Revision: Rückfallbejahung bei schwerem Diebstahl aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/52
- Datum
- 27.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückfall setzt voraus, dass der Täter eine zur Rückfallbegründung geeignete Tat nach wenigstens teilweiser Verbüßung oder teilweisem Erlass einer früheren Strafe erneut begeht und die frühere Strafe wenigstens teilweise verbüßt oder erlassen ist.
Kann aus den Feststellungen nicht entnommen werden, dass eine frühere Verurteilung vor der Tat erfolgt ist, die als Rückfallgrund dienen könnte, darf die Annahme des Rückfalls nicht getroffen werden.
Ist die vermeintlich neue Tat zeitlich vor der Verurteilung wegen einer früheren Tat begangen worden, schließt dies die Annahme des Rückfalls aus.
Erweist sich die Feststellung einer Rückfalllage als rechtlich fehlerhaft, so kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 28. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz W., geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen schwerer Diebstähle
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Voßricker als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Totterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Auer Bundesrichter Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 28. November 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt.
Die Vorinstanzen haben einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht den des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, angenommen.
Dagegen ist die Annahme eines Rückfalls rechtlich fehlerhaft.
Die Begründung eines Rückfalls setzt voraus, dass der Täter nach wenigstens teilweiser Verbüßung oder teilweisem Erlass einer Strafe wegen einer zur Rückfallbegründung geeigneten Tat erneut eine solche Tat begangen und für diese die Strafe wenigstens teilweise verbüßt hat oder ihm teilweise erlassen ist (§§ 244, 245 StGB). Nach den Feststellungen ist die jetzige Tat in der Zeit zum 5. Juni 1950 begangen, also vor der Verurteilung am 5. Juni 1951 durch das Landgericht wegen der im Mai 1950 begangenen Hehlerei.
Ein Rückfall liegt daher nicht vor, falls nicht frühere Verurteilungen, die einen solchen begründen könnten, bisher nicht ermittelt worden sind. Dies kann dem Urteil bisher nicht entnommen werden.
[Unterschriften]
| Dr. Voßricker | Werner | Ludwig | |||
| Dr. Totterweich | Dr. Auer |