BGH: Fahrlässigkeit bei Baugrubenaushub trotz Risikos verborgener Mängel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 354/68
- Datum
- 04.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Fahrlässigkeitsprüfung ist nicht nur die Erkennbarkeit eines konkreten Fehlers maßgeblich, sondern bereits die Erkennbarkeit eines Risikos, das Sicherungsmaßnahmen erfordert.
Bei Erd- und Abbrucharbeiten darf das Risiko verborgener Mängel angrenzender Bauteile nicht hingenommen werden; bestehen Anhaltspunkte, sind Standsicherungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. anzuordnen.
Die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den Gefahren der Arbeiten und den erkennbaren Umständen am Bestand; die Voraussehbarkeit beginnt mit der Erkennbarkeit des Risikos, nicht erst mit der Aufdeckung des Mangels.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eigenes gefahrbegründendes Verhalten kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen oder Haftungsübernahmen auf Dritte abgewälzt werden.
Wer Erdarbeiten veranlasst und organisiert, bleibt für die Unterlassung erforderlicher Sicherungsanordnungen verantwortlich; eine nachträgliche Übertragung der Bauleitung entlastet nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 13. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hochbauingenieur ███████ ███, den Bauunternehmer ███, beide geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Dezember 1968 in der Sitzung vom 9. Dezember 1968, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms Dr. Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ aus [REDACTED] Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ███████ in der Verhandlung,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Verteidiger des Angeklagten ███ in der Verhandlung,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Eheleute ████████████ wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Angeklagten sind durch Urteil vom 12. November 1959 wegen Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 21. September 1960 verworfen. Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht unter Aufhebung des Urteils vom 12. November 1959 die Angeklagten freigesprochen. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Eheleute ████████████ mit der Revision. Sie erheben die Sachrüge, die Nebenkläger auch eine Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Die Eheleute ███████████ sind Eigentümer der in [REDACTED] nebeneinander liegenden Grundstücke ███████████ 17 und 19. Die früher darauf befindlichen Häuser waren im Kriege zum größten Teil zerstört worden. Über dem erhalten gebliebenen Kellergewölbe des Grundstücks Nr. 17 ließen die Eigentümer im Jahre 1948 ein einstöckiges Haus errichten, in dem sie dann eine Gastwirtschaft betrieben. Die dem Grundstück Nr. 19 zugekehrte Giebelwand wurde aus 45 cm dickem Bruchsteinmauerwerk, die Giebelspitze aus einer 25 cm starken Schlackensteinmauer gebaut. Ob sie vom Fundament her neu gemauert oder auf alte in Höhe des Kellergeschosses stehengebliebene Mauerteile aufgesetzt wurde, glaubte die Strafkammer nicht feststellen zu können. Jedenfalls hatte die Wand eine über ihre ganze Länge verlaufende, von außen nicht erkennbare schwache Stelle, deren Art und Lage nicht genau ermittelt worden ist, die möglicherweise aber darauf beruht, dass die Verbindung zu stehengebliebenen alten Mauerteilen unfachgemäß hergestellt wurde.
Im August 1958 sollte auch das Grundstück ████straße 19 neu bebaut werden. Mit Bauplan und Ausführung betrauten die Eheleute ██████████ Architekten Sch[REDACTED]. Für diesen wurde der Angeklagte ███████ tätig. ███████ vergab die Erdarbeiten und den Rohbau an den mitangeklagten Bauunternehmer ███. Beide besprachen vor dem Beginn der Erdarbeiten miteinander, wie die Baugrube ausgehoben werden sollte. Dabei riet ███████ zur Vorsicht, da er auf dem Trümmergrundstück Nr. 19 mit Gebäuderesten im Kellergeschoss rechnete. Jedoch wurden Sicherungsmaßnahmen für das Haus Nr. 17 nicht erörtert; die Standfestigkeit dieses Hauses wurde auch nicht näher untersucht. Von Donnerstag, dem 28. August 1958 bis zum Montag, den 1. September 1958 wurde, wie zwischen den Angeklagten vereinbart, die Baugrube auf dem Grundstück mittels eines Baggers ausgehoben, wobei das alte Kellergewölbe zerschlagen und abgetragen werden musste. Zu Beginn der Arbeiten hatte ███ den Maurermeister Scho[REDACTED], den er ein paar Tage vorher eingestellt hatte, in die geplanten Arbeiten eingewiesen, zu denen eine Abstützung des Hauses Nr. 17 nicht gehörte. Nach Beendigung des Aushubs lag die Baugrubensohle tiefer als das Fundament des Hauses Nr. 17. Dieses Haus wurde nicht durch Abstützung oder ähnliche Maßnahmen gesichert. Es blieb lediglich ein Erdkeil stehen, der am Montagmittag an der Oberkante etwa 5 – 20 cm höher als die Unterkante des Fundaments des Hauses Nr. 17 lag (UA Bl. 10), oben etwa 40 cm breit war (UA S. 12) und sich zur Baugrube hin verbreiterte. Am Freitagnachmittag besichtigte ███████ den Aushub, ohne die nun freigelegte Giebelwand zu untersuchen. Am Samstag zog er den Statiker ████ hinzu, der wegen der Tiefe der Baugrube riet, den Giebel des Hauses Nr. 17 zu unterfangen. Nachdem der Maurerpolier Scho[REDACTED] am Montagnachmittag auf Anweisung ███s mit Unterfangungsarbeiten begonnen hatte, löste sich, wie es im Urteil wörtlich heißt, die Giebelwand irgendwo in Höhe des Kellergeschosses von ihrer Unterlage (bzw. brach ihr oberer Teil an der betreffenden Stelle ab), wobei sie sich ein wenig in Richtung Baugrube verschob und dann in sich zusammenhängend in die Baugrube rutschte. Fundament und Erdkeil wurden nicht verschoben (UA Bl. 14). Die Giebelwand riss die Decke der Gastwirtschaft mit sich und der Boden der Gastwirtschaft brach mit dem darunter befindlichen Kellergewölbe ein. Beim Einsturz wurden 7 Personen getötet und 15 weitere Personen, darunter die Nebenkläger, verletzt.
II. Die Strafkammer hat drei Ursachen des Zusammensturzes festgestellt, nämlich
1.) einen nicht erkennbaren Fehler im Mauerwerk der Giebelwand, 2.) das Ausheben der Baugrube bis in unmittelbare Giebelnähe, weil bis dahin die vorher an dieser Stelle befindlichen Gewölbe- und Schuttmassen ein Ausweichen der Giebelwand zur Seite hin verhindert hatten (UA Bl. 16), 3.) die Tatsache, dass der untere Teil der Giebelwand nicht von außen abgestützt und dadurch ein Ausweichen der Giebelwand verhindert wurde.
Dass noch weitere Ereignisse den Einsturz mitverursacht haben, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Als Ursachen sind sicher ausgeschlossen:
1.) die Unterfangungsarbeiten, mit denen Scho[REDACTED] begonnen hatte, 2.) die Tatsache, dass die Giebelwand nicht früher unterfangen wurde, 3.) die Nichtabstützung des oberen Giebelteils, die Sonneneinstrahlung auf das Erdreich und ein dadurch bewirktes Schrumpfen des in der Baugrube stehengebliebenen Erdkeils.
III. Der Freispruch der Angeklagten beruht entscheidend auf der Erwägung, dass der Fehler in der Giebelwand vor dem Unfall nicht erkennbar gewesen sei und dass die Angeklagten daher nicht hätten voraussehen können, das Ausheben der Baugrube und die unterlassene Abstützung des unteren Giebelteiles würden die Giebelwand und das Kellergewölbe zum Einsturz bringen (UA Bl. 38, 39). Im Einzelnen wird dargelegt, dass der Fehler weder durch Einsicht in die früheren Bauakten, noch durch genaue äußere Prüfung der Giebelwand mit Messungen und Berechnungen entdeckt worden wäre; wahrscheinlich wäre man nicht einmal durch Anbohren des Giebels auf die schwache Stelle gestoßen (UA Bl. 32, 33). Deshalb hat die Strafkammer fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung wie auch schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Regeln der Baukunst verneint.
IV. Die Begründung hält der Sachrüge nicht stand, weil Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass die Angeklagten von vornherein auch mit verborgenen Mängeln rechnen mussten und deshalb zur Vermeidung jeder Gefahr verpflichtet sein konnten, die Giebelwand im unteren Bereich abzustützen. Die Grenzen der Voraussehbarkeit und damit fahrlässigen Verhaltens werden zu eng gezogen, wenn nur auf die Erkennbarkeit des Fehlers in der Giebelwand abgestellt wird. Die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen richtet sich nicht nur nach erkennbaren Fehlern; das Risiko verborgener Mängel darf nicht einfach hingenommen werden. Es kommt deshalb darauf an, ob Anhaltspunkte für ein solches Risiko vorhanden waren. Das ist nach den Feststellungen mindestens wahrscheinlich.
Die Strafkammer hält es zwar einerseits für möglich, dass die Giebelwand im Jahre 1948 von Grund auf neu gebaut wurde (UA Bl. 6). Das steht aber in Widerspruch zu einer anderen Stelle des Urteils, wonach die Giebelwand wenigstens zum Teil auf einer Betonschicht stand und dieser Beton als Ausgleichsschicht auf unebenes Mauerwerk oder zum Teil auf Mörtel-Schuttgemisch aufgetragen worden ist. Das Mörtel-Schuttgemisch füllte einen vom Kellergewölbe des Grundstücks Nr. 17, der Giebelwand und von dem Boden des Erdgeschosses umgebenen Raum aus (UA Bl. 23). Schon danach ist es nicht möglich, dass der Giebel 1948 von Grund auf neu gemauert worden ist. Dies ist deshalb ausgeschlossen, weil sich auf dem Grundstück Nr. 19 ein weiteres Kellergewölbe befand, das entweder in seinem unteren Teil ein einheitliches Mauerwerk mit der Giebelwand bildete oder an die Giebelwand angelehnt, mit Mörtel angeklebt oder mit einer mehr oder weniger tiefen Fuge in die Wand eingelassen war (UA Bl. 5). Da beide Gewölbe als Kellergewölbe eine solche Höhe hatten, dass die Keller benutzbar waren, und sie bereits vor 1948 und bis zum Beginn der Erdarbeiten im August 1958 gestanden haben, kann beim Aufbau der Giebelwand im Jahre 1948 gar nicht genügend Arbeitsraum für ein Aufmauern der Wand von Grund auf vorhanden gewesen sein. Unter diesen Umständen hätte geprüft werden müssen, ob die Angeklagten gleichwohl die Standfestigkeit der Wand – auch ohne Abstützung im unteren Bereich – voraussetzen durften, oder ob sie verpflichtet waren, das Risiko fehlender Standfestigkeit einzukalkulieren.
Auch wenn man davon ausgeht, dass selbst genauere Untersuchungen den Fehler nicht hätten aufdecken können, so war doch der Verdacht verborgener Mängel nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen; er lag sogar nahe. Schon der äußere Zustand der Grundstücke und der darauf befindlichen Gewölbe ließ nämlich klar erkennen, dass beim Wiederaufbau des Hauses Nr. 17 im Jahre 1948 die Reste der Giebelwand im Kellergeschoss nicht von außen freigelegt worden waren; sie konnten also nicht auf ihre Brauchbarkeit für den Wiederaufbau überprüft sein, obwohl schon die Kriegseinwirkungen der Standfestigkeit der Mauern geschadet haben konnten und die Trümmer viele Jahre lang den Einflüssen der Witterung ausgesetzt gewesen waren. Dies bereits musste besorgen lassen, dass man bei Errichtung der Giebelwand auf altem Mauerwerk nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren war. Zudem waren 1948 auch sonst Baufehler begangen worden, welche die Dicke und Auflage der Decke, die Konstruktion des Gebäudes, den Bau der Giebelspitze und das bloße Ankleben der Längswände an den Giebel des Nachbarhauses Nr. 15 betrafen (UA Bl. 37). Deshalb war zu prüfen, ob diese auch 1958 erkennbaren Baufehler in Verbindung mit der Tatsache, dass 1948 die Unterlagen für den Aufbau des Giebels nicht richtig untersucht sein konnten, den allgemeinen Verdacht mangelnder Standfestigkeit auslösen mussten.
Auf die Notwendigkeit, Risiken einzukalkulieren, werden die Unternehmer auch durch einschlägige Vorschriften hingewiesen. Nach § 125 des zur Tatzeit geltenden Baugesetzes für das Saarland vom 19. Juli 1955 (ABl. S. 1159) sind bei Erd- und Gründungsarbeiten und beim Abbruch der Baulichkeiten die Nachbargrundstücke und die darauf befindlichen Gebäude je nach Erfordernis vor Beschädigungen zu sichern, z. B. durch Steifen, Sprießhölzer, Unterfangen der Nachbarmauern oder durch allmähliche Aufführung der Grundmauern in kurzen Strecken. Auch die Unfallverhütungsvorschriften für das Saarland, Abt. Allgemeine Unfallverhütung, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 126 Abs. 1 des Baugesetzes für die Verhütung von Unfällen gelten, sehen in Abschn. 69 Abs. 3 und 4 vor, dass vor jeder Schutträumung die abzubrechenden und angrenzenden Bauteile auf ihren baulichen Zustand sorgfältig zu untersuchen sind, und dass auch während der einzelnen Stadien der Schutträumung die Standsicherheit angrenzender Bauteile gewährleistet sein muss. Ferner sind alle erforderlichen Maßnahmen so zu treffen, dass nicht Personen durch herabfallende Bauteile oder durch vorzeitigen Einsturz gefährdet werden können (§ 25 Abs. 1 des Abschnitts 69).
Hätten die Angeklagten die dargelegten Umstände pflichtgemäß beachtet, wären sie nicht, wie die Strafkammer meint (UA Bl. 37), bei richtiger Überlegung notwendig zu dem Ergebnis gelangt, dass Kellergewölbe und Giebel standfest seien. Weshalb die Angeklagten ein mit dem Ausheben der Baugrube verbundenes Risiko nicht berücksichtigt haben, prüft die Strafkammer nicht. Lag es lediglich daran, dass sie Grund und Gebäude nicht auf mögliche verborgene Mängel untersuchten, bedeutet schon dieses eine Fahrlässigkeit. Andernfalls kann die Schuld darin liegen, dass sie trotz der dargelegten Umstände ein Risiko überhaupt nicht in Erwägung zogen.
Auch die Voraussehbarkeit ist schon bei Erkennbarkeit des Risikos, nicht erst bei Erkennbarkeit des Fehlers zu bejahen. Beiden Angeklagten als Fachleuten war bekannt, dass nicht fachgerecht aufgemauerte Wände einsturzgefährdet sein können. Gerade deshalb sind Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben.
V. Die Verpflichtung, die Baugrube nur mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen ausheben zu lassen, oblag beiden Angeklagten. ███████ hatte die Erdarbeiten übernommen. Er hatte seinen Maurerpolier Scho[REDACTED] in die geplanten Arbeiten eingewiesen, also nicht die Sicherungspflicht übertragen. Sein verantwortliches Tun liegt mindestens schon darin, dass er das Ausheben der Baugrube veranlasste, ohne Sicherungsmaßnahmen zu erwägen und anzuordnen. Eine Verantwortlichkeit für dieses Tun konnte er nicht dadurch nachträglich abwälzen, dass er die Leitung der geplanten Arbeiten dem Maurerpolier Scho[REDACTED] übertrug. Abgesehen davon hat er später die Ausführung der Arbeiten überwacht und mit ███ Sicherungsmaßnahmen besprochen und, wenn auch verspätet, angeordnet, dass Abstützungsmaterial herbeigeschafft wurde (UA Bl. 13).
███████ hat das Ausheben der Baugrube mit dem Angeklagten ███ besprochen. Ob er dazu auf Grund des von dem Architekten Sch[REDACTED] mit den Eheleuten █████████ geschlossenen Vertrages und der ihm dann von Sch[REDACTED] übertragenen Erfüllung dieses Vertrages verpflichtet war, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. ███████ ist für sein eigenes Tun strafrechtlich verantwortlich, unabhängig davon, ob er zu dem Tun kraft zivilrechtlicher Vereinbarung verpflichtet war. Diese Verantwortlichkeit wird auch nicht durch das – übrigens nur vom Sohn des Unternehmers unterzeichnete Leistungsverzeichnis – beseitigt, wonach ███ die volle Haftung und Verantwortung für die Standsicherheit des bestehenden Gebäudes trägt. Niemand kann durch einen privatrechtlichen Vertrag die strafrechtliche Verantwortung für eine in der Vergangenheit liegende oder noch zu begehende, einen strafrechtlich missbilligten Erfolg herbeiführende eigene Handlung auf einen Dritten abwälzen. ███████ hat hier nicht nur █████████ oder Scho[REDACTED] überlassen, einer Gefahr durch Sicherungsvorkehrungen zu begegnen, sondern die Gefahr selbst nicht beachtet und zusammen mit ███ veranlasst, dass die Baugrube ohne Sicherungsmaßnahme ausgehoben wurde.
VI. Nach allem war das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft, welche der Generalbundesanwalt vertreten hat, aufzuheben, ohne dass es auf die Verfahrensrüge der Nebenkläger ankommt. Diese hätte aber auch keinen Erfolg gehabt. Die Strafkammer brauchte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik und Erdbau nicht aufzudrängen, da festgestellt ist, dass der Boden an der Baustelle sehr fest und wenig schrumpffähig war (Gutachten des Sachverständigen Karwat UA Bl. 14), während die Nebenkläger bei ihren Ausführungen in unzulässiger Weise von Mittelwerten für Festigkeit und Schrumpffähigkeit von Lehm ausgehen. Jedenfalls ist die Frage ohne Bedeutung, wenn die Angeklagten das Risiko eines verborgenen Mangels einkalkulieren und deshalb die Giebelwand im unteren Bereich abstützen mussten.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
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