Revisionen verworfen; Teilfreisprüche wegen fehlendem Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 354/71
- Datum
- 03.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeiner Entschluss, wiederholt Diebstähle zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu begehen, genügt nicht zur Annahme des Gesamtvorsatzes für einen Fortsetzungszusammenhang.
Fehlt der Fortsetzungszusammenhang, sind die einzelnen Taten als selbstständige Delikte zu behandeln; soweit die Beteiligung an einzelnen Taten nicht nachgewiesen ist, sind diese Freisprüche auszusprechen.
Erweist sich für eine Tat das Merkmal der Vollendung (z. B. Umfang/Wert der Wegnahme) nicht als festgestellt, kann die Handlung als versuchter bzw. anders qualifizierter Tatbestand (z. B. Versuch des Einbruchsdiebstahls, Mundraub) zu würdigen sein.
Teilfreisprüche oder Umqualifikationen durch das Revisionsgericht führen, soweit sie zu Gunsten des Angeklagten ausfallen, zu einer entsprechenden Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten der Staatskasse.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 2. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 354/71
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Peter ████, geboren am ███████ 1945 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Bauschlosser Günter Erich ███, dort geboren am ██ 1943,
wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 3. August 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 2. Oktober 1970 werden als unbegründet verworfen.
Jedoch werden der Angeklagte ██████ in den Fällen II B 12 bis 15 der Urteilsgründe sowie im Falle 17 der in dem Verfahren KMs 11/70 zugelassenen Anklage und der Mitangeklagte ███ im Falle II B 15 der Urteilsgründe von dem Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten ██ und des Mitangeklagten ███ der Staatskasse zur Last.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagten mit Gesamtvorsatz und demzufolge in Fortsetzungszusammenhang handelten. Der allgemeine Entschluss, Diebstähle zu begehen, um mit der Diebesbeute einen Teil des Lebensunterhaltes zu bestreiten und insbesondere Gasthausbesuche zu finanzieren, reicht nicht für die Annahme des Gesamtvorsatzes aus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Zügen ihrer zukünftigen Gestaltung umfasst (vgl. u. a. BGHSt 1, 335; 15, 265, 271). Wenn hiernach auch die Handlungen als einzelne Taten zu betrachten sind, so ist gleichwohl der Schuldspruch mangels Beschwer der Angeklagten nicht zu ändern und der Strafausspruch deshalb nicht aufzuheben, weil eine für die Angeklagten günstigere Strafzumessung auszuschließen ist. Jedoch zwingt die rechtliche Beurteilung der Handlungen als Einzeltaten dazu, den Freispruch in den Fällen nachzuholen, in denen die Strafkammer eine Tatbeteiligung nicht als nachgewiesen angesehen und wegen der rechtsirrtümlichen Annahme des Fortsetzungszusammenhangs die Freisprechung unterlassen hat. Dies trifft für den Beschwerdeführer ███████ in den Fällen II B 12 bis 15 sowie im Falle 17 der in dem Verfahren KMs 11/70 zugelassenen Anklage zu. Für den Mitangeklagten ███ war im Falle II B 15 der Urteilsgründe nach § 357 StPO entsprechend zu verfahren. Wegen dieser Freisprüche und in ihrem Umfang war die Kostenentscheidung zu ändern.
II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Bedenken sind allerdings auch insoweit zu erheben, als die Strafkammer im Falle II B 21 der Urteilsgründe einen vollendeten Einbruchsdiebstahl des Angeklagten ███ angenommen hat. Denn der Umfang oder der Wert der entwendeten Nahrungs- und Genussmittel ist nicht festgestellt worden, so dass diese Handlung des Angeklagten wegen der erfolglos gebliebenen ursprünglichen Absicht der Geldentwendung als versuchter Einbruchsdiebstahl und wegen der Entwendung der Nahrungs- und Genussmittel zugleich als Mundraub zu würdigen ist. Dieser Rechtsfehler geht aber nicht zum Nachteil des Angeklagten. Durch den Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Diebstahls ist er nicht beschwert. Im Übrigen ist die unterschiedliche rechtliche Beurteilung in diesem Falle schon wegen der Vielzahl der Einzelhandlungen, die die Strafkammer, abgesehen von der rechtsirrtümlichen Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, zutreffend gewürdigt hat, von derart geringer Bedeutung, dass die Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Strafzumessung auszuschließen ist.
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