Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 354/98
Datum
12.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte die Revisionsfrist versäumt und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Der BGH verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Aus dem Protokoll ergibt sich eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Erklärung nach Rücksprache mit dem Verteidiger; Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Verzichts fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich, wenn er vom Gericht protokolliert wurde und keine Anhaltspunkte für seine Unwirksamkeit vorliegen.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht führt dazu, dass die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig ist.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf einem wirksamen Rechtsmittelverzicht beruht.

4

Liegt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung vor und wurde die Verzichtserklärung nach Rücksprache mit dem Verteidiger abgegeben, spricht dies regelmäßig für die Wirksamkeit des Verzichts.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 354/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:

Nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Februar 1998 wird der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rücksprache mit seinem Verteidiger und auf nochmaliges Befragen des Gerichts zu Protokoll erklärt.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt deshalb nicht in Betracht.

Theune Bode Detter Solin-Stojanović

Otten
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