Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Fehlbeachtung früherer Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 352/69
- Datum
- 18.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 79 StGB sind bei Vorliegen mehrerer Einzelstrafen die einschlägigen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zu verbinden; verwirkte Strafen bleiben dabei selbständig.
Bereits verhängte, noch nicht vollzogene Freiheitsstrafen sind bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine fehlerhafte Gesamtstrafbildung den Angeklagten benachteiligt hat, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Bildung der Gesamtstrafe sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Grenzen nach § 358 Abs. 2 StPO, zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 352/69
in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren den Kunstmaler Karl-Heinz am ████████ in ██████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. April 1969 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Am 18. Februar 1968 beging der Angeklagte den hier abgeurteilten versuchten schweren Rückfalldiebstahl. Am 20. Februar 1968 wurde er vom Amtsgericht – Schöffengericht – in Kassel (3 Ms 9/68 StA Kassel) wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die am Tage des Urteils in der anhängigen Sache noch nicht voll verbüßt war. Am 25. Februar 1968 beging er den hier abgeurteilten vollendeten schweren Rückfalldiebstahl. Der Gesamtstrafausspruch muss aufgehoben werden, weil die Strafkammer zu Unrecht die wegen Vollrausches verhängte Strafe nicht herangezogen hat. Gemäß § 79 StGB hätte aus den wegen des Diebstahlsversuchs und des Vollrausches ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, während die wegen des vollendeten Diebstahls verwirkte Strafe selbständig zu bleiben hatte. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafbildung benachteiligt worden ist. Bei der neuen Gesamtstrafbildung ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. BGHSt 12, 94).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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