Revision der Staatsanwaltschaft: Rücknahme wirksam, Auslegung am Erklärungsinhalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 3/52
- Datum
- 25.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten eines Angeklagten einlegen; die hierfür erforderliche Absicht muss deutlich aus dem Gesamtinhalt der an das Gericht gerichteten Willenserklärung zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hervorgehen.
Bei der Auslegung, ob ein Rechtsmittel zugunsten eines Beteiligten eingelegt ist, sind nur die Erklärungen maßgeblich, die Bestandteil der Rechtsmitteleinlegung und -begründung sind; Vorgänge und Erklärungen außerhalb dieser Willensäußerung bleiben unbeachtlich.
Die Richtung eines eingelegten Rechtsmittels bedarf keiner ausdrücklichen Formulierung; sie muss jedoch spätestens mit Ablauf der Begründungsfrist derart klar erkennbar sein, dass keine wesentlichen Zweifel an der Zielrichtung bestehen.
Fehlt aus dem maßgeblichen Erklärungsinhalt die hinreichende Klarheit, dass die Revision zugunsten eines Angeklagten erhoben worden sein soll, ist eine nachfolgende Rücknahme wirksam und macht das angefochtene Urteil rechtskräftig; spätere Erklärungen der Staatsanwaltschaft ändern hieran nichts.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Mai 1951
Leitsatz
Die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten, nicht nach Umständen außerhalb dieser Erklärungen.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Mai 1951 ist durch Rücknahme erledigt.
Die Kosten des Verfahrens, die durch Einlegung und Rücknahme der Revision entstanden sind, hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I. 1) Das Landgericht hatte die Angeklagte ██ und andere Angeklagte wegen Verbrechens nach §§ 146, 147 StGB verurteilt, und zwar die ██ sowie 2 andere Angeklagte zu 6 Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███ zu 10 Monaten Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft hatte am 25. Mai 1951 gegen dieses Urteil „hinsichtlich der Angeklagten ████████“ Revision eingelegt und folgendes hinzugefügt:
„Antrag. Ich beantrage, das angefochtene Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
2. Begründung. Gerügt wird Verletzung formellen und materiellen Rechts.“
2) Am 31. Mai 1951 erklärte der Verteidiger der Angeklagten ██ dem Landgericht schriftlich, er habe mit Rücksicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten Revision eingelegt habe, für die Angeklagte keine Revision eingelegt. Am 12. Juni wurde das Urteil der Staatsanwaltschaft zugestellt. Sie nahm durch schriftliche Erklärung vom 16. Juni (eingegangen am 18. Juni) die Revision zurück. Der Verteidiger erklärte demgegenüber am 20. Juni, die Rücknahme sei nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam; die Revision sei, „wenn auch nicht ausdrücklich, so doch klar erkennbar zugunsten der Angeklagten eingelegt.“
3) Am 1. August erklärte die Staatsanwaltschaft in einem schriftlichen Vermerk zu den Hauptakten, die Revision sei zu dem Zweck eingelegt, das Urteil zugunsten der Angeklagten ████████████████████ aufzuheben; dass eine dahingehende ausdrückliche Erklärung fehle, sei unschädlich. Die Revisionsbegründung lasse in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung erkennen, dass das Rechtsmittel „nur zugunsten der Angeklagten eingelegt sein könne“.
Dazu ist aus den Akten festzustellen, dass die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss (Bd. I, Bl. 93, 132) sämtlichen Angeklagten das Verbrechen des § 147 StGB zur Last legten: sie hätten sich nämlich Falschgeld in Kenntnis der Unechtheit verschafft und es in den Verkehr gebracht. In der Hauptverhandlung ist die Angeklagte ██ nach Schluss der Beweisaufnahme darauf hingewiesen worden, „dass sie auch aus §§ 148, 47, 48, 49 StGB bestraft werden könne“ (Bd. I, Bl. 171). Die Staatsanwaltschaft beantragte gegen die Angeklagte ██ „3 Monate Gefängnis“ (die Tat ist dabei strafrechtlich nicht näher bezeichnet worden), gegen die anderen Angeklagten Strafen von 1 Jahr Gefängnis bis zu 2 Jahren Zuchthaus (Bd. I, Bl. 171), gleichfalls ohne die Tat strafrechtlich zu kennzeichnen.
4) Am 7. September berichtigte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk zu den Hauptakten ihre frühere Rechtsauffassung und bezeichnete die Rücknahme als unwirksam. Sie beantragte deshalb beim Landgericht, die Vollstreckung aus dem Urteil für zulässig zu erklären. Das Landgericht lehnte dies durch Beschluss vom 11. September ab.
II. Dieser Sachverhalt ist verfahrensrechtlich folgendermaßen zu würdigen: Nach § 296 StPO darf die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten eines Angeklagten einlegen. Die Klarheit, die mit der Einlegung eines Rechtsmittels verfahrensrechtlich geschaffen werden soll, erfordert, dass sie ihre Absicht, in dieser Weise zugunsten eines Beteiligten tätig zu werden, deutlich erklärt, und zwar spätestens mit Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels. Nach einem allgemeinen Grundsatz, der auch für das Strafverfahren gilt (soweit keine Ausnahme bestimmt ist), braucht diese Erklärung über die Richtung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich zu sein. Vielmehr ist es ausreichend – aber auch notwendig –, dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäußerung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und -begründung bildet (vgl. RGSt 5, 218). Nur so wird eine Verfahrenslage geschaffen, der keine Zweifel anhaften. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts (in dem zu I 4 bezeichneten Beschluss) nicht zulässig, Vorgänge und Erklärungen, die außerhalb dieser Willensäußerung liegen, zur Auslegung heranzuziehen.
Demnach darf weder aus dem Schweigen der Staatsanwaltschaft auf die – unrichtige – Auffassung des Verteidigers (s. I 2) noch aus Erklärungen, die sie nach der Rücknahme abgegeben hat, etwas für die Auslegung der Revisionserklärung abgeleitet werden.
Im Übrigen ist es nur eine Vermutung, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine Verurteilung der Angeklagten ██ aus § 148 StGB beantragt hat. Die maßgebende Sitzungsniederschrift beurkundet nur einen Antrag auf Verhängung einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten (s. I 3 Abs. 2). Zwar hatte das Gericht unmittelbar zuvor auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 148 hingewiesen, und die Staatsanwaltschaft beantragte gegen die ██ eine niedrigere Strafe als gegen die anderen Angeklagten. Danach lässt sich aber höchstens sagen, dass der Antrag gegen die ██ als ein solcher aus § 146 gemeint gewesen sein kann. Aber selbst wenn er sich ausdrücklich auf § 148 gestützt hätte, würde das an der Beurteilung der Revisionserklärung nichts ändern. Auch dann wäre nicht mit Sicherheit zu folgern, dass die Revision, so wie sie erhoben worden ist, zugunsten der Angeklagten gemeint ist. Denn die Anklagebehörde hätte auch dann die Absicht gehabt haben können, eine Revision zuungunsten der Angeklagten einzulegen, nämlich zu dem Zweck, entgegen jenem Antrag eine Verurteilung aus § 147 zu erwirken.
Aus alledem folgt, dass die Revision wirksam zurückgenommen ist. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.
Der Oberbundesanwalt hielt die Rücknahme der Revision für unwirksam und hatte deshalb beantragt, Termine anzuberaumen; gleichzeitig hatte er unter Berufung auf BGHSt 1, 143 erklärt, dass er die Revision sachlich-rechtlich nicht vertrete.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |