Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung aufgehoben; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 353/92
Datum
26.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden. Die Revision beanstandete insbesondere die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit und hob den Strafausspruch auf, weil Feststellungen zur Freiwilligkeit des Rücktritts fehlten; die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung des Tatvorsatzes Abstand nimmt; maßgeblich ist die subjektive Vorstellung des Täters über die Fortführungsmöglichkeit der Tat.

2

Bloße äußerliche Umstände (z. B. heftiger Widerstand des Opfers) rechtfertigen ohne Feststellungen zur inneren Motivation des Täters nicht die Verneinung der Freiwilligkeit des Rücktritts.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Einstellung des Täters, ist der Schuldspruch hinsichtlich der Versuchstat aufzuheben; zusätzliche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn im neuen Verfahren mit weiterem, substantiiertem Beweismaterial zu rechnen ist.

4

Ändert sich der Schuldspruch, führt dies regelmäßig zur Aufhebung des bisherigen Strafausspruchs und seiner Feststellungen, soweit diese von der Änderung berührt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/92 vom 26. August 1992 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███, Armin ██, *1960, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen verurteilt wird, und b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte auch wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde, und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, und zur Begründung ausgeführt:

u. a. „Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts von der versuchten Vergewaltigung gemäß § 24 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte, sich auf das Mädchen zu legen und sein Glied in deren Scheide einzuführen. Als sich das Kind jedoch heftig mit Beinen und Armen gegen den Angeklagten wehrte, ließ dieser von seinem Vorhaben ab und ging aus dem Zimmer (UA S. 9). Die Strafkammer verneint den Rücktritt mit der Begründung, der Angeklagte habe die weitere Tatausführung nicht freiwillig, sondern deshalb aufgegeben, weil die Zeugin Melanie ██ sich heftig zur Wehr setzte und der Angeklagte sein Ziel ohne eine Verstärkung der Gewalteinwirkung nicht erreichen konnte (UA S. 35).

Diese Begründung trägt die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts jedoch nicht. Die getroffenen Feststellungen beschreiben den Grund für das Ausbleiben der Tatvollendung nur in äußerlicher Beziehung. Maßgebend ist aber die subjektive Vorstellung, die den Angeklagten dazu bestimmte, von dem Mädchen abzulassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Freiwilligkeit des Rücktritts scheidet dort aus, wo der Täter die Ausführung seines Tatplans nicht mehr für möglich hält, sei es, dass eine äußere Zwangslage ihn daran hindert, sei es, dass seelischer Druck ihn unfähig macht, die begonnene Tat zu vollenden (BGHSt 35, 184, 186 m. w. N.). Dazu fehlt es an den notwendigen Feststellungen. Wäre der Angeklagte des Glaubens gewesen, den Widerstand des Mädchens überwinden zu können, so käme es darauf an, warum er dies nicht getan hat, zumal ihm dies auf Grund seiner körperlichen Überlegenheit ein Leichtes gewesen wäre und es nur einer geringen Steigerung der Kraftentfaltung bedurft hätte (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 10).“

Dem stimmt der Senat zu. Eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung auch über den Schuldspruch ist allerdings nicht erforderlich. Zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung sind auch in einer neuen Hauptverhandlung keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten. Die bereits bekannten Beweismittel sind erschöpft, weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.

JahnkeGollwitzerBode
MaierDetter
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