Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs: Tateinheit durch Waffendelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/89
- Datum
- 06.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine während der gesamten Tatbegehung dauerhafte, übergreifende Straftat (z.B. Führen einer Waffe) kann mehrere einzelne Delikte nach § 52 StGB zu einer rechtlichen Tat verbinden (Tateinheit).
Tateinheit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, nur weil eines der beteiligten Delikte schwerer wiegt; es genügt, wenn nur eines der betroffenen Delikte schwerer ist als dasjenige, das die Verbindung begründet.
Die Nichtverfolgung eines Nebendelikts durch die Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO steht einer tatrechtlichen Beurteilung der Tateinheit durch das Gericht nicht entgegen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern; eine Änderung des Schuldspruchs, die den Strafausspruch berührt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen, wenn § 265 StPO dem nicht entgegensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 353/89
in der Strafsache gegen Christian █████ aus ██ ███, geboren am ████ 1962 in █ (Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1988
1. im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen schuldig. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen.
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II. 1. Den Feststellungen zufolge kehrte der Angeklagte nach einem Streit mit italienischen Diskothekenbesuchern zum Ort des Geschehens zurück. Als diese die Diskothek verließen, näherte er sich ihnen. Er trat an den Zeugen Pietro ██████ heran und hielt ihm seinen Revolver dicht an den Hinterkopf. Der Zeuge drehte sich um und riss reflexartig den Arm in die Höhe. Dabei löste sich ein Schuss aus der Waffe – die Kugel durchschlug den Oberarm des Zeugen (fahrlässige Körperverletzung). Daraufhin stürzte sich der Zeuge Massimo ███████ auf den Angeklagten. In das sich daraus entwickelnde Gerangel wollte auch der Zeuge ████████ eingreifen. Um ihn zu verletzen und von sich fernzuhalten, schoss der Angeklagte auf ihn, traf aber – da der Schuss abgelenkt wurde – stattdessen den unbeteiligten Zeugen █████████, der dadurch eine Verletzung am linken Oberschenkel erlitt (versuchte gefährliche Körperverletzung). Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung mit dem Zeugen Massimo ███████ fielen beide zu Boden. Der Angeklagte stand als erster wieder auf, richtete den Revolver auf seinen am Boden liegenden Gegner und schoss ihm aus etwa zwei Meter Entfernung in den Bauch; dabei nahm er den Tod des Opfers, das die Verletzung überlebte, billigend in Kauf (versuchter Totschlag).
2. Das Landgericht hat hiernach drei selbständige Taten angenommen (§ 53 StGB). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn dabei ist übersehen, dass sich der Angeklagte – wie die getroffenen Feststellungen ergeben – bei Begehung der erwähnten Delikte zugleich eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, indem er den Revolver führte (§§ 53 Abs. 1 Nr. 3 b, 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Dieses Vergehen trifft nicht nur mit jedem der anderen Gesetzesverstöße (versuchter Totschlag, versuchte gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung) tateinheitlich zusammen, sondern verbindet diese Delikte – als übergreifende, während der gesamten Auseinandersetzung andauernde Straftat – auch untereinander zu einer im Rechtssinne einheitlichen Tat (§ 52 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Totschlagsversuch gegenüber dem Waffendelikt die schwerere Straftat darstellt. Zwar kann ein leichteres Delikt, das jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft, diese nicht untereinander zur Tateinheit „verklammern“. Anders verhält es sich aber, wenn nur eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begründet (BGHSt 31, 29). So liegt es hier; denn die Körperverletzungsdelikte sind gegenüber dem Verstoß gegen das Waffengesetz – wie ein Strafrahmenvergleich zeigt – die leichteren Straftaten. Das gilt nicht nur für die fahrlässige, sondern auch für die gefährliche Körperverletzung, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist (§ 223a Abs. 1 StGB), während der Strafrahmen des Waffendelikts bei gleicher Höchststrafe mit sechs Monaten Freiheitsstrafe eine höhere Mindeststrafe vorsieht (§ 53 Abs. 1 WaffG). Das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 – 4 StR 60/89 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) steht dem nicht entgegen.
An der tateinheitlichen Zusammenfassung aller in Rede stehenden Gesetzesverstöße ändert es nichts, dass die Staatsanwaltschaft das Vergehen gegen das Waffengesetz von der Verfolgung ausgenommen hat (§ 154a StPO; vgl. UA S. 4). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
RiBGH Niemöller Theune Maier im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen
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