Revision: Unterlassener Augenschein verletzt Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 352/63
- Datum
- 06.11.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, von Amts wegen alle verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel zu nutzen, um die Wahrheit zu erforschen; dies gilt unabhängig von Beweisanträgen der Parteien.
Ein Augenschein (Ortsbesichtigung) ist durchzuführen, wenn er geeignet ist, Widersprüche oder Unklarheiten in Zeugenaussagen zu beseitigen oder das Gedächtnis der Zeugen unter dem Eindruck der Örtlichkeit aufzufrischen.
Die Unterlassung einer geeigneten Beweiserhebung, die das Gericht ohne tragfähige Gründe für bedeutungslos hält, stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar und kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen.
Die Staatsanwaltschaft kann die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in der Revision rügen, auch wenn sie während der Hauptverhandlung die Zurückweisung eines Hilfsantrags auf Ortsbesichtigung nicht gesondert beanstandet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gleisarbeiter Harry Fritz ███ aus K[Ö]ln, geboren █████████ 1926 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED], Thüringen), wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:
Dotterweich Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich im Juni 1962 in einem Schrebergartengelände der versuchten Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und einen Monat später an derselben Stelle der vollendeten Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren schuldig gemacht zu haben. Sie hat sich, wie sie im Urteil ausführt, nicht entschließen können, die Aussagen der Kinder einem Schuldspruch zugrunde zu legen, weil sie in wesentlichen Einzelheiten widersprüchlich gewesen und von den im Ermittlungsverfahren niedergelegten Angaben abgewichen seien.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge.
Die Rüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die in der Hauptverhandlung gehörten Kinder nicht an dem Ort des von ihnen behaupteten Geschehens vernommen habe, greift durch. Ihr steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, die Ablehnung des auf Vornahme einer Ortsbesichtigung gerichteten Hilfsantrages zu rügen, den entgegen dem Vorbringen des Verteidigers der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausweislich der gerichtlichen Niederschrift gestellt und den auch die Strafkammer im Urteil beschieden hat. Wie der Senat in BGHSt 10, 116, 118 des Näheren dargelegt hat, wird das Strafverfahren von der dem Gericht obliegenden Pflicht beherrscht, die Wahrheit zu erforschen. Dieses Gebot, das § 244 Abs. 2 StPO klar zum Ausdruck bringt, zwingt das Gericht dazu, unabhängig von Beweisanträgen alle verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende Zweifel zu klären und zu beseitigen. Daran hat die Strafkammer es fehlen lassen, indem sie von der beantragten Ortsbesichtigung absah, weil sie sie irrig für bedeutungslos gehalten hat.
Bei der Erörterung des ersten Vorfalls, bei dem – nach dem Schuldvorwurf – die damals etwa 9 3/4 Jahre alte Annegret ███ und die damals 11-jährige Dagmar ███ zugegen waren, kommt die Strafkammer nach einer Gegenüberstellung der Aussagen der beiden Mädchen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, es möge sein, dass die Kinder einmal oder mehrmals den Angeklagten gesehen hätten, als er sein Glied in der Hand gehabt habe; dass dies aber seitens des Angeklagten in wollüstiger Absicht geschehen sei, lasse sich den Bekundungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen; es sei möglich, dass die Kinder den Angeklagten beim Urinieren im Garten beobachtet und dies lediglich „ausgeschmückt“ hätten.
Ähnlich beurteilt die Strafkammer den zweiten Vorgang, zu dem die damals 8-jährige Elfriede van der █████ und die gleichaltrige Sylvia █████ bekundet haben, dass sie einmal im Vorverfahren – von zwei Begebenheiten dieser Art war die Rede gewesen – durch eine Ritze in der Bretterbude gesehen hätten, wie der Angeklagte „es“ in die Hand genommen und getan habe, „als wenn er müsste“. Auch hier, so meint die Strafkammer, sei nicht auszuschließen, dass die Kinder den Angeklagten beim Urinieren beobachtet hätten, ohne dass dieser etwas davon gemerkt habe.
Diese Möglichkeiten auszuschließen, die nach der Ansicht der Strafkammer auf Grund der im Gerichtssaal gemachten Aussagen der Kinder offen blieben, wäre eine Ortsbesichtigung durchaus geeignet gewesen; denn sie hätte nicht nur den Kindern Gelegenheit geben können, ihr Gedächtnis unter dem Eindruck der örtlichen Verhältnisse aufzufrischen, sondern hätte zugleich das Gericht in die Lage versetzt, an Hand der Örtlichkeit die Kinder zu einer möglichst anschaulichen Wiedergabe ihrer – angeblichen – Erlebnisse mit dem Angeklagten zu bringen und sie dabei insbesondere zu einer genaueren Bezeichnung der Stellen zu veranlassen, an denen sie und der Angeklagte sich jeweils befunden haben. Eine Ortsbesichtigung hätte daher zu einer besseren und weitgehenderen Klärung des von den Kindern behaupteten Geschehens und damit gegebenenfalls zu Feststellungen führen können, die der Strafkammer ein abschließendes Urteil darüber erlaubt hätten, ob der Angeklagte bei seinem von den Kindern geschilderten Verhalten in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Augenscheinseinnahme dem Landgericht eine sichere Grundlage für die Entscheidung gegeben hätte, ob und inwieweit den Aussagen der Kinder zu folgen war. Unter diesen Umständen kann die Beweiserhebung nicht, wie die Strafkammer meint, als bedeutungslos angesehen werden. Die das Strafverfahren beherrschende Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts hätte vielmehr die Strafkammer veranlassen müssen, die Kinder, deren Bekundungen im Gerichtssaal in wesentlichen Einzelheiten widersprüchlich waren und die darin von den im Ermittlungsverfahren niedergelegten Angaben abwichen, an dem Ort zu hören, an dem es nach ihren Schilderungen zu unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gekommen ist.
Dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, kann nicht verneint werden. Es unterliegt daher schon aus diesem Grunde der Aufhebung, so dass auf die weiteren Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.
Ob und inwieweit es angebracht sein wird, in der neuen Hauptverhandlung von den sonstigen, in der Revisionsbegründungsschrift genannten Beweismitteln Gebrauch zu machen, kann der Entscheidung der Strafkammer überlassen bleiben.
| Kirchhof | Dotterweich | Mayr | |||
| Scharpenseel | Henning |