Revision: Einstellung von Fall 5 (Dortmund‑Holzen); übriges Urteil bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 352/91
- Datum
- 28.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Einstellung nach §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung von Schuldspruch und Strafausspruch für den eingestellten Verfahrensteil.
Die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Wegfall eines einzelnen Verfahrensfalls durch Einstellung berührt das Urteil im Übrigen nicht, wenn der Revisionssenat schließt, dass ohne die ausgeschiedene Einzelfreiheitsstrafe keine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Nach teilweiser Einstellung kann die Revision insoweit stattgegeben und im Übrigen verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/91 28. August 1991 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██, Jürgen ██, 1951 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. März 1991 wird das Verfahren im Fall 5 der Urteilsgründe (Dortmund-Holzen) vorläufig eingestellt. Die den eingestellten Verfahrensteil betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Das vorgenannte Urteil wird im Übrigen wie folgt neu gefasst:
"Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. September 1989 (200 Js 63888/89) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt."
Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nach Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Urteilsgründe (Dortmund-Holzen) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Teileinstellung führt zwar zum Wegfall des Schuldspruchs und des Strafausspruchs in dem von ihr betroffenen Fall, lässt aber das Urteil im Übrigen unberührt; der Senat schließt insbesondere aus, dass ohne die für den ausgeschiedenen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Niemöller | Maier | Gollwitzer | |||
| Theune | Winkler |