Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/71
- Datum
- 28.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, sind die früheren Erwägungen zur Strafzumessung weggefallen und dürfen vom nacherkennenden Gericht nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden.
Das Gericht der neuen Verhandlung hat die für die Strafzumessung erheblichen zusätzlichen Tatsachen selbständig zu ermitteln und unter Zugrundelegung der Feststellungen zum Schuldspruch die Strafe eigenverantwortlich festzusetzen.
Bei der Neuentscheidung darf das Gericht weder in Widerspruch zu den Feststellungen oder der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts treten noch den Angeklagten schlechter stellen als im aufgehobenen Urteil (§ 358 Abs. 1 und 2 StPO).
Ist der Schuldspruch rechtskräftig, hat das nachfolgende Gericht nicht die Aufgabe, bereits rechtskräftig festgestellte Elemente der inneren Tatseite erneut substantiiert zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 353/71
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Horst R███ aus Sch[REDACTED], Kreis ████████, geboren am ███ █████ 1938 in L[REDACTED]/Sudetenland, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willnus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██████████████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision ist verworfen worden. Damit war der Schuldspruch rechtskräftig. Die Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Senat hat in den Gründen seines Aufhebungsurteils ausgeführt, es verletze einen Schwerbeschädigten immer grob und es könne ihn in verstandiger Weise erregen, wenn er abfällig als Krüppel bezeichnet werde. Darin liege also kein völlig nichtiger Anlass (zum Schlagen des Angeklagten). Das Landgericht sagt nunmehr dazu folgendes:
„Objektiv ist G[REDACTED] aus nichtigem Anlass zusammengeschlagen worden. Denn ein verstandiger und nüchterner Mensch gerät nicht in einen Erregungszustand, wenn er von einem ihm unbekannten Betrunkenen, dem er behilflich sein will, als Krüppel bezeichnet wird, selbst wenn er infolge eines genagelten Beinbruches noch gehbehindert ist. Nicht völlig nichtig wurde der Anlass subjektiv für den Angeklagten nur durch seine alkoholbedingte leichte Erregbarkeit, die er erkennen musste, als er sich fahrlässig in den Rauschzustand versetzte.“
Die Strafkammer hat sich damit nicht an die sie bindende Rechtsansicht des Revisionsgerichts gehalten. Schon deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen hat die Strafkammer die Aufgabe verkannt, die ihr als Tatgericht nach Aufhebung des früheren Strafausspruchs und Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung oblag. Obwohl der Schuldspruch rechtskräftig ist, erörtert sie noch, was zur inneren Tatseite des § 330a StGB gehört.
Zum Strafausspruch legt sie an mehreren Stellen dar, dass bestimmte Umstände, die sich strafmildernd auswirken könnten, bereits im aufgehobenen Urteil bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien, und dass sie keine Veranlassung habe, „die vom Schwurgericht verhängte Strafe herabzusetzen“. Damit geht sie vom früheren Strafausspruch und den Erwägungen des Schwurgerichts dazu aus. So durfte sie jedoch nicht verfahren.
Ist ein Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, darf das Gericht, das erneut verhandelt, nicht von den früheren Erwägungen zur Strafe ausgehen. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob die aufgehobene Strafe aufrechtzuerhalten oder zu mindern war und welche Strafzumessungserwägungen angestellt worden waren. Diese sind mit ihrer Aufhebung weggefallen. Der neue Tatrichter muss selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen zum Schuldspruch die für die Strafzumessung erheblichen zusätzlichen Tatsachen ermitteln und selbständig die Strafe festsetzen. Dabei besteht nur die Beschränkung, dass er sich nicht mit den Feststellungen zum Schuldspruch in Widerspruch setzen, nicht von der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Strafausspruchs zugrunde liegt, abweichen (§ 358 Abs. 1 StPO) und den Angeklagten, dessen Revision zur Zurückverweisung führte, nicht schlechter als im ersten Urteil stellen darf (§ 358 Abs. 2 StPO). In diesem Rahmen hat er selbständig alle erforderlichen Erwägungen anzustellen und die Strafe zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/71
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Horst Riedel aus Schöfhausen, Kreis Geilenkirchen, geboren am 11. Januar 1935 in Liptitz/Sudetenland, wegen fahrlässigen Vollrausches
werden die Gründe des Urteils vom 25. Juli 1971 dahin richtiggestellt, dass in Absatz 1 hinter dem Wort „Angeklagten“ (Zeile 4) die Worte „die auf den Strafausspruch beschränkt war“ eingefügt und die Sätze „Die weitergehende Revision ist verworfen worden. Damit war der Schuldspruch rechtskräftig.“ gestrichen werden.
Karlsruhe, den 13. Oktober 1971 Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
| Baumgarten | Willnus | Meyer | Kirchhof | Meyer | |||||
| Kirchhof | Meise | Willnus | Baumgarten | Meise |