Revision gegen Freispruch wegen Tötung eines Festgenommenen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 354/54
- Datum
- 03.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Einsatz tödlicher Gewalt zur Wiedererlangung eines Festgenommenen kann rechtmäßig sein, wenn das Tatgericht feststellt, dass ein Ergreifen ohne Gebrauch der Schusswaffe objektiv nicht möglich war.
Eine bloße Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts reicht in der Revision nicht aus; die Revision ist unbegründet, wenn die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Tatgerichts umfassend, erkennbar sachgerecht und tragfähig ist.
Die historische Existenz systematischer Tötungsmethoden durch staatliche Stellen rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Annahme, ein Einzelfall sei aus diesem Grund als vorsätzliche Tötung zu werten.
Ist das Tatgericht in der Urteilsgründe nachvollziehbar auf Einlassungen, Indizien und Vermutungen eingegangen und zu einer tragfähigen Würdigung gelangt, ist diese revisionsrechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 13. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Albert ██ aus ████████, geboren am ████████████ 1909 in █, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberregierungsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 13. Januar 1954 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die politische Polizei nahm im Juni 1933 im Auftrage des Oberreichsanwalts nach 40 vergeblichen Versuchen den Redakteur der kommunistischen ████████ „Arbeiterzeitung“ ███ fest, der „führend in der damals illegal weiterbestehenden KPD tätig“ war. Am 21. Juni 1935 fand in der ███████-Kaserne eine SS-Führerbesprechung unter dem Vorsitz des SS-Sturmbannführers ██████ statt. An ihr nahm der Angeklagte als SS-Führer des Sturms ███████ mit seinem Adjutanten, SS-Truppführer █████, teil. Der Angeklagte und █████ waren gleichzeitig Hilfspolizeibeamte in ██████. █████ vernahm bei dieser Gelegenheit ███. Nach der Besprechung erteilte der Kriminalkommissar ████ dem Angeklagten den Auftrag, ███ nach ███████ zu bringen. Zu diesem Zweck bestiegen der Angeklagte, █████ und ███ einen Kraftwagen mit offenem Verdeck. Als es einige Zeit später anfing zu regnen, machten sich alle daran, das Verdeck zu schließen. Hierbei gelang es ███ zu fliehen. Zunächst bemerkte dies █████. Er rief „Halt!“ und schoss drei- bis viermal hinter ███ her. Dieser hatte bereits einen Vorsprung gewonnen. Der Angeklagte rief „Stehen bleiben oder ich schieße!“, einige Sekunden nach █████ gab er zunächst einen Warnschuss und dann sechs gezielte Schüsse auf ███ ab. ███ brach schließlich zusammen. Der Angeklagte und █████ hielten ihn für schwer verletzt und schafften ihn in das Krankenhaus in ███████. Dort stellte der Arzt Dr. █████████ den Tod des ███ fest.
Das Schwurgericht nimmt an, es sei dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt der Verfolgung möglich gewesen, ███ wieder zu ergreifen, ohne von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Es hält deshalb den Waffengebrauch für rechtmäßig und hat den Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ohne dies näher auszuführen. Der Generalstaatsanwalt hat zu dem Rechtsmittel geäußert, das Schwurgericht habe „die offenkundige Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass schon zur Tatzeit vielfach die Ermordung und Tötung verhafteter politischer Gegner planmäßig in einer Weise und unter Umständen erfolgte, die es den damaligen Machthabern erleichterte, die unwahre Behauptung zu verbreiten, dass das Opfer bei einem Fluchtversuch erschossen worden sei“.
Die Revision ist unbegründet.
Ob der Angeklagte den ███ wirklich auf der Flucht erschossen oder ihn unter einem solchen Vorwand beseitigt hat, ist die Kernfrage des gesamten Verfahrens gewesen. Das Schwurgericht hat sie in einer sehr umfangreichen und sorgfältigen Beweiswürdigung geprüft und hierbei ersichtlich nicht verkannt, dass die damaligen Machthaber politische Gegner unter dem Vorwand „auf der Flucht erschossen“ ermorden ließen. Denn es setzt sich mit den Äußerungen des später getöteten ███ auseinander, nach denen er nicht fliehen wollte und in denen er seine Freunde für den Fall seiner Erschießung darauf hinwies, sie sollten etwaigen Behauptungen über einen Fluchtversuch nicht glauben. Es nimmt auch zu angeblichen Vermutungen der eigenen SS-Kameraden des Angeklagten Stellung, die Überführung ███s habe nur als Vorwand dienen sollen, um ihn als „auf der Flucht erschossen“ zu beseitigen. Es stellt schließlich fest, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte dem ███ eine Gelegenheit zur Flucht gewährt habe, um ihn unter dem Vorwand „auf der Flucht erschossen“ zu beseitigen. Daraus geht hervor, dass das Schwurgericht die damalige Methode, verbrecherische Erschießungen zu rechtfertigen, durchaus bei der Würdigung des Beweisergebnisses berücksichtigt hat.
Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte ohne Gebrauch der Schusswaffe ███ nicht wieder hätte ergreifen können und dass er die Schüsse auch nur zu diesem Zweck abgegeben hat. Gegen den Freispruch bestehen deshalb keine Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Werner | Dr. Moericke | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |