Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Verführung eines 16‑jährigen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 354/60
Datum
07.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Unzuchtstaten und Verführung eines Minderjährigen verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen der Verführung des 16‑jährigen auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte wusste, dass das Opfer nicht zur Unzucht geneigt war, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung. Die weitergehende Revision wird verworfen; der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht gehört die Feststellung des inneren Tatbestands, insbesondere ob der Täter wusste oder erkennen musste, dass das Opfer der Unzucht nicht zugeneigt war; fehlt diese Feststellung, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht Lebenserfahrung heranziehen; dies ist zulässig, solange dadurch kein allgemeiner, jede andere Möglichkeit ausschließender Erfahrungssatz aufgestellt und keine zwingende Schlussfolgerung gezogen wird.

3

Erhebliche entlastende Einlassungen des Angeklagten, welche den inneren Tatbestand in Frage stellen (z. B. der Glaube, das Gegenüber sei ein Strichjunge/Prostituierter), sind vom Gericht ausdrücklich zu behandeln; unterbleibt dies, fehlt es an einer vollständigen Feststellung.

4

Lässt sich nicht ausschließen, dass die Aufhebung einer Einzelverurteilung den gesamten Strafausspruch beeinflusst, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 23. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen —, einen Zahnarzt ███ ██████ aus █, dort geboren am ██, zur Zeit ██ ██████, wegen Verführung einer männlichen Person zur Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung vom 9. September 1960, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung, █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der wiederholt wegen Unzucht mit Männern bestraft worden ist, wegen Vergehens nach § 175a Nr. 3 StGB (Fall Ku[]) und wegen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen ███ ██████ und ███ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1. Darauf, dass die Zeugen Ku[] und ████ über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung entgegen § 55 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

2. Die Ausführungen der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, dessen Schlussfolgerungen jedoch in keiner Richtung zu beanstanden sind.

Zwar mag die Erwägung des Landgerichts im Fall II 1 (vgl. ████████), die Einlassung des Angeklagten, wegen des Schweißgeruchs des Zeugen sei es nicht zur Unzucht gekommen, sei unglaubhaft, für sich betrachtet nicht unbedenklich sein. Das Landgericht meint, bei der gleichgeschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten, der sich vornehmlich zu jüngeren Männern hingezogen fühle, widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass er deswegen wirklich von seinem Vorhaben, mit v[] ████████ Unzucht zu treiben, abgelassen haben solle, nachdem er den ganzen Abend über in verschiedenen Lokalen freigehalten und schon ein Hotelzimmer gemietet hatte.

Im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen des Urteils kann diese Beweiswürdigung jedoch rechtlich nicht beanstandet werden. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht seine Überzeugung über den Tathergang aus der für glaubwürdig gehaltenen Aussage des Zeugen v[] ████████, die noch zum Teil durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt wurde, gewonnen hat. Mit ihren Ausführungen über die Lebenserfahrung hat die Strafkammer dem Zusammenhang nach nur sagen wollen, dass der behauptete starke Schweißgeruch ████ ███████ diese ihre Überzeugung nicht erschüttere oder ausräume, da nach der Lebenserfahrung gleichgeschlechtlich Veranlagte sich dadurch in einer Lage, wie sie hier festgestellt worden ist, nicht (oder doch nicht immer) von ihrem Vorhaben zurückschrecken lassen. Eine solche Beweisführung ist denkgesetzlich möglich. Ein Rechtsfehler läge darin nur dann, wenn das Landgericht einen jede andere Möglichkeit ausschließenden Erfahrungssatz aufgestellt hätte, oder wenn der entgegengesetzte Schluss zwingend gezogen werden müsste. Beides trifft nicht zu.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin zeigt in den Fällen v[] ████████ und ███ keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

4. Bei der Verurteilung wegen Verführung des 16-jährigen Heinz Ku[] zur Unzucht fehlt es an der einwandfreien Feststellung des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer legt dar, der Angeklagte habe auf dessen Willen eingewirkt, um ihn zur Unzucht, die dieser an sich nicht gewollt habe, geneigt zu machen. Dabei geht das Landgericht jedoch nicht darauf ein, ob der Angeklagte wusste, dass Ku[] nicht zur Unzucht geneigt war.

Die Einlassung des Beschwerdeführers ging u. a. dahin, er habe angenommen, ████ sei ein Strichjunge. Während die Strafkammer andere Behauptungen des Angeklagten als Schutzbehauptungen und als widerlegt ansieht, geht sie auf diese Einlassung des Angeklagten und darauf, welchen Eindruck das Verhalten von ███ auf ihn machte, überhaupt nicht ein. Glaubte der Angeklagte aber, Ku[] sei ein Strichjunge und zur Unzucht geneigt, fehlt es an dem inneren Tatbestand der Verführung.

Deshalb war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben. Der Angeklagte wird in der notwendigen neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine gegen die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erhobenen Einwendungen vorzutragen und die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.

5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung im Fall Ku[] sich auf den Strafausspruch in den beiden anderen Fällen ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

BaldusScharpenseelKirchhof
SchalschaDr. Menges
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