Revisionen verworfen; Teilfreispruch und Kostenaufteilung nach §465 Abs.2 / §467 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/74
- Datum
- 28.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 465 Abs. 2 StPO ist im Falle eines teilweisen Freispruchs nicht mit der Folge anwendbar, dass der Angeklagte die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen hat; sie kommt allenfalls für die auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallenden Mehrauslagen in Betracht.
Bei teilweisem Freispruch richtet sich die Kostenentscheidung hinsichtlich des freigesprochenen Teils grundsätzlich nach § 467 StPO.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist begründet, soweit die erstinstanzliche Zuordnung der Kosten den maßgeblichen strafprozessualen Vorschriften nicht entspricht und deshalb zu ändern ist.
Die Gebühr für ein Beschwerdeverfahren kann nach § 473 Abs. 4 StPO gemindert und die hierauf beruhende Kostenverteilung entsprechend angepasst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 15. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kfz.-Mechaniker Peter ███ aus KH, geboren am ██████ 1947 in ███, 2. den Kunsttischler Franz-Jacob ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1950 in ██ (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. den kaufmännischen ████████████ Helmut Horst ██ aus ███, dort geboren am ██████, wegen Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1974
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. März 1974 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten █████ gegen die im vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird diese, soweit sie den Angeklagten █████ betrifft, wie folgt geändert:
„Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.“
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen zu zwei Dritteln diesem, zu einem Drittel der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der drei Beschwerdeführer hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
Trotz des teilweisen Freispruchs des Angeklagten ███ hat ihm die Strafkammer auch insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Diese Entscheidung hat sie auf § 465 Abs. 2 StPO gestützt und dabei ausgeführt, dass es nicht unbillig sei, ihn hiermit zu belasten.
Vom Angeklagten ███ ist gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt worden. Diese hat insoweit Erfolg, als ihm Kosten und Auslagen auch im Umfang des Freispruchs auferlegt worden sind. Die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO ist im Falle eines teilweisen Freispruchs nicht mit der Folge anwendbar, dass der Angeklagte die gesamten Kosten und Auslagen zu tragen hat. Vielmehr kann ihr lediglich hinsichtlich der auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallenden „Mehrauslagen“ Bedeutung zukommen (BGHSt 25, 109 ff.). Ansonsten aber gilt bezüglich des Teilfreispruchs § 467 StPO. Der Senat hat demgemäß die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils geändert, im Übrigen aber die sofortige Beschwerde verworfen, weil sie insoweit unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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