Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Behandlung von Beweisanträgen zur Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/65
- Datum
- 27.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ist nach § 244 Abs. 4 StPO nur ausnahmsweise geboten; in der Regel darf der Tatrichter über die erforderliche Sachkunde verfügen, sofern keine Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.
Behauptet der Angeklagte in Beweisanträgen, eine Zeugin habe in konkreten Punkten unwahre Angaben gemacht, darf das Gericht diese behaupteten Tatsachen nicht lediglich nach § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellen und zugleich unterlassen, zu prüfen, ob dadurch die Gesamtglaubwürdigkeit der Zeugin in Frage gestellt wird.
Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit erfordert die Auseinandersetzung mit konkreten Einwendungen und bestrittenen Aussagen; unterlässt das Gericht eine solche Substanziierung und Erörterung, liegt ein verfahrensrechtlicher Behandlungsfehler vor, der aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen rechtfertigt.
Der bloße Hinweis auf angeblich sittenwidriges Vorleben oder Lebenswandel einer Zeugin begründet allein nicht ihre Unglaubwürdigkeit; entscheidend ist, ob nachgewiesene Unwahrheiten oder Widersprüche die Aussageführung erheblich und tatentscheidend beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 1. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 353/65
in der Strafsache gegen den Studenten Manfred ██████ aus ███, geboren am ██████ 1937 in ██ ██, wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1.) Allerdings hat die Strafkammer den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 20-jährigen Gudrun W__ mit rechtlich einwandfreier Begründung gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Tatrichter in der Regel die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer 20-jährigen Zeugin hat. Dafür, dass dies hier nicht der Fall war, besteht kein Anhaltspunkt.
2.) Jedoch begegnet die Behandlung weiterer Beweisanträge seitens der Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die von der Zeugin KD bekundete gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs bestritten und Widersprüche in deren Aussage behauptet. In der Hauptverhandlung sind an Gudrun W__ viele Fragen, insbesondere zu ihrem Vorleben und zu ihrem Verhalten am Tage der Tat gestellt worden. Bei deren Beantwortung hat sie zum Teil die vom Angeklagten behaupteten Vorgänge bestritten. Nachdem dann weitere Zeugen und noch ein Sachverständiger vernommen worden waren, stellte der Verteidiger „zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der Zeugin W__ und der Unrichtigkeit ihrer Angaben“ noch Beweisanträge zu 12 aufgestellten Behauptungen. Obwohl der in Nr. 1 des Beweisantrages genannte Zeuge zu dem Beweisthema bereits gehört worden war und die dort behauptete Tatsache nicht bestätigt hatte, erging seitens der Strafkammer ganz allgemein der Beschluss: „Die in dem Beweisantrag zu 12 behaupteten Tatsachen werden als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 StPO).“
Bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin W__ geht die Strafkammer davon aus, dass die Zeugin mit vielen Männern Geschlechtsverkehr gehabt, sich dabei eine Geschlechtskrankheit zugezogen und sich auch sonst in sittlicher Hinsicht nicht einwandfrei verhalten habe, wie der Angeklagte in den Beweisanträgen behauptet hatte. Sie meint jedoch, all dies spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dabei setzt sie sich nicht damit auseinander, dass Gudrun W__ die als wahr unterstellten Tatsachen vorher schon zum Teil bestritten, also – wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen war – insoweit die Unwahrheit gesagt hatte. Das gilt z. B. für die Behauptungen,
a) Gudrun W__ habe im Lokal Bierdeckel angefeuchtet und an diesen geradiert, so dass ihre männlichen Begleiter weniger, als die Zeche ausgemacht habe, hätten zahlen müssen (Beweisantrag zu 8),
b) die Zeugin habe etwa August/September 1964 bei einer Party in vorgerückter Stunde Striptease getanzt und sich dabei so entkleidet, dass sie von der Gastgeberin habe verwarnt werden müssen (Beweisantrag zu 10),
c) die Zeugin habe in etwa August bis Anfang Oktober 1964 mindestens in der Zeit von [REDACTED] mit vier Männern geschlechtlich verkehrt und drei von ihnen mit einer Geschlechtskrankheit infiziert (Beweisantrag zu 12),
d) sie habe sich in der „Kupferpfanne“ in Bad Nauheim so betrunken, dass sie deswegen vom Barhocker gefallen sei (Beweisantrag zu 5).
Mit den Beweisanträgen wollte der Verteidiger aber, wie schon die einleitenden Worte deutlich ergeben, den Nachweis erbringen, dass die Zeugin insoweit die Unwahrheit gesagt habe und deshalb insgesamt nicht glaubwürdig sei. Dem ist die Strafkammer mit der Wahrunterstellung allein nicht gerecht geworden. Sie hat nur allgemein erwogen, dass der schlechte Lebenswandel nicht gegen die Glaubwürdigkeit spreche, nicht aber, ob die Zeugin möglicherweise deshalb unglaubwürdig sei, weil sie in mehreren Punkten die Unwahrheit gesagt habe. Deshalb musste das Urteil aufgehoben werden.
| Scharpenseel | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |