Treffer
BGH Urteil

Unzurechnungsfähigkeit und Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 353/72
Datum
26.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil wegen Totschlags, insbesondere wegen der Bewertung ihrer Schuldfähigkeit. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, da mögliche krankhafte Sinnestäuschungen und deren Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht hinreichend geprüft wurden. Ferner wurde die Pflicht zur Vernehmung behandelnder Ärzte (§244 Abs.2 StPO) verletzt. Auch die Strafzumessung enthielt rechtliche Mängel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist neben Alkoholeinfluss auch zu ermitteln, ob vorbestehende krankhafte Störungen der Geistestätigkeit vorlagen und ob diese zur Tatzeit noch fortbestanden und Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschlossen oder erheblich minderten.

2

Hat das Vorbringen oder die Aktenlage Anhaltspunkte für erhebliche Beobachtungen behandelnder Ärzte zum seelischen Zustand des Angeklagten, trifft das Gericht die Aufklärungspflicht, diese Personen nach §244 Abs.2 StPO als Zeugen zu vernehmen, auch ohne Antrag der Verteidigung.

3

Die beiden Alternativen des §21 StGB (vollständiger Ausschluss der Schuld wegen fehlender Einsicht vs. keine Einsichtsauswirkung, aber verminderte Steuerungsfähigkeit trotz Einsicht) schließen einander aus und sind getrennt zu prüfen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte bloße Verdachtsmomente nicht als verwertbare Tatsachen heranziehen; widersprüchliche Feststellungen, die die Annahme mildernder Umstände ausschließen, sind zu vermeiden und rechtlich zu begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 21. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Raumpflegerin Helge ██, geborene ████████ ████, dort geboren ████████████ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

1. Das Schwurgericht setzt sich bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nur mit den Wirkungen des von der Angeklagten genossenen Alkohols auseinander. Über die Frage, ob die Angeklagte zur Zeit der Tat an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit litt, geht es mit der beiläufigen Bemerkung hinweg, es hätten sich bei ihrer Untersuchung keine psychotisch bedingten Störungen feststellen lassen (UA S. 25). Das reichte nach Lage des Falles nicht aus. Wie das Schwurgericht an anderer Stelle (UA S. 7/8) darlegt, hatte die Angeklagte in den Jahren 1968/69 länger dauernde Sinnestäuschungen, die durch die ständige Furcht vor ihrem Ehemann bedingt waren. Sie war deshalb in nervenärztlicher Behandlung und wurde vorübergehend in das Universitätskrankenhaus Eppendorf eingewiesen. Auch nachdem sie daraus entlassen worden war, traten bei ihr noch hin und wieder Sinnestäuschungen auf, sobald die Rückkehr ihres Ehemannes von einer Seereise bevorstand. Das könnte auf eine psychische Erkrankung hindeuten, die womöglich zur Tatzeit noch nicht vollständig abgeklungen war, auch wenn sich ihre Symptome nur noch gelegentlich zeigten. Immerhin spricht auch das Schwurgericht von einem „seelisch labilen Zustand“ der Angeklagten am Tattage (UA S. 26). Unter diesen Umständen hätte es prüfen müssen, ob die Sinnestäuschungen auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beruhten, ob diese Krankheit zur Tatzeit noch fortbestanden haben kann, obwohl der Sachverständige Dr. Hatlich bei seiner nur oberflächlich vorgenommenen Untersuchung keine Anzeichen für eine akute Störung mehr feststellen konnte, und ob sie zusammen mit der Wirkung des genossenen Alkohols die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat.

2. Außerdem hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, weil es den praktischen Arzt Dr. █████ nicht über den seelischen Zustand der Angeklagten vor der Rückkehr ihres Ehemannes von seiner letzten Reise und den Nervenarzt Dr. █████████ nicht über die geistige Verfassung der Angeklagten am Tattage als Zeugen vernommen hat, obwohl folgendes ihm bekannt oder aus den Akten ersichtlich war:

█████ hatte die Angeklagte zuletzt am 13. Januar 1971, fünf Tage vor der Rückkehr ihres Ehemannes, in seiner Sprechstunde und stellte bei ihr einen „Versagungszustand bei Neuropathie“ fest (Bd. I Bl. 143 d. A.).

█████████, der die Angeklagte früher wegen ihrer Sinnestäuschungen behandelt hatte (UA S. 8), sprach sie einige Stunden nach der Tat auf der Polizeiwache (Bd. I Bl. 34 d. A.) und veranlasste ihre Einweisung in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses ███████████ (Bd. I Bl. 20/21). In seinem Schreiben an den Zuführungsdienst bezeichnete er sie als „hochgradig erregt, offenbar unter dem Eindruck psychotischer Vorstellungen“ (Bd. I Bl. 28 d. A.).

Diese Umstände drängten dazu, die beiden Ärzte als sachverständige Zeugen über ihre Beobachtungen zu vernehmen, auch wenn die Angeklagte und ihr Verteidiger dies nicht beantragt hatten.

3. Für den neuen Tatrichter wird darauf hinzuweisen, dass die beiden Alternativen des § 21 StGB nicht nebeneinander vorliegen können (BGHSt 24, 27, 28; BGH MDR 1968, 864; GA 1968, 279). Die erste Alternative betrifft nur den Fall, dass die Störung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat; die zweite kann nur bei einem Täter vorliegen, der das Unerlaubte seiner Tat eingesehen hat.

4. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht frei von Rechtsmängeln.

a) Das Schwurgericht begründet die Versagung mildernder Umstände u. a. mit dem Satz: „Sein (des getöteten Ehemannes) Verhältnis mit der Zeugin A[REDACTED] berührte sie weiter nicht“ (UA S. 32). Es schiede jedoch nicht aus, „dass die Angeklagte aus gekränkter Eitelkeit gehandelt hat, weil ihr Mann neben Hauser von einigen tausend Mark stets mit Libido ausschließlich mit der Zeugin A[REDACTED] verbracht haben soll“ (vgl. S. 30). Das verträgt sich nicht miteinander.

b) Mit der Erwägung, die Angeklagte scheine „wie der Schwere und Verwerflichkeit ihrer Tat auch heute noch nicht bewusst zu sein“ (UA S. 34), hat das Schwurgericht unzulässigerweise einen bloßen Verdacht gegen sie verwertet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtHerrmannSchuster
SiemerFleischmann
Unzurechnungsfähigkeit und Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen — Themis