die Durchführung der Vernehmung nicht abgesandt hat, ohne deshalb von der Leitstelle irgendwie belästigt zu werden. Bei dieser Erwägung ist übersehen, dass der Angeklagte für die Durchführung der Vernehmung in erster Linie dem Angeklagten ███, der ihm den Befehl erteilt hatte, sowie dem Dienststellenleiter ████ gegenüber verantwortlich war.

Es ist kaum anzunehmen, dass es dem nach den Urteilsfeststellungen als Bearbeiter der Sache ████ entgangen wäre, wenn der Angeklagte die befohlene verschärfte Vernehmung nicht ausgeführt hätte. Waren ███ und ████ aber willens und in der Lage, den Angeklagten nach Entdeckung seines Ungehorsams einem SS- und Polizeigericht zwecks „schärfster Bestrafung“ zu übergeben, so setzte sich der Angeklagte durch Nichtbefolgung des Befehls einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aus; es kommt nicht darauf an, ob der Eintritt einer Verletzung des Leibes oder Lebens tatsächlich unmittelbar bevorstand, sondern ob die Gefahr einer solchen gegenwärtig war (RGSt 72, 246, 249; 66, 222, 225). Damit ist zugleich der Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich durch Vornahme eines Scheinmanövers der Mitwirkung an dem anbefohlenen Verbrechen entziehen können, der Boden entzogen. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob durch ein „Scheinmanöver“ welcher Art auch ███ und ████ getäuscht werden konnten. Waren sie nicht zu täuschen, so kommt es wiederum darauf an, wie sich diese Vorgesetzten des Angeklagten zu einem Scheinmanöver, das einer Befehlsverweigerung gleichkam, gestellt hätten.

Das angefochtene Urteil begegnet ferner deshalb rechtlichen Bedenken, weil es nur untersucht, ob sich der Angeklagte im echten Notstand oder Notstand befunden hat, jedoch die nach Lage der Sache gebotene Prüfung dahin, ob er im vermeintlichen Notstand oder Notstand gehandelt hat, nicht angestellt. Auch die irrige Annahme des Täters, dass die Voraussetzungen des § 54 oder des § 52 StGB gegeben seien, wirkt entschuldigend (RGSt 66, 222, 227). Hat der Angeklagte die Gefahr, die ihm bei Nichtbefolgung des erteilten Befehls drohte, für eine „gegenwärtige“ gehalten, oder ist er sich der Möglichkeiten, die ihm als Auswege aus der Zwangslage zu Gebote standen, nicht bewusst geworden, so hat er nicht schuldhaft vorsätzlich gehandelt – vorausgesetzt, dass er nicht nur aus Gehorsam gegen den Befehl, sondern zur Abwendung der ihm bei einer Befehlsverweigerung – nach seiner Annahme – unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben die verschärfte Vernehmung durchgeführt hat (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 310, 313).

Die nicht ausreichende Begründung, mit der das Schwurgericht bei diesem Angeklagten die Anwendung der §§ 52, 54 StGB abgelehnt hat, nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft

III.

1.) Soweit die Revision bemängelt, dass der Angeklagte ███ nur wegen Beihilfe zur Aussagenerpressung und zur Körperverletzung im Amt verurteilt worden ist, ist sie unbegründet. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass ███ der Misshandlung des ███████████ nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Befehl seiner Vorgesetzten als – wenn auch sehr gefügiges – Werkzeug teilgenommen hat. Hienach ist die Annahme von Beihilfe (§ 49 StGB) rechtlich nicht zu beanstanden.

Dagegen war auf die Revision der Staatsanwaltschaft das gegen den Angeklagten ███ ergangene Urteil im Fall ███████████ zu dessen Gunsten (§ 301 StPO) aufzuheben. ███ hat an der verschärften Vernehmung auf Befehl – nach seiner Angabe des Dienststellenleiters ████ – teilgenommen. Er beruft sich, wie der Angeklagte ███, darauf, dass er unter der Drohung gestanden habe, im Falle der Befehlsverweigerung durch ein SS- und Polizeigericht schärfstens bestraft zu werden. Dieses Schutzvorbringen hat das Schwurgericht aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten ███ für widerlegt erachtet. Die Verurteilung des Angeklagten ███ im Fall ███████████ begegnet daher denselben rechtlichen Bedenken wie die Verurteilung des Angeklagten ███. Das angefochtene Urteil musste daher in diesem Fall mit den Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe, einschließlich der Anrechnung der Internierungs- und Untersuchungshaft, aufgehoben werden.

2.) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die zu weitgehende Anrechnung der Internierungshaft bei allen Angeklagten. Internierungshaft, also die Zeit, während der der Angeklagte auf Anordnung einer Besatzungsmacht in einem Internierungslager untergebracht war, kann gemäß § 60 StGB auf die erkannte Strafe nur insoweit ganz oder teilweise angerechnet werden, als ihre Verhängung oder Fortdauer in einem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat steht (RGSt 38, S. 182; OGHSt Bd. 1 S. 95, 104; 1, 105; 1, 171, 173). Das angefochtene Urteil lässt sich nicht darüber aus, ob die Internierungshaft, die die Angeklagten in Deutschland erlitten haben, auch für die Zwecke des gegenwärtigen Strafverfahrens angeordnet worden ist oder fortgedauert hat. Nur unter dieser Voraussetzung konnte aber eine Anrechnung der Internierungshaft auf die erkannte Strafe erfolgen.

In der neuen Hauptverhandlung wird ferner gesondert zu klären sein, ob die Internierungshaft, die die Angeklagten ███ und ███ in Belgien erlitten haben, durch die belgischen Behörden nicht nur wegen in ihrem Lande begangener Verbrechen verhängt worden ist.

IV.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil gegen alle Angeklagten wegen Wegfalls der Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 und wegen Verletzung des § 60 StGB im Strafausspruch aufzuheben, im Übrigen die Revisionen zu verwerfen.

Dr. KirchnerWernerDr. Sauer
Dr. DotterweichDr. Ludwig
BGH: Wegfall Verbrechens gegen die Menschlichkeit; Notstand (§§ 52, 54 StGB) und § 60 StGB — Themis