Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Feststellungen zu Anstiftung zum Prozessbetrug aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 352/51
Datum
04.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Meineid und zum versuchten Prozessbetrug verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil es an der Darlegung fehlt, welchen konkreten Vermögensvorteil oder -nachteil der Angeklagte durch den behaupteten Prozessbetrug anstrebte. Mangels tragfähiger Feststellungen ist die Verurteilung wegen Prozessbetrugs nicht gerechtfertigt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Anstiftung zum Prozessbetrug ist erforderlich, dass der Täter darauf gerichtet ist, durch einen durch Irrtum herbeigeführten Gerichtsentscheid einen vermögensrechtlichen Vorteil für sich oder einen Vermögensnachteil für einen anderen zu bewirken.

2

Fehlen in den Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür, welcher konkrete Vermögensvorteil oder -nachteil erstrebt worden sein soll, rechtfertigt dies keine Verurteilung wegen (versuchten) Prozessbetrugs; das Gericht hat die entsprechende Zielrichtung der Tat im Urteil darzulegen.

3

Wenn zwischen mehreren in Betracht kommenden Straftaten ein rechtlicher Zusammenhang besteht, kann ein wesentlicher Mangel in der Begründung einer dieser Taten die Aufhebung des gesamten Urteils zur Folge haben.

4

Bei Verurteilung wegen Eidesverletzung darf das Gericht die Beeinträchtigung der Sicherheit der Rechtspflege nicht zusätzlich als strafschärfenden Umstand anführen, weil dieser Umstand Tatbestandsmerkmal der Eidesverletzung ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bad Kreuznach, 8. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Eutermacher Wilhelm Jakob ██████ aus █████████, geboren am █████████ 1912 in ██████████, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb, Dr. ███████████████ als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████,

███████████████████ als ██████████████ ████ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 8. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte greift das Urteil des Schwurgerichts, das ihn wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Prozeßbetrug verurteilt hat, wegen Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften an. Die Revision führt, allerdings aus einem anderen als den von ihr vorgetragenen Gründen, dank der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Das Schwurgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte die bereits rechtskräftig wegen Meineids verurteilte Frau K., mit der er Ehebruch getrieben hatte, veranlasste, als Zeugin in dem von seiner Ehefrau angestrengten Ehescheidungsprozess jegliche ehewidrigen Beziehungen zu ihm unter Eid zu leugnen. Das Gericht meint, er habe sich dadurch zugleich der Anstiftung zum versuchten Betrug schuldig gemacht. Die Verurteilung wegen dieser letzterwähnten Straftat ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Ihnen zufolge unterrichtete der Angeklagte, nachdem seine Frau gegen ihn Scheidungsklage erhoben hatte, hiervon Frau K. und ferner darüber, dass sie als Zeugin vernommen werden könne, die von ihren Beziehungen zu ihm seine Ehefrau Kenntnis erlangt habe. Dabei erklärte er der Frau K., er könne nicht für sie und seine Frau sorgen; sie solle deshalb bei ihrer Zeugenvernehmung sagen, sie habe nichts mit ihm zu tun gehabt. Nachdem Frau K. diesem Rat folgend bei ihrer späteren eidlichen Vernehmung ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zum Angeklagten bestritten hatte, nahm die Frau des Angeklagten ihre Scheidungsklage zurück.

Das Schwurgericht sieht im Verhalten des Angeklagten – neben der Anstiftung zum Meineid – eine Anstiftung zum versuchten Prozeßbetrug deshalb, weil er die Absicht bekundet habe, einerseits „sich von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Frau freizustellen und sich so einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“, und andererseits dadurch „das Vermögen seiner geschiedenen Frau durch eine sie benachteiligende Entscheidung des Gerichts zu schädigen, indem er durch den Meineid der K. einen Irrtum des Gerichts hervorrufen wollte“.

Diese Begründung lässt nicht erkennen, von welchem erstrebten Vermögensvorteil des Angeklagten und von welchem ihm entsprechenden etwa eintretenden Vermögensschaden seiner Frau das Schwurgericht beim Schuldvorwurf wegen Anstiftung zum versuchten Betrug ausgegangen ist. Die vom Angeklagten erstrebte Entscheidung in der Hauptsache hätte allenfalls auf Abweisung der Scheidungsklage seiner Frau lauten können. Daraus hätte sich für ihn – von der Kostenentscheidung abgesehen – kein Vermögensvorteil und für seine Frau kein Vermögensschaden ergeben. Denn bei Fortbestand seiner Ehe, der die Folge des klageabweisenden Urteils gewesen wäre, hätte er seiner Frau nach wie vor Unterhalt leisten müssen, also keinen Vermögensvorteil erlangen können.

Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte es bei dieser Prozeßlage auf einen Vermögensvorteil, der sich für ihn aus der Entscheidung in der Hauptsache hätte ergeben können, abgesehen und einen entsprechenden Vermögensnachteil seiner Frau gewollt haben könnte. Sollte das Schwurgericht allerdings den vom Angeklagten aus der Abweisung der Klage seiner Frau erhofften Vermögensvorteil und den sich für diese daraus ergebenden Vermögensnachteil in der sie belastenden Kostenentscheidung gesehen haben, so hätte es näherer Darstellungen hierüber bedurft, insbesondere darüber, ob es dem Angeklagten um diesen Vermögensvorteil ging.

Eine andere Beurteilung könnte freilich dann Platz greifen, wenn der Angeklagte eine ebenfalls auf Scheidung seiner Ehe gerichtete Widerklage erhoben gehabt hätte. In diesem Fall wäre ein Scheidungsurteil denkbar gewesen, das seiner Widerklage stattgab, seine Frau für schuldig erklärte und ihre Klage abwies mit der Folge eines damit für ihn verbundenen Vermögensvorteils und eines für seine Frau sich ergebenden Vermögensschadens, nämlich des Wegfalls seiner Unterhaltspflicht. Indes fehlt es dafür, dass der Angeklagte schon in dem ersten Ehescheidungsverfahren, das mit der Klagerücknahme seiner Frau endete, Widerklage erhoben hatte, an jedem Anhalt im Urteil.

Der erörterte Mangel hat die Aufhebung des ganzen Urteils, auch soweit es den Angeklagten der Anstiftung zum Meineid für schuldig erachtet, wegen des rechtlichen Zusammenhangs der beiden in Betracht kommenden Straftaten zur Folge. Es braucht daher auf die im Übrigen unbegründeten verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die Verurteilung aus §§ 154, 48 StGB nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird allerdings beim neuen Strafausspruch zu berücksichtigen haben, dass einem wegen Eidesverletzung Schuldigen nicht strafschärfend zur Last gelegt werden darf, er habe die Sicherheit der Rechtspflege beeinträchtigt. Denn dieser Umstand ist Tatbestandsmerkmal der Eidesverletzung.

WernerDr. MoerickeDr. Ortlieb
Dr. SauerDr. Ludwig
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