Revision: Nichtladung des gewählten Verteidigers (§ 218 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 352/89
- Datum
- 09.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ladung eines gewählten Verteidigers setzt die Anzeige der Verteidigung voraus; die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist für die Ladung nicht erforderlich (§ 218 Satz 1 StPO).
Die Rechtsstellung des gewählten Verteidigers entsteht mit dem Abschluss des Verteidigervertrags; die Vollmacht dient nur als Nachweis und ist formell nicht Voraussetzung für die Ausübung verteidigerlicher Rechte.
Das Fehlen einer förmlichen Ladung ist unschädlich nur dann, wenn der Verteidiger rechtzeitig und zuverlässig vom Termin Kenntnis erlangt hat.
Ein Verzicht des Angeklagten auf die Anwesenheit seines gewählten Verteidigers ist nur wirksam, wenn der Angeklagte weiß, dass der Verteidiger nicht geladen wurde und dass er dadurch die Möglichkeit hat, Aussetzung zu beantragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Februar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 352/89 in der Strafsache gegen Darren Ryne ███ aus KC___J, geboren am █ 1960 in ██ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte, der vom Landgericht Kassel wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass ein Verteidiger, Rechtsanwalt ███ ████, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1988, der am 16. Dezember 1988 beim Landgericht eingegangen ist, teilte Rechtsanwalt H. mit, der Angeschuldigte habe ihn mit der Wahrnehmung seiner Verteidigung beauftragt und bat um Akteneinsicht. Eine Vollmacht legte Rechtsanwalt H. nicht vor. Auf diese Mandatsanzeige reagierte das Gericht nicht. Rechtsanwalt H. erhielt weder Akteneinsicht noch eine Ladung zur Hauptverhandlung, die am 17. Februar 1989 stattfand. Der Angeklagte wurde durch Rechtsanwalt S. vertreten, der am 3. Oktober 1988 unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt hatte, dass er den Angeklagten verteidige und am 11. Januar 1989 gemäß § 140 Abs. 1 StPO zum Verteidiger bestellt worden war. Rechtsanwalt H. legte eine auf den 28. November 1988 datierte schriftliche Vollmacht erst mit Schriftsatz vom 24. Februar 1989 vor und legte gleichzeitig Revision ein.
II. Der Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO mit der Folge, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht durch seinen gewählten Verteidiger verteidigt wurde, begründet hier die Revision.
Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, muss – sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer Sozietät handelt (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 218 Rdn. 10) – jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH NStZ 1985, 229; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 209; RGSt 64, 239, 244; Gollwitzer aaO Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 218 Rdn. 5; Treier in KK 2. Aufl. § 218 Rdn. 4).
Rechtsanwalt H. hätte geladen werden müssen. Er hat seine Wahl zum Verteidiger mit seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 1988 angezeigt. Dass er dabei eine Verteidigervollmacht nicht vorgelegt hat, stellt die Notwendigkeit seiner Ladung nicht in Frage (BayObLGSt 1984, 133, 134; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 4).
Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluss des Verteidigervertrags (Schnarr NStZ 1986, 490; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 5. Aufl. Rdn. 87). Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die „Verteidigervollmacht“ dient lediglich zum Nachweis, dass ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr aaO S. 493; Weiß BRAK-Mitt. 1983, 89, 90).
Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht nach §§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung (§ 145a Abs. 1 StPO), dass „die Vollmacht sich bei den Akten befindet“. Dies dient dem Schutz des Angeklagten. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig.
So kann der Verteidiger insbesondere Rechtsmittel einlegen oder mit ausdrücklicher Ermächtigung zurücknehmen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte (Kleinknecht/Meyer aaO § 297 Rdn. 2 und § 302 Rdn. 3; Gollwitzer aaO § 297 Rdn. 6; Ruß in KK 2. Aufl. § 297 Rdn. 1 und § 302 Rdn. 5). Es genügt stets, dass der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab (Lüderssen in Löwe/Rosenberg aaO § 138 Rdn. 13).
Für § 218 StPO gilt nichts anderes. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Ladung des gewählten Verteidigers nur von der Anzeige der Verteidigung, nicht aber von der Vorlage einer Vollmacht abhängig macht. Es besteht auch kein Bedürfnis für besondere Formstrenge, denn der Fortgang des Verfahrens wird durch die Ladung nicht aufgehalten und Zweifel an der Beauftragung des Verteidigers lassen sich noch nachträglich klären.
Soweit das Reichsgericht einen strengeren Standpunkt eingenommen und bei einer Mandatsanzeige durch den Rechtsanwalt selbst die Vorlage einer Vollmacht oder doch die Erkennbarkeit von Umständen verlangt hat, aus denen sich die Beauftragung des Verteidigers schlüssig ergibt (RGSt 25, 152, 153; 41, 72; ebenso Gollwitzer aaO Rdn. 12), folgt dem der Senat nicht.
2. Das Fehlen einer förmlichen Ladung könnte unschädlich sein, wenn der Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Termin zuverlässig Kenntnis erlangt hätte (vgl. BGH NStZ 1985, 229). Dass dies nicht der Fall war, hat Rechtsanwalt H. in seinem Schriftsatz vom 31. August 1989 auf Anfrage des Senats dargelegt. Auch den Akten lässt sich für eine solche Kenntnis nichts entnehmen; Akteneinsicht war dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung nicht gewährt worden.
3. Allerdings hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Verteidigung durch Rechtsanwalt H. verzichten können. Dies ist nicht geschehen. Weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsantrags kann ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Anwesenheit seines gewählten Verteidigers gesehen werden.
Ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angeklagten voraus, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann (vgl. RG GA 68 (1920) S. 355; Gollwitzer aaO Rdn. 19 und 24; Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 337 Rdn. 275). Es ist nichts dafür zu erkennen, dass der vom Vorsitzenden des Tatgerichts nicht belehrte Angeklagte sein Antragsrecht kannte.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgaben von Rechtsanwalt ██ nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger mit übernommen worden sind und weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsanwalt H. zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
| Herdegen | Gollwitzer | Schäfer | |||
| Theune | Detter |