Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu §183 StGB und Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 353/54
Datum
09.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Unzucht sowie zusätzlich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung verurteilt. Der BGH bestätigt die Nachweisbarkeit des Versuchs nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB, beanstandet jedoch die rechtliche Würdigung der Nebentatbestände. Für §183 StGB sei die Öffentlichkeit nicht hinreichend festgestellt; eine Beleidigung der Eltern setze besondere Umstände voraus. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des § 183 StGB ist erforderlich, dass die unzüchtige Handlung gleichzeitig von einer unbestimmten Zahl von Personen wahrgenommen werden konnte; die bloße Öffentlichkeit des Tatorts genügt nicht.

2

Ob die innere Öffentlichkeit verwirklicht ist, bemisst sich danach, ob der Täter mit der Möglichkeit gleichzeitiger Wahrnehmung durch unbestimmte Personen rechnen musste bzw. dies nicht verhindern konnte.

3

Die unzüchtige Handlung gegenüber einer Person unter 14 Jahren erfüllt in der Regel den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; eine zusätzliche Bestrafung als Beleidigung der Eltern bedarf besonderer, gesondert festgestellter Umstände.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu den Voraussetzungen weiterer Nebenstrafbarkeiten, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachaufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Holzhändler Kurt ███ aus ████████, geboren am █████ 1913 in ███ bei HC, Kreis AT, wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Oberregierungsrat bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Sachrüge greift durch.

Der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nach den bisherigen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil einwandfrei nachgewiesen.

Die in Tateinheit mit dieser Straftat angenommenen Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie der Beleidigung des Kindes und seiner Eltern geben dagegen bei dem vorliegenden Sachverhalt zu rechtlichen Bedenken Anlass.

1.) Zu dem Vergehen nach § 183 StGB bemerkt das Urteil, dass die unzüchtige Handlung von dem Angeklagten auf einem öffentlichen Wege begangen worden ist, wo jederzeit eine unbestimmte Anzahl von Personen die unzüchtigen Handlungen hätten wahrnehmen können, und dass der Angeklagte auch im Bewusstsein dieser Öffentlichkeit und der Ärgerniserregung gehandelt habe.

Der Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte bei der Tat zunächst hinter seinem Fahrzeug stand, dann um das Fahrzeug herum kam und der vorbeikommenden elf Jahre alten Schülerin seinen entblößten Geschlechtsteil zeigte. Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte Ärgernis gegeben hat. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass die Tat jeweils nicht nur von mindestens einem Menschen, der daran Anstoß nimmt, gesehen worden ist, sondern gleichzeitig auch von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte. Allerdings ist nicht erforderlich, dass diese anderen Menschen anwesend sind. Es genügt, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat zur Stelle sein konnten und der Täter nicht in der Lage war, dies zu verhindern (BGH JZ 1951, 600; RGSt 73, 90, 94). Nach den Feststellungen des Urteils bewegte sich der Angeklagte bei der Tat um seinen stehenden Wagen herum. Dass sich dies auf einer öffentlichen Straße ereignete, ergibt noch nicht die Feststellung, dass es im Sinne von § 183 StGB öffentlich geschehen ist. Denn die Öffentlichkeit des Tatortes allein reicht für den äußeren und für den inneren Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 183 StGB nicht aus. Die Art der Ausführung der Handlung kann so vor sich gegangen sein, dass der Angeklagte dabei den Blicken anderer Personen auf der vielleicht unbelebten und weithin übersehbaren Straße entzogen war. Je nach den gegebenen Umständen kann er jedenfalls bei seinem Tun von der Annahme ausgegangen sein, von keinem anderen Menschen als dem Kinde beobachtet werden zu können. Je nach dem Ergebnis naherer Feststellungen hierüber kann die Straftat der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach der äußeren oder inneren Tatseite entfallen.

2.) Die Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde stellt sich nicht immer als eine gleichzeitige Beleidigung der Eltern des Kindes dar. Dazu müssen besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (BGH NJW 1951, 531; RGSt 70, 245, 248). Anhaltspunkte dafür, dass derartige Umstände besonderer Art vorliegend gegeben waren, lassen sich den bisherigen Feststellungen des Urteils nicht entnehmen.

Die mit einer Person unter 14 Jahren vorgenommene unzüchtige Handlung ist in der Regel nicht zugleich eine in tateinheit mit diesem Verbrechen gegen die Sittlichkeit vorgenommene tätliche Beleidigung des Kindes und als solche zu ahnden. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass es in den Fällen dieser Art nur die Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB will, weil dies immer der engere Tatbestand des strafbaren Tuns ist, den das Gesetz mit schwererer Strafe bedroht (vgl. RGSt 46, 344, 345). Besondere Ereignisse, die darüber hinaus nur die Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung ergeben und deshalb strafrechtlich als solche in die Erscheinung treten, liegen offenbar nicht vor.

Die aufgedeckten Mängel in der Anwendung des sachlichen Rechts führen zur Aufhebung des Urteils im vorliegenden Falle. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision im einzelnen noch näher einzugehen. Durch die neue Hauptverhandlung erhält das Gericht Gelegenheit, den von der Revision noch weiter erhobenen Beanstandungen gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

JustizangestellterDr. DotterweichMenges
WernerDr. MoerickeDr. Arndt
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