Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Bildung einer Gesamtgeldstrafe und Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 354/70
Datum
14.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Untreue und Betrug ein. Der BGH verwies die Sache zurück, damit über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels nachgeholt wird. Weitere Revisionsgründe wurden verworfen; die Strafart wurde von Gefängnis zu Freiheitsstrafe geändert. Bei der neuen Entscheidung sind die durch die Strafrechtsreform (insb. § 23 Abs. 2 StGB n.F.) und eine mögliche Wiedergutmachung zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesetzesänderungen des materiellen Strafrechts sind bei der Nachprüfung schon ergangener Urteile zu berücksichtigen und können Grundlage einer Zurückverweisung sein.

2

Die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung von Entscheidungen ist geboten, wenn über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe oder die Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht abschließend entschieden wurde.

3

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist insbesondere zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Verurteilte den angerichteten Schaden wiedergutgemacht hat.

4

Der Revisionssenat kann einzelne Revisionsanträge verwerfen und zugleich andere Punkte an die Vorinstanz zurückverweisen, damit dort nachgeholt oder neu entschieden wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 31. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 354/70 in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Theodor ███ aus ████, Kreis ████, geboren am ██ ███████ 1917 in █████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. Oktober 1969 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe sowie zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in sechs Fällen und Betrugs in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und sechs Geldstrafen verurteilt.

Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Jedoch waren die durch das 1. StrRG eingetretenen Änderungen des sachlichen Strafrechts, wie geschehen, zu berücksichtigen. Dabei ist der Senat dem Antrag der Bundesanwaltschaft zur Zurückverweisung auch hinsichtlich einer Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung gefolgt, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass die neue Verhandlung noch zu Feststellungen führen könnte, die eine Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB n. F. zulassen. Bei dieser Entscheidung würde es vor allem auch darauf ankommen, ob oder in welchem Umfang der Angeklagte die angerichteten Schäden wieder gutgemacht hat.

Bortzler Willms Baldus Bundesrichter Henning Mayr ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
Revision: Zurückverweisung wegen Bildung einer Gesamtgeldstrafe und Bewährung — Themis