Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 352/58
Datum
08.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht hält die Feststellungen zur Beteiligung am gewaltsamen Betreten und zur Wegnahme für ausreichend, auch wenn nicht jede Einzelheit des Tathergangs feststeht. Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters und die strafzumessende Berücksichtigung von 'Arbeitsscheu' sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB können durch eine auf Tatsachen gestützte Indizienwürdigung hinreichend dargetan sein; es genügt, wenn aus den Feststellungen die Überzeugung eines gewollten Zusammenwirkens bei gewaltsamer Öffnung und Wegnahme hervorgeht.

2

Der Tatrichter darf aus den von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen denkgesetzlich mögliche Schlüsse ziehen; diese freie Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt durch das Revisionsgericht zu überprüfen.

3

Ist die Beweiswürdigung tragfähig, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, zu jeder inneren Willensrichtung (z. B. Voraussehen oder Bewusstes Inkaufnehmen) gesonderte Darlegungen zu treffen, soweit sich diese aus den festgestellten Umständen ergeben.

4

Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Lebensumstände, etwa langanhaltende fehlende geregelte Erwerbstätigkeit, als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, wenn sie durch die Feststellungen belegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verputzer Wilhelm C., zuletzt wohnhaft in ██, geboren am [REDACTED] 1915 in [REDACTED]/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. April 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 16. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls, beide begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.

Gründe

1.) Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls angeht, so sind entgegen der Ansicht der Revision die Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite hinreichend dargetan. Es ist zwar richtig, dass die Urteilsgründe keine nähere Feststellung darüber enthalten, wer im Laufe des Vormittags des 11. November 1957 das Tor zu dem Trümmergrundstück K.-Straße gewaltsam geöffnet hat und zu welcher Stunde dies geschehen ist. Das zu klären, war der Strafkammer offenbar nicht möglich.

Sie hat aber festgestellt, dass der Angeklagte sich an diesem Tage morgens gegen 9 Uhr vor dem Grundstück aufhielt, als ein Unbekannter das Tor durch Fußtritte gewaltsam zu öffnen versuchte, dass mittags das Tor aufgebrochen war und die tags zuvor abmontierten und an der Kellertreppe bereitgestellten Gegenstände (Gussleitung, Bleiknie und Waschbecken) verschwunden waren, und dass der Angeklagte es war, der die Gussleitung an einen gewissen R.____ verkauft hatte und der, als er nachher von dem Eigentümer der Sachen gestellt wurde, das Waschbecken auf einem Druckkarren mit sich führte, der morgens im Vorhof des Trümmergrundstücks gestanden hatte.

Hieraus hat die Strafkammer gefolgert, dass der Angeklagte in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Unbekannten – er hat ihn als „Alfons“ bezeichnet – an jenem Tage das Tor erbrochen und die Sachen aus dem Keller weggenommen hat. Dieser von dem Tatrichter auf Grund des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung gezogene Schluss ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass es anders gewesen sein konnte, hinderte die Strafkammer nicht, aus den von ihr als bewiesen erachteten Tatsachen diejenige Überzeugung vom Tathergang zu gewinnen, zu der sie gelangt ist. Bei diesem Beweisergebnis war sie auch nicht, wie die Revision meint, noch gehalten, weitere Darlegungen zur inneren Tatseite, insbesondere darüber zu machen, ob der Angeklagte vor der Wegnahme der Sachen von der vorherigen gewaltsamen Öffnung des Tores erfahren oder mit ihr gerechnet und sie bewusst in Kauf genommen hatte.

2.) Ebensowenig haben sich bei der Überprüfung des Urteils rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer ergeben, der Angeklagte habe sich durch das Aufgraben von Kanalisationsrohren auf dem Trümmergrundstück ██████████ und deren Verwertung eines Diebstahls nach § 242 StGB schuldig gemacht. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben.

Im Strafausspruch lässt das Urteil gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind zutreffend dargelegt. Dass die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen den Angeklagten als arbeitsscheuen Menschen bezeichnet und diesen Umstand straferschwerend berücksichtigt hat, ist nicht rechtlich fehlerhaft. Diese Wertung beruht entgegen dem Vorbringen der Revision, dafür fehle es an einem Beweis, ersichtlich auf den Feststellungen, die die Strafkammer über den Lebenslauf des Angeklagten getroffen hat. Danach hat er seit 1951 seinen erlernten Beruf als Maurer nur gelegentlich jeweils für wenige Tage ausgeübt und sich im Übrigen als Schrottsammler betätigt, eine Beschäftigung, die er mehrfach zur Begehung strafbarer Handlungen benutzt hat. Unter diesen Umständen war es dem Landgericht aus Rechtsgründen nicht verwehrt, die Tatsache, dass der Angeklagte jahrelang keiner geregelten Arbeit nachgegangen war, als „Arbeitsscheu“ zu werten und sie bei der Strafbemessung mit in Betracht zu ziehen.

Auch im Übrigen geben die Strafzumessungserwägungen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

ScharpenseelBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichDr. Menges
Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestätigt — Themis