Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen Betrugs und einfachem Bankrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 354/53
Datum
15.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs, einfachem Bankrott und weiterer Delikte ein. Der BGH hebt Teile der Verurteilungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Feststellungen zu Täuschungshandlungen, Fortsetzungszusammenhang und der Unübersichtlichkeit der Geschäftsbücher fehlen bzw. unzureichend sind. Teilweise bleiben Verurteilungen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Betrug setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum des Opfers hervorruft; bloße Zahlungsunfähigkeit ohne täuschendes Verhalten genügt nicht.

2

Bedingter Vorsatz bezüglich der Absicht, nach Erhalt der Ware nicht zu zahlen, ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn der Täter Zahlungsfähigkeit vorspiegelt; eine reine Behauptung von Zahlungswilligkeit ohne Täuschung über die Leistungsfähigkeit begründet diesen Vorsatz nicht.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Betrugsfälle erfordert die Darlegung konkreter Tatsachen, die einen einheitlichen Tatplan belegen; pauschale oder formelhafte Feststellungen genügen nicht.

4

Eine Verurteilung wegen einfachen Bankrotts wegen unübersichtlich geführter Geschäftsbücher (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) setzt voraus, dass die Bücher ohne erheblichen Aufwand nicht zur Übersicht des Vermögens führen; eine bloße Mühewaltung des Sachverständigen reicht nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██ aus ████, geboren am █ 1905 in ████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. April 1953 aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges und wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen in den Fällen III 1, 2, 4 bis 10, 12, 14, 15 und IV sowie im Fall V, soweit sie das Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO betreffen, und im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges, wegen einfachen Bankrotts und wegen Vergehens nach §§ 533, 536, 1492 der Reichsversicherungsordnung, 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes und 270 des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt als Verletzung des § 250 StPO, dass die Gerichtsvollzieher ███ und ███ nicht in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen, sondern ihre dienstlichen Erklärungen über die gegen den Angeklagten durchgeführten Vollstreckungen „verlesen“ worden seien.

Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Strafkammer diese Amtspersonen nicht gehört hat. Im Übrigen bestätigt sie das Vorbringen der Revision nicht. Die Erklärungen der Gerichtsvollzieher sind nicht verlesen, sondern „zur Gegenstand der Verhandlung gemacht“, also durch Vorhalt (RGSt 64, 78 ff.) in das Verfahren einbezogen worden. Dass dies fehlerhaft gewesen sei, behauptet die Revision nicht. Sie beanstandet es vielmehr, dass die Strafkammer die Vernehmung der Gerichtsvollzieher „durch die Verlesung ihrer früheren schriftlichen Erklärungen ersetzt“ habe. Das ist jedoch nicht geschehen. Der Revisionsangriff muss deshalb scheitern.

2. Soweit die Revision einen Widerspruch in den Feststellungen als Verletzung des § 267 StPO rügt, ist hierauf bei der Erörterung der Sachbeschwerde einzugehen.

II. Sachbeschwerde

1. In den Fällen 3, 11 und 13 ist die Verurteilung wegen Betruges im Ergebnis begründet. Der zahlungsunfähige Angeklagte hat den drei Lieferanten Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt und sie hierdurch veranlasst, ihm Waren ohne Gegenleistung zu liefern. Er hatte zwar nicht die Absicht, „die Lieferanten ohne Bezahlung darauf an, sich zu Lesten zu betrügen“. Es kam ihm vielmehr darauf an, sich auf Kosten der Lieferanten Kredite zu verschaffen, auf die er keinen Anspruch besaß. Der Vermögensschaden der Lieferanten bestand darin, dass ihre Forderungen gegen den Angeklagten einen geringeren Wert hatten als die von ihnen gelieferten Waren. Dessen war sich auch der Angeklagte bewusst; denn er hielt es für möglich und billigte es, dass er nicht termingemäß werde zahlen können.

2. In den übrigen Fällen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen (III 1, 2, 4 bis 10, 12, 14, 15 und IV) nicht die Verurteilung wegen Betruges.

a) In den Fällen III 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 10, 12, 14, 15, IV heißt es im Urteil: „Durch sein Auftreten und Geschäftsgebaren wurden die Lieferanten, die seine wirtschaftliche Lage nicht kannten, irregeführt. Sie hielten den Angeklagten teils auf Grund bestehender Geschäftsverbindung, teils nach promter Erledigung kleinerer Bestellungen für solvent und zahlungswillig, und gingen bei Ausführung der Bestellungen davon aus, dass er die üblichen oder vereinbarten Zahlungsziele einhalten und die Bestellung nach Lieferung der Waren pp. fristgemäß bezahlen werde.“

Das Urteil stellt jedoch nicht klar, worüber der Angeklagte die Lieferanten durch sein Auftreten und Geschäftsgebaren getäuscht hat. Es sagt nur, worüber die Lieferanten sich geirrt haben, nämlich über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit des Angeklagten. Dieser Irrtum ist aber nur tatbestandsmäßig, wenn der Angeklagte ihn durch sein Verhalten hervorgerufen hat. Da die Strafkammer die Annahme, der Angeklagte habe Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, ausdrücklich auf die Fälle 3, 11 und 12 beschränkt, kann sie hiervon nicht in den übrigen Fällen überzeugt gewesen sein. Aber auch der Irrtum der Lieferanten über die Zahlungswilligkeit des Angeklagten ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auf dessen Verhalten zurückzuführen. Denn das Urteil führt zur inneren Tatseite aus, der Angeklagte habe die Lieferung bestellt, „trotz der ihm bewussten Möglichkeit, dass er bei seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage – was er billigte und betrügerisch in seinen Willen aufnahm – nach Erhalt der Waren und sogleich nicht in der Lage sein werde, die üblichen oder vereinbarten Zahlungsfristen einzuhalten.“

Dieser bedingte Vorsatz ist denkgesetzlich nur möglich, wenn der Angeklagte Zahlungsfähigkeit vorspiegelte, was die Strafkammer verneint, nicht aber, wenn er wahrheitswidrig Zahlungswilligkeit behauptete; denn diese innere Tatsache kann dem Angeklagten nicht ungewiss gewesen sein (RGSt 30, 333 ff.). Die Merkmale des Betruges sind deshalb in den Fällen III 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12, 14, 15 und IV nicht einwandfrei dargetan. Besonders eingehende Erörterungen sind in den Fällen 2, 5, 6, 8 und 15 nötig. Hier stand der Angeklagte zu den Lieferanten in laufender Geschäftsbeziehung. Er ging neue Verpflichtungen ein, obwohl er Zahlungsfristen aus älteren Verträgen nicht eingehalten hatte. Dass der Angeklagte die Lieferanten zu den späteren Lieferungen durch die Vorspiegelung oder Unterdrückung irgendwelcher Tatsachen bestimmt hat, sagt das Urteil nicht. Das aber wäre notwendig gewesen, um den Zweifel auszuschließen, dass die Lieferanten die wahre Lage des Angeklagten erkannt hatten und mit der Lieferung bewusst ein Risiko eingingen.

b) Im Fall III 7 erschöpfen sich die Urteilsgründe in der Feststellung, dass der Angeklagte am 5. August 1950 einen ungedeckten Scheck für eine Lieferung aus den Jahren 1948/49 gegeben hat. Das Urteil sagt nicht, worüber der Angeklagte den Empfänger des Schecks getäuscht und worüber dieser sich geirrt hat. Noch viel weniger ist dem Urteil zu entnehmen, worin der Vermögensschaden des Empfängers liegen soll. Er könnte darin bestehen, dass er sich durch die Übergabe des Schecks verleiten ließ, von einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung abzusehen. Hierfür fehlt bisher jeder Anhalt.

3. Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts beruht auf der Annahme, der Angeklagte habe seine Handelsbücher so unordentlich geführt, dass sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewährten (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO), und es unterlassen, die Bilanz seines Vermögens für die Geschäftsjahre 1950 und 1951 aufzustellen.

a) Nach der Rechtsprechung trifft § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO allerdings schon dann zu, wenn die unordentlich geführten Bücher die Übersicht über den Vermögensstand wesentlich erschweren, erst nach einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe ermöglichen (RGSt 47, 311, 313; RG JW 1934, 369; RG DJ 1939, 1779). So unordentlich sind die Bücher des Angeklagten nicht geführt worden; denn die Strafkammer stellt nur fest, dass sie „die Lage seines Vermögens nicht wie es erforderlich ist für jeden Buchsachverständigen ohne Mühewaltung und Zeitverlust ersichtlich“ machten. Das genügt nicht für die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Denn Mühe und Zeit muss ein Sachverständiger immer aufwenden, wenn er aus den Geschäftsbüchern eines großen Betriebes dessen Vermögensstand ermitteln will. „Keine Übersicht des Vermögenszustandes“ gewähren die Geschäftsbücher nur dann, wenn der Sachverständige nur unter „besonderen Schwierigkeiten“ (RGSt 47, 211, 213), nämlich mit „erheblicher Mühewaltung“ und mit „beträchtlichem Zeitverlust“ (RG JW 1934, 369), den Vermögensstand des Schuldners ermitteln kann. Das ist für die Geschäftsbücher des Angeklagten bisher nicht festgestellt.

b) Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Bilanz seines Vermögens für die Geschäftsjahre 1950 und 1951 nicht gezogen, und deshalb sich eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO schuldig gemacht, bestehen keine Bedenken. Auch die Revision bringt insoweit nichts vor.

4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Nichtabführung von Sozialbeiträgen ist nicht zu beanstanden.

III. Fortsetzungszusammenhang in den Fällen des Betruges ist bisher nicht nachgewiesen. Der Gesamtvorsatz, ein Rechtsbegriff, kann nicht durch eine formelhafte Wendung festgestellt werden, die nicht mehr enthält, als eine Inhaltsbestimmung. Das Urteil muss vielmehr die Tatsachen anführen, die den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315) ergeben. Daran fehlt es. Die bisherigen Feststellungen ergeben vielmehr, dass jedenfalls die Fälle 3, 11 und 13 aus einem im Übrigen teilweise möglichen Fortsetzungszusammenhang ausscheiden. Die Geschäfte in diesen Fällen beruhen auf Verbindungen, die der Angeklagte lange Zeit nach dem ersten ihm zur Last gelegten Betrug zufällig eingegangen ist. Sie können deshalb nicht von seinem Tatplan umfasst sein. Im Fall 11 fehlt es sogar noch an der Gleichartigkeit. Die Feststellungen können deshalb in den Fällen 3, 11 und 13 bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich insoweit dreier selbständiger Vergehen des Betruges schuldig gemacht. Die Strafkammer braucht insoweit nur noch die Strafe zu finden und dann den Schuld- und Strafausspruch nachzuholen.

2. Die Strafkammer nimmt zwischen den beiden Konkursvergehen Tateinheit an. Das ist unzutreffend. Es sind zwei selbständige Straftaten gegeben (BGHSt 1, 186). Deshalb können auch die Feststellungen zu § 240 Nr. 4 Abs. 1 KO bestehen bleiben. Hier gelten die Ausführungen zu III 1 letzter Satz entsprechend.

Dr. DotterweichDr. SauerMenges
WernerBaldus
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