Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Rückfallfeststellung (§17 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 352/72
Datum
11.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer. Zentrale Frage war die Anwendung des §17 StGB (Rückfall): Eine der zur Rückfallbegründung herangezogenen Vorstrafen wurde erst nach den angeklagten Taten rechtskräftig. Daher war der Mindeststrafrahmen nicht verlässlich festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des §17 StGB setzt neben den förmlichen Voraussetzungen voraus, dass die früheren Verurteilungen dem Täter vor Begehung der neuen Tat als Warnung dienen konnten.

2

Eine Vorstrafe, die erst nach Begehung der begangenen Straftaten rechtskräftig geworden ist, kann dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht als Warnung zugerechnet werden und rechtfertigt keine Rückfallqualifikation.

3

Sind die Voraussetzungen für die Annahme des Rückfalls nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, ist der hierauf gestützte Strafausspruch aufzuheben und das Urteil im Strafausspruch zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die bloße Berufung auf förmliche Vorstrafen genügt nicht; das Gericht hat substantiiert zu prüfen und darzulegen, inwieweit frühere Verurteilungen dem Angeklagten warnende Wirkung entfaltet haben.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 31. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ den Maler und Lackierer Hans-Joachim █████ geboren █████████ 1948 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. Januar 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Leitsatz (LZ): Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nicht rechtlich einwandfrei bejaht. Allerdings entsprechen die beiden Vorstrafen vom 16. März 1967 und vom 27. Januar 1969 den förmlichen Erfordernissen des § 17 Abs. 1 und 2 StGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17 StGB ist jedoch weiter, dass der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Die Strafkammer hat der ersten Verurteilung keine – erhebliche – Warnungsfunktion beigemessen, diese vielmehr den „folgenden beiden Strafen“ zuerkannt. Die letzte dieser beiden Strafen ist jedoch erst durch Urteil vom 11. August 1971, also nach Begehung der im angefochtenen Urteil festgestellten Straftaten, ausgesprochen worden. Sie konnte daher dem Angeklagten im Zeitpunkt der jetzt abgeurteilten Taten nicht zur Warnung dienen. Da das Gericht demnach von einem nicht bedenkenfrei festgestellten Mindeststrafrahmen ausgegangen ist, musste der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

WilimsKirchhofSchauenburg
SchumacherBaumgarten
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