Zulassung als Nebenkläger in der Revision wegen fehlender Anschlussberechtigung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 352/85
- Datum
- 31.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anschlussberechtigung eines Verletzten zur Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren setzt voraus, dass er zuvor rechtzeitig einen Strafantrag gestellt hat.
Die Zulassung als Nebenkläger durch die Vorinstanz begründet keine Rechtskraft gegenüber dem Revisionsgericht; das Revisionsgericht ist nicht an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden.
Das Revisionsgericht hat selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses gegeben sind.
Fehlt ein fristgerecht gestellter Strafantrag, ist ein Antrag auf Zulassung als Nebenkläger in der Revisionsinstanz zurückzuweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 352/85
in der Strafsache
gegen
D ██ aus █████, geboren am ██ 1926, Fritz,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1985
Tenor
Der Antrag des Verletzten und seiner gesetzlichen Vertreter, sie „für das Revisionsverfahren ... als Nebenkläger zuzulassen“, wird abgelehnt.
Gründe
Den Antragstellern fehlt die Anschlussberechtigung, da sie nicht rechtzeitig einen Strafantrag gestellt haben.
Der Zurückweisung des Antrags steht nicht entgegen, dass das Landgericht sie als Nebenkläger zugelassen hatte. An diese Entscheidung ist der Senat nicht gebunden. Sie genießt keine Rechtskraft. Das Revisionsgericht hat vielmehr selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses gegeben sind (BayObLGSt 1971, 56 ff).
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