Treffer
BGH Urteil

BGH: Herausreißen der Türklinke begründet keinen schweren Diebstahl (§243 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 354/55
Datum
09.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versuchte, verschlossene Kraftwagen zu entwenden, indem er mit Gewalt die Türklinke herausriss und danach mit dem Finger den Türdrücker betätigte. Der Bundesgerichtshof nahm an, dass dadurch kein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB vorliege. Die Anwendung von Werkzeugen im Sinne von Nr. 3 setze ein Einwirken auf den Verschlussmechanismus voraus; das Herausreißen sei dagegen ein Erbrechen des Verschlusses. § 243 Nr.2 erfordere die Wegnahme aus einem umschlossenen Raum und gelte nicht für die Wegnahme des gesamten Fahrzeugs.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt den Gebrauch falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge voraus, die auf den Verschlussmechanismus einer schlossartigen Vorrichtung einwirken.

2

Die gewaltsame Zerstörung eines Teils der Verschlussvorrichtung (z. B. Herausreißen der Türklinke) ist kein 'Eröffnen' mittels Werkzeug im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern ein Erbrechen des Verschlusses und erfüllt diesen Tatbestand nicht.

3

§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert die Entwendung von Sachen aus einem Gebäude oder sonstigen umschlossenen Raum; die Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Wegnahme ganzer Kraftfahrzeuge.

4

Ein und dieselbe Tätigkeit kann nicht zugleich als 'Eröffnung' und als 'Erbrechen' desselben Verschlusses qualifiziert werden; die Tatbestände des § 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 schließen sich insoweit aus.

Rubrum

Für das Nachschlagewerk; „246 007“ Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetze: StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen — den Hilfsarbeiter Heinz B. aus [REDACTED], geboren am 1. [REDACTED] 1943 in [REDACTED], in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dro. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Leitsatz

Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Täter den Diebstahl eines verschlossenen Kraftwagens dadurch bewirkt, dass er mit Gewalt die Türklinke herausreißt, in der sich das Schloss befindet, und dann die Tür öffnet, indem er mit dem Finger den Türdrücker zurückdrückt.

Aktenzeichen: 2 StR 354/55

Urteil des BGH vom 9. Dezember 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Juli [REDACTED] 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des einfachen Diebstahls in vier Fällen und eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig ist, 2. im Übrigen, insbesondere mit den Feststellungen in den vier Fällen, in denen der Angeklagte wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und eines einfachen Diebstahls zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision greift das Urteil nur in den vier Fällen an, in denen die Strafkammer schweren Diebstahl angenommen hat. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

In den von der Revision angegriffenen Fällen unternahm es der Angeklagte, verschlossene Kraftwagen (Volkswagen) zu entwenden, um sie nach Benutzung irgendwo stehen zu lassen. Zur Öffnung der Fahrzeuge riss er jeweils mit Gewalt die Türklinke heraus, wodurch sich die Sperrung des Schlosses löste. Er drückte dann mit einem Finger den Türdrücker zurück, worauf die Tür aufging.

Bei diesem Sachverhalt lag kein schwerer Diebstahl vor.

Ein schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur gegeben, wenn der Täter zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge anwendet. Der Dieb muss dabei mit dem Werkzeug auf den Verschlussmechanismus einer schlossartigen Vorrichtung einwirken (RGSt 52, 321; BGHSt 5, 205). Das hat der Angeklagte hier nicht getan. Er hat vielmehr das Schloss erbrochen, nämlich unter Anwendung von Kraft die Türklinke herausgerissen, in der sich das Schloss befindet, das im verschlossenen Zustand eine Bewegung des Türdrückers verhindert. Er hat mit Gewalt den Teil der Verschlussvorrichtung zerstört, der die Öffnung verhinderte, und hat dann nur mit den Fingern, also ohne Werkzeug, den nunmehr beweglichen Türdrücker betätigt. Das ist keine „Eröffnung“ des Verschlusses, sondern ein „Einbruch“. Das hat das Landgericht auch erkannt; denn es hat sowohl Nachschlüsseldiebstahl als auch Einbruchsdiebstahl angenommen (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 2 StGB). Beide Tatbestände schließen sich aber insofern aus, als dieselbe Tätigkeit nur eine Eröffnung oder ein Erbrechen eines Verschlusses sein kann.

Auch der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Einbruchsdiebstahl) ist nicht erfüllt. Er setzt voraus, dass der Täter aus einem umschlossenen Raum (z. B. einem Kraftwagen) mittels Einbruchs stiehlt. Das Landgericht meint, der Zweck des § 243 StGB erfordere es, diese Bestimmung auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Täter das ganze Fahrzeug stiehlt. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 205). § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthält unmissverständlich das einschränkende Tatbestandsmerkmal, dass der Täter Sachen aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum entwendet. Art. 103 GG und § 2 Abs. 1 StGB verbieten es dem Richter, andere ähnlich verwerfliche Diebstahlsformen gleichzustellen. Der weite Strafrahmen des § 242 StGB gibt dem Richter im Regelfalle ausreichend Möglichkeit, die erschwerenden Umstände der Tat im Strafmaß zu berücksichtigen. Hier hat der Tatrichter die ihm angemessen erscheinende Strafe festgesetzt, ohne den Strafrahmen des einfachen Diebstahls auszuschöpfen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert, so dass das Urteil im Umfang der Anfechtung nur im Strafausspruch aufzuheben ist.

LG KrefeldDr. DotterweichDr. Arndt
Dr. MoerickeWernerHoepner
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