Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einziehung von Sicherungsfahrzeug bei Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 354/52
Datum
14.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und die Einziehung seines Motorrads; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob § 401 Abs.1 RAbgO auch Fahrzeuge erfasst, die als Sicherungsfahrzeuge vorausfahren. Der BGH bejaht dies und erlaubt die Einziehung trotz Fremdeigentums, weil der Eigentümer von der Nutzung wusste. Die bisherige enge Auslegung wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel" im Sinne des § 401 Abs. 1 RAbgO umfasst auch Fahrzeuge, die in einem koordinierten Schmuggeltransport als Sicherungsfahrzeuge vorausfahren und unmittelbar der Ausführung der Tat dienen.

2

Die Einziehung eines fremden Beförderungsmittels nach §§ 403 Abs. 2, 401, 414 RAbgO ist gerechtfertigt, wenn der Eigentümer um die wiederholte Nutzung des Fahrzeugs zu Schmuggelfahrten wusste oder dies bei Anwendung gebotener Sorgfalt hätte erkennen können.

3

Bei zweckgerichtetem Einsatz mehrerer Fahrzeuge auf derselben Strecke zur Durchführung eines Schmuggels besteht kein sachlicher Grund, die Einziehung auf nur mit der Schmuggelware beladene Fahrzeuge zu beschränken; auch Sicherungsfahrzeuge unterliegen der Einziehung.

4

Bei der Auslegung der Einziehungsnormen sind die zeitgemäßen Erscheinungsformen des mittels Kraftfahrzeugen betriebenen Großschmuggels zu berücksichtigen; eine engverständliche Auslegung, die Sicherungsfahrzeuge ausschließt, ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Juni 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Werner ████ aus ███████████, dort geboren am ███████ 1929,

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ein „zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel“ im Sinne des § 401 Abs. 1 RAbgO ist auch das Kraftfahrzeug, das zur Sicherung des Schmuggeltransportes gegen Grenz- oder Zollkontrollen dem mit der Schmuggelware beladenen Kraftfahrzeug vorausfährt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (Vergehen gegen §§ 403, 401 b RAbgO) zu einem Jahr Gefängnis, 2000 DM Geldstrafe und 30.000 DM Wertersatz verurteilt. Außerdem hat es das bei ihm beschlagnahmte NSU-Motorrad (250 ccm) eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die auf das Strafmaß und die Einziehung des Motorrads beschränkt ist, kann keinen Erfolg haben.

1.) Die eingehenden Erwägungen, aus denen das Landgericht gegen den einschlägig gerichtlich vorbestraften Angeklagten eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt hat, weisen keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiezu vorbringt, geht offensichtlich fehl. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der im Geschäftshaushalt seiner Eltern ein auskömmliches und gesichertes Unterkommen hatte, aus Scheu vor ehrlicher Arbeit Schmuggelkaffee in großem Umfange gehehlt; es kam ihm nur darauf an, auf mühelose Weise zu Geld zu kommen, um so ein angenehmes Leben führen zu können.

2.) Auch die Einziehung des Kraftrades wird durch die Feststellungen getragen.

a) Der Umstand, dass nicht der Angeklagte, sondern sein Vater, Wilhelm ███████, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, steht der Einziehung gemäß den §§ 403 Abs. 2 Satz 2, 401, 414 RAbgO nicht entgegen. Nach den unangreifbaren (§ 337 StPO) Feststellungen des Landgerichts hat Wilhelm ███████ um die häufigen Schmuggelfahrten seines Sohnes in der Zeit von September 1949 bis April 1950 gewusst. Er hätte daher bei Anwendung der erforderlichen und von ihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass sein Sohn das Kraftrad zu den Schmuggelfahrten laufend benutzte. Die Einziehung seines Eigentums ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351) gerechtfertigt, wenn sein Sohn das Motorrad als Beförderungsmittel zur Begehung der Tat (§ 401 Abs. 1 Satz 1 RAbgO) benutzt hat. Diese Voraussetzung ist, entgegen der Meinung der Revision, erfüllt.

b) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine Feststellung dahin, dass der Angeklagte auch auf dem beschlagnahmten Kraftrad, also der 250 ccm NSU-Maschine, Schmuggelkaffee aus dem Niederrhein nach Siegburg geschafft hat. Vielmehr ist nur festgestellt, dass er, insbesondere bei den Fahrten im März/April 1950, dem Pkw BR 602-307, in dem der Kaffee untergebracht war, mit dem Kraftrad „als Sicherung“ vorausgefahren ist, um die Insassen des Pkw rechtzeitig vor Kontrollen zu warnen. Damit ist das Kraftrad aber ebenso wie der Pkw als Beförderungsmittel im Sinne des § 401 RAbgO zur Begehung der Steuerhehlerei benutzt worden.

Die Vorschrift des § 401 Abs. 1 RAbgO ist zwar bisher im Anschluss an RGSt 69, 194 dahin verstanden worden, dass sie nur die Einziehung solcher Fahrzeuge vorschreibe, die die steuerpflichtigen Erzeugnisse oder zollpflichtigen Waren, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist, selbst befördert haben. Diese enge Auslegung ist jedoch weder durch den Gesetzeswortlaut geboten noch wird sie den heutigen Erscheinungsformen des mittels Kraftfahrzeugen betriebenen Großschmuggels gerecht. Die Schmuggler setzen heute vielfach zur Durchführung eines Schmuggeltransports gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge ein, von denen die einen mit dem Schmuggelgut beladen sind, während die Führer der anderen Fahrzeuge auf der vorgesehenen Strecke vorauszufahren haben, um den Transport vor Grenz- und Zollkontrollen zu sichern. Bei einer solchen Sachlage, bei der die mehreren Fahrzeuge nach einem vorgezeichneten Plan zur selben Zeit, auf derselben Strecke und mit demselben Zweck eingesetzt sind, fehlt es an einem inneren Grund dafür, die Einziehung nach § 401 RAbgO auf die mit der Schmuggelware beladenen Fahrzeuge zu beschränken. Vielmehr unterliegen ihr auch die „Sicherungsfahrzeuge“. Denn sie dienen hier ebenso wie die mit der Schmuggelware beladenen Fahrzeuge unmittelbar der Ausführung der Tathandlung, der schnellen Fortbewegung der Ware, und werden deshalb von den Tätern oder Teilnehmern in typisch gefährlicher Weise gebraucht. Entsprechendes gilt nach § 403 Abs. 2 RAbgO für die Einziehung der Beförderungsmittel, die der Steuerhehler zur Begehung der Tat (vgl. RGSt 73, 104) benutzt.

Wenn und soweit in den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 69, 194; 68, 42 eine andere Auffassung zum Ausdruck gelangt sein sollte, wird hieran nicht festgehalten. Ein Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, hat dem Reichsgericht, soweit ersichtlich, nie zur Beurteilung vorgelegen. Das Urteil des 4. Strafsenats BGHSt 3, 1 steht nicht entgegen; es nimmt zu der Frage, ob auch „Sicherungsfahrzeuge“ nach den Umständen des Einzelfalles als Beförderungsmittel zur Begehung der Tat benutzt sein können, nicht Stellung.

Danach war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr. DotterweichWernerSauer
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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