BGH: Freisprüche in NS-Euthanasieprozessen aufgehoben, Zurückverweisung wegen Widerspruch in Verbotsirrtumsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/68
- Datum
- 05.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein entschuldigender Verbotsirrtum ist nur gegeben, wenn der irrige Verbotsglaube inhaltlich bestimmt ist und mit den sonstigen, nicht widersprüchlichen Feststellungen des Gerichts vereinbar bleibt.
Das Durchschauen eines Täuschungssystems, das den Opfern den bevorstehenden Tod verschleiert, schließt regelmäßig die Erkenntnis aus, dass die den Opfern zugeschriebene Eigenschaft (z. B. fehlender Lebenswille) Teil der Täuschung und damit nicht tatsächliche Grundlage war.
Bei der Beurteilung, ob bei psychisch Kranken ein natürlicher Lebenswille erkennbar ist, kommt es nicht auf besondere psychiatrische Fachkenntnisse des Täters an; normale Wahrnehmungen von Abwehrreaktionen können hierfür ausreichend sein.
Bei der Würdigung der Kenntnis des Täters von Umfang und Zielrichtung einer systematischen Tötungsaktion sind Anhaltspunkte wie Herkunft und Zusammenführung der Opfer aus bestimmten Anstalten zu berücksichtigen, da sie auf den Gesamtcharakter der Aktion hinweisen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 23. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 353/68 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Facharzt für Frauenkrankheiten Dr. med. Aquilin Johannes ██ aus ████, geboren am ████ 1914,
2. den Facharzt für Frauenkrankheiten Dr. med. Heinrich Friedrich ███, geboren am ███ ████ 1914 in ████,
3. den prakt. Arzt Dr. Klaus ██, aus ███████, geboren am ██ 1913 in ███,
wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. August 1970 in der Sitzung vom 7. August 1970, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten zu 2,
Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten zu 3 nur in der Verhandlung,
Justizangestellter ███ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 23. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten waren in den Jahren 1940 und 1941 zu verschiedenen Zeitabschnitten bei der auf Veranlassung Hitlers durch den Reichsleiter ████ betriebenen Aktion zur Tötung der in Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Geisteskranken eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, die Opfer, welche in eigens für ihre Tötung eingerichteten Anstalten eintrafen, dort einzeln an Hand vorliegender Papiere zu identifizieren und sodann nach Ausscheidung etwa irrig dem Transport zugeteilter Personen der Vergiftung durch Kohlenmonoxyd in einem als Dusch- oder Inhalationsraum getarnten Gebäudeteil zu überantworten, schließlich die Angehörigen in mit falschen Namen unterzeichneten „Trostbriefen“ unter Angabe einer erfundenen natürlichen Todesursache vom Ableben der Getöteten zu unterrichten. Auf diese Weise wirkten der Angeklagte Dr. ███ in der Tötungsanstalt B in █████ im Jahre 1940 an der Tötung von mindestens 1815, der Angeklagte Dr. ████ in den Jahren 1940 und 1941 in den Tötungsanstalten B und Be in ████████████ an der Tötung von mindestens 4950, der Angeklagte Dr. ████████ im Jahre 1941 in der Tötungsanstalt D in ██████████ bei ██████████ an der Tötung von mindestens 2250 Geisteskranken mit.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft verfolgt das Ziel der Verurteilung der Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an den angeführten Mordtaten weiter; sie hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Schwurgericht hat das Verhalten der Angeklagten zutreffend als Beihilfe zum Mord beurteilt, es jedoch als unwiderlegt angesehen, dass die Angeklagten in einem entschuldbaren Verbotsirrtum handelten. Es hält es für möglich, dass die Angeklagten davon ausgingen, bei den getöteten Personen habe es sich nach einwandfreier Feststellung durch die zur Aussonderung führende fachärztliche Untersuchung um sogenannte niedergeführte Existenzen ohne jeden natürlichen Lebenswillen gehandelt (UA S. 53 für Dr. ████, S. 63 für Dr. ███, S. 67 für Dr. ████████, S. 75 zusammenfassend), während eine solche Kennzeichnung in Wahrheit kaum auf einen von hundert der zu Tode gebrachten Geisteskranken zutraf (UA S. 77). Auf der anderen Seite stellt das Schwurgericht fest, dass die Angeklagten das von den Veranstaltern der Aktion ausgedachte und gehandhabte Täuschungssystem auch insoweit durchschauten, als es darauf berechnet war, den Opfern das ihnen bevorstehende Los zu verbergen und den falschen Eindruck ärztlicher Betreuung und sanitärer Fürsorge zu vermitteln (UA S. 49 Dr. ████, S. 66 Dr. ████████, S. 79 zusammenfassend und auch für Dr. ████). Zwischen dieser Feststellung und der Annahme, die Angeklagten hätten die ihnen zugeführten Geisteskranken als Menschen ohne jeden natürlichen Lebenswillen angesehen, besteht ein sachlicher Widerspruch. Die geschilderte Täuschung der Opfer hatte nämlich, wie das Schwurgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke (S. 83 UA) zum Ausdruck bringt, den Zweck, den Opfern zu verbergen, dass ihnen der Tod unmittelbar bevorstand. Damit sollte erreicht werden, dass sie sich ihrer Tötung nicht widersetzten. Das lässt sich nur so verstehen, dass Reaktionen eines fortbestehenden natürlichen Lebenswillens der Geisteskranken vermieden werden sollten. Ein Durchschauen der täuschenden Machenschaften war infolgedessen notwendig zugleich mit der Erkenntnis verbunden, dass die Behauptung vom fehlenden Lebenswillen der dem Tode überantworteten Geisteskranken ebenfalls nur ein Teil des von den Urhebern der Aktion aufgerichteten Lügengebäudes war.
Das angefochtene Urteil kann auf diesem Mangel beruhen, weil nicht eindeutig klargestellt ist, worauf sich der Verbotsirrtum der Angeklagten inhaltlich genau bezog, wo nämlich nach ihrer Vorstellung die Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Tötung verlief. Das Urteil enthält zwar Ausführungen, denen die Feststellung entnommen werden könnte: die Angeklagten hätten bei ihrer Tat in der Vorstellung gehandelt, dass das Töten unheilbarer Geisteskranker unter den gegebenen Formen und Umständen schlechthin erlaubt sei; so wie denn auch in der hier angeführten Anordnung Hitlers nur von „nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken“ die Rede war, ohne dass ein schon eingetretenes Erlöschen des Lebenswillens zur Bedingung gemacht wurde. Ginge man hiervon aus, so wäre es für die Angeklagten auf einen noch oder nicht mehr fortbestehenden Lebenswillen als letztes und entscheidendes Kriterium für die Erlaubtheit der Tötung überhaupt nicht angekommen. Indessen scheitert eine solche Deutung der Urteilsgründe daran, dass das Schwurgericht einleitend (S. 90 UA) ausdrücklich sagt, die Angeklagten seien davon ausgegangen, dass sie nur bei der Tötung von Geisteskranken „ohne natürlichen Lebenswillen“ mitwirkten und dass deren Tötung erlaubt sei. Damit wird der Widerspruch bedeutsam und der Annahme des Verbotsirrtums die sachliche Grundlage entzogen.
Da somit die Sachrüge zur Aufhebung der Freisprüche führt, können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch auf folgendes hingewiesen:
1. Kundgebungen des Lebenswillens, der sich schon in jedem Erschrecken vor einer vermeintlichen oder wirklichen Gefahr und in entsprechenden Abwehrreaktionen äußert, kann jedermann bei seinen Mitmenschen wahrnehmen und deuten, ohne dass es dazu vertiefter psychiatrischer oder überhaupt nur medizinischer Fachkenntnisse bedürfte. Warum bei Geisteskranken für Bekundungen des Lebenswillens Abweichendes gelten soll, erklärt das Schwurgericht mit keinem Wort. Es ist deshalb nicht verständlich, dass im Zusammenhang mit der Frage der Erkennbarkeit des Lebenswillens ihrer Opfer den geringen Kenntnissen und Erfahrungen der Angeklagten im Fachbereich der Psychiatrie besonderes Gewicht beigelegt wird (UA S. 71).
2. Das vom Schwurgericht hingenommene Argument, die Angeklagten hätten das Ausmaß der gesamten Tötungsaktion nicht übersehen, lässt außer acht, dass die Angeklagten den durch ihre Hände gehenden Krankenakten möglicherweise entnehmen konnten, aus welchen Anstalten die zur Tötung bestimmten Opfer gebracht wurden. Handelt es sich dabei, was naheliegt und ohne Schwierigkeit festzustellen wäre, nur um Anstalten eines bestimmten Gebietes, so ergäben sich daraus sehr wohl Anhaltspunkte für den Gesamtumfang der Aktion.
Willms Baldus
Die Bundesrichter Kirchhof und Baumgarten sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Meyer | |
| Baldus |