Aufhebung des Berufsverbots wegen unzureichender Begründung und unklarer Berufsbeschreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/66
- Datum
- 05.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 42 StGB ist nur zulässig, wenn es erforderlich ist, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Verurteilten zu schützen und diese Gefahr mit Gewissheit nicht, aber mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Für die Prüfung der Erforderlichkeit eines Berufsverbots ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird.
Das Urteil muss die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Straftaten ergibt; fehlende oder unzureichende Begründung hindert die Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Anordnung eines Berufsverbots muss den untersagten Beruf oder Gewerbezweig so bestimmt bezeichnen, dass der Umfang des Verbots klar erkennbar ist; unklare Bezeichnungen genügen den Anforderungen des § 260 Abs. 2 StPO nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. April 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gartengestalter Arnold Polycarpus S. ████ aus █████████████████, geboren ████████████ 1912 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr., Kirchhof, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Dr. Müller, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██, als Verteidiger, Justizangestellter ███,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist, das Gewerbe eines selbständigen Gartengestalters und Gartenbauunternehmers auszuüben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier Verbrechen des Betruges im Rückfall unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt und hat ihm auf drei Jahre untersagt, das Gewerbe eines selbständigen Gartengestalters und Gartenbauunternehmers auszuüben. Die Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch des Berufsverbots Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch und im Gesamtstrafausspruch auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann die Anordnung der Sicherungsmaßregel nicht bestehen bleiben.
1. Die Strafkammer hat das Berufsverbot damit begründet, dass es nach § 42 l StGB zulässig und geboten sei, um den Angeklagten vor weiteren Straftaten zu bewahren. Diese Ausführungen reichen nicht aus, dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das Verbot kann ausgesprochen werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das ist dann der Fall, wenn mit Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten weitere Straftaten ähnlicher Art zu erwarten sind. Für die Prüfung ist hierbei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen wird. Hierzu hat sich die Strafkammer nicht geäußert.
2. Weiter lässt die Bezeichnung der dem Angeklagten in einzelnen untersagten Gewerbe oder Gewerbezweige im Urteil genügende Klarheit vermissen (§ 260 Abs. 2 StPO): Zwar ist der Beruf des Gartengestalters eindeutig bestimmt; was die Kammer aber unter einem „Gartenbauunternehmer“ verstanden wissen will, ob sie dazu etwa auch den selbständigen Gärtner zählt, wird nicht deutlich.
Die Aufhebung ist auf die Anordnung der Sicherungsmaßregel zu beschränken. Der Strafausspruch wird im Übrigen von der Aufhebung nicht betroffen.
| Dotterweich | Kirchhof | Müller | |||
| Willms | Henning |