Revision: Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen zu Betrug und Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/61
- Datum
- 30.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug (§ 263 StGB) setzt eine Vermögensschädigung voraus; diese liegt nur vor, wenn die erhaltene Gegenleistung objektiv oder für den Getäuschten erkennbar wirtschaftlich minderwertig ist.
Bei der Feststellung der Vermögensschädigung ist zwar ein objektiver Maßstab anzulegen; es ist jedoch auf die persönlichen Verhältnisse und die erkennbaren wirtschaftlichen Zwecke des Getäuschten abzustellen.
Die Unterschrift eines Vertreters ohne Vertretungsmacht kann das Vermögen des Vertretenen in einer Weise gefährden, die einer Vermögensschädigung gleichkommt, weil der Vertretene der Gefahr einer Zahlungsklage ausgesetzt ist.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs muss der Vorsatz von vornherein auf mehrere Tathandlungen gerichtet sein, sodass diese als unselbständige Ausführungen einer Straftat erscheinen; ein bloßer einheitlicher Zweck reicht nicht aus.
Kann aus den Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Täter die Umstände der Minderwertigkeit der Gegenleistung kannte, kommt statt eines vollendeten Betrugs gegebenenfalls nur ein Versuch in Betracht; hierzu sind entsprechende Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Anzeigenwerber Günter Heinz L ██ aus ████████████████, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, geboren am ████ ███ in ███, wegen fortgesetzten Betrugs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als sitzende Richter, Bundesrichter Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten eines fortgesetzten Betruges, begangen in den Jahren 1956 und 1957, für schuldig befunden und ihm, weil er damals noch Heranwachsender war, eine Verwarnung erteilt. Außerdem hat es ihm als besondere Pflicht auferlegt, an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Frankfurt am Main, 450.— DM in monatlichen Raten von 45.— DM zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte bei der Werbung von Aufträgen für Anzeigen in dem von dem Verleger Manfred Le██████ herausgegebenen „Branchenregister der Deutschen Wirtschaft“ in neun Fällen die von ihm angesprochenen Personen durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheines veranlasst. In sämtlichen Fällen hat der Verleger Le██████ auf die Vorstellungen der Besteller oder der Personen, für die sie gehandelt hatten, die erteilten Aufträge storniert. Zahlungen sind weder vom Verleger gefordert noch von den geworbenen Geschäftsleuten geleistet worden. Die Strafkammer ist der Ansicht, durch den Abschluss des Vertrages, nämlich mit der Unterzeichnung des Bestellscheines, sei das Vermögen der Besteller in einer Weise gefährdet worden, die einer Schädigung gleichkomme.
Soweit die Revision in Zweifel zieht, dass der Angeklagte die Angestellten und die Ehefrauen der Geschäftsinhaber durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheines veranlasst hat, stellt sich das Vorbringen als Angriff gegen die Beweiswürdigung dar und kann deshalb vom Senat nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
Die Revision vermisst sodann eine Feststellung des Inhalts, dass die Verpflichtung zur Aufnahme in das „Branchenregister der Deutschen Wirtschaft“ im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Preis minderwertig gewesen wäre.
Durch Abschluss eines gegenseitigen Vertrages wird der andere Teil in seinem Vermögen geschädigt, wenn die Gegenleistung, die er erhält, einen geringeren wirtschaftlichen Wert darstellt, als die Leistung, zu der er sich verpflichtet. Wenn Leistung und Gegenleistung sich gleichwertig gegenüberstehen, wird das Vermögen des Getäuschten oder des von ihm Vertretenen dagegen nicht gemindert. Mangels einer Vermögensbeschädigung liegt dann ein Betrug nicht vor, obwohl der andere Teil durch Täuschung zum Vertragsabschluss bestimmt wurde.
Bei der Schadensfeststellung ist zwar grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen. Jedoch kommt es auch entscheidend auf die persönlichen Verhältnisse des Getäuschten an; insbesondere sind die wirtschaftlichen Zwecke zu berücksichtigen, die er mit den erworbenen Sachen oder Rechten erkennbar verfolgt hat (RGSt 16, 7; 49, 21, 23; BGH Beschl. vom 18. Juli 1961 – 1 StR 606/60 – zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Maßgebend für Gewinn oder Verlust ist also die objektive Brauchbarkeit der Gegenleistung für die speziellen Bedürfnisse und Zwecke der Getäuschten. Eine Vermögensschädigung ist danach häufig auch dann gegeben, wenn der Abschluss des betreffenden Vertrages dem Getäuschten unerwünscht ist, weil er für die ihm zugesagte Leistung überhaupt keine Verwendung hat oder weil ihm die Ausgabe für eine solche Leistung zu hoch ist.
Unerwünscht war den Bestellern die Aufnahme in das „Branchenregister der Deutschen Wirtschaft“. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Geschäftsinhaber, deren Ehefrauen oder Angestellte vom Angeklagten durch Täuschung zur Unterzeichnung veranlasst worden waren, die Bestellungen nicht anerkannten und deren Annullierung verlangten. Die Eintragung im Branchenregister der Deutschen Wirtschaft war für sie, wie sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt, auch von keinem wirtschaftlichen Wert; denn dieses Buch wurde in der gesamten Bundesrepublik jeweils nur in 1000 Stück aufgelegt. Auf die einzelne Stadt entfielen deshalb notgedrungen nur wenige Bezieher, zumal der Verleger ██████ es an Industrie- und Handelskammern, Verkehrsvereine, Reisebüros und ausländische Vertreter sandte.
In allen neun Fällen waren die Besteller kleine Kaufleute, die naturgemäß allein daran Interesse haben, dass ihr Geschäft in ein Adressenbuch aufgenommen wird, das am Ort ihrer Niederlassung von möglichst vielen, ebenfalls dort ansässigen Personen (Geschäfts- und Privatleuten) bezogen wird, wie dies bei dem Branchen-Verzeichnis zum Deutschen Fernsprechbuch der einzelnen Oberpostdirektionen oder bei örtlichen Adressbüchern der Fall ist. So hatten auch die Besteller in den Fällen 4, 5, 6 und 9 gemeint, der Angeklagte nehme Inserate für das Branchen-Verzeichnis zum örtlichen Fernsprechbuch an, die Bestellerin im Falle 2, es stehe ein Inserat in einem bestimmten ███ Adressbuch in ███. Die Aufnahme ihrer Geschäftsadresse in einem über die gesamte Bundesrepublik verbreiteten und Adressen aus der gesamten Bundesrepublik enthaltenden Adressenverzeichnis war für sie ohne jeden Wert.
Unterzeichnet auf Grund einer Täuschung ein Vertreter des Geschäftsinhabers (Ehefrau, Angestellter) den Bestellschein, so ist das Vermögen des Vertretenen allein dadurch in einer einer Vermögensschädigung gleich zu achtenden Weise gefährdet, denn er ist der Gefahr ausgesetzt, dass er wegen der Unterschrift seines Vertreters vom Auftragnehmer auf Zahlung des im Bestellschein vermerkten Preises verklagt wird und beweisen muss, dass die Unterschrift durch Täuschung erschlichen worden ist.
Auch dann, wenn der Unterzeichner keine Vertretungsmacht besitzt und deshalb denjenigen, für den er handelt, nicht rechtswirksam verpflichtet, ist der Auftragnehmer gut beraten, den Geschäftsinhaber mit einem Prozess zu bedrohen, um ihn möglicherweise zur Zahlung des im Bestellschein vermerkten Preises zu veranlassen.
Nun hat der Verleger ██████ in allen Fällen, in denen die vertretenen Geschäftsleute die Bestellungen nicht anerkannten, diese ohne weiteres und ohne jede Einwendung storniert und keine Zahlung verlangt. Möglicherweise entsprach das einer allgemeinen Geschäftspraxis des Verlegers, weil er mit unerlaubten Methoden seiner Vertreter rechnete und deshalb entschlossen war, grundsätzlich allen Beanstandungen zu entsprechen. Daraus könnte sich der Schluss rechtfertigen, dass hier ausnahmsweise durch die Unterzeichnung der Bestellscheine allein das Vermögen der Vertretenen noch nicht geschädigt wurde. Der Schaden wäre erst dann eingetreten, wenn der Vertretene die Bestellung gelten ließ, sei es, dass er nicht erkannte, dass die Aufnahme in das Branchenregister für ihn wertlos war, sei es, dass er trotz späterer Erkenntnis dieses Umstandes sich damit abfand, weil er glaubte, nichts unternehmen zu können, oder weil er mit der Möglichkeit eines Prozesses rechnete und vor den damit verbundenen Unannehmlichkeiten zurückschreckte.
Das Landgericht ist allerdings der Überzeugung, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet, dass der vertretene Geschäftsinhaber den wahren Sachverhalt erkennen und die Stornierung der Bestellung erreichen werde; jedenfalls habe er gehofft, dass es dazu nicht kommen werde. Der Angeklagte würde sich deshalb in allen neun Fällen jeweils eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben, vorausgesetzt, dass ihm die Umstände, die die Minderwertigkeit der vom Verleger Le██████ zu erbringenden Gegenleistung bedingten, zum Bewusstsein gekommen sind. Das ist jedoch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert und auch seinem Zusammenhang nicht sicher zu entnehmen. Aus diesem Grunde und weil der Angeklagte auf die Möglichkeit, dass sein Verhalten als Versuch des Betruges angesehen werden könnte, in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Jedoch ist noch zu bemerken, dass die Annahme, die neun Einzelfälle stünden in Fortsetzungszusammenhang, in den bisherigen Feststellungen keine Rechtfertigung findet. Die Einheitlichkeit des Zweckes – hier die Absicht, eine möglichst hohe Zahl von Bestellungen zu erlangen und damit eine möglichst hohe Provision zu verdienen – reicht nicht aus. Vielmehr ist Fortsetzungszusammenhang nur dann gegeben, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die mehreren Tätigkeitakte gerichtet ist, dergestalt, dass diese als unselbständige Ausführungen einer Straftat erscheinen. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Einzeltaten in weit voneinander entfernten Orten begangen sind: Nr. 1–3 in ████, Nr. 4 und 6 in ███, Nr. 5 in ███, Nr. 7 in ███, Nr. 8 in ██, Nr. 9 in ███.
Von den Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten nicht für überführt erachtet hat, hat sie nur die in ██ ██████████ Taten 12 b, d, f, g, h und i als untereinander und mit den erwiesenen Taten 1–3 in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen und deshalb insoweit den Angeklagten nicht freigesprochen. Dagegen hat sie ihn in den übrigen Fällen freigesprochen, also insoweit selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angenommen, und zwar auch dort, wo die Straftaten in derselben Stadt begangen sind wie solche Taten, deren der Angeklagte überführt worden ist.
| Busch | Menges | Meyer | |||
| Baldus | Kirchhof |