Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Kostenauferlegung und Prüfung der Nebenkläger-Anschlussberechtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 352/85
Datum
31.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wird als unbegründet verworfen; es ergab sich kein revisionsrechtlicher Fehler zugunsten des Angeklagten. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Das Revisionsgericht weist darauf hin, dass die Zulassung bestimmter Nebenkläger mangels rechtzeitigen Strafantrags unzutreffend war und die Anschlussberechtigung vor Kostenentscheidung von Amts wegen zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Wird eine Revision verworfen, sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit keine entgegenstehenden Vorschriften bestehen.

3

Die Zulassung von Nebenklägern durch das Tatgericht ist von der Revisionsinstanz nicht bindend; das Revisionsgericht hat die Anschlussberechtigung des Verletzten und seiner gesetzlichen Vertreter von Amts wegen zu prüfen.

4

Sind Nebenkläger ohne die erforderliche Grundlage (z.B. fehlender rechtzeitiger Strafantrag bei antragsabhängigen Tatbeständen) zugelassen worden, dürfen ihnen im Revisionsverfahren entstandene Auslagen regelmäßig nicht dem Angeklagten auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 352/85

in der Strafsache gegen ██ Fritz aus ██████, geboren am ███████ 1926 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob den Nebenklägern im Revisionsverfahren Auslagen entstanden sind. Diese dürften im vorliegenden Fall dem Angeklagten nicht auferlegt werden. Der Zeuge Georgios ███████ und seine Eltern sind vom Landgericht zu Unrecht als Nebenkläger zugelassen worden, da es an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag fehlt. Dies hat das Revisionsgericht zu beachten. Es ist nicht an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Vielmehr hat es von Amts wegen vor seiner Kostenentscheidung die Anschlussberechtigung des Verletzten und seiner gesetzlichen Vertreter zu prüfen (KK-Schikora § 473 Rdn. 9; BayObLGSt 1971, 56 ff).

HürxthalHerdegenMaier
MeyerGollwitzer
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