Berichtigung wegen Schreibversehens: Aufhebung der Strafausprüche der Fälle 3 und 4
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/98
- Datum
- 18.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreibversehen in einem richterlichen Beschluss kann durch eine berichtigende Entscheidung berichtigt werden.
Die Berichtigung dient dazu, den tatsächlichen Entscheidungsinhalt wiederzugeben, wenn der ursprüngliche Wortlaut aufgrund eines redaktionellen Fehlers irreführend ist.
Die Korrektur eines Schreibfehlers stellt den vom Gericht beabsichtigten Entscheidungsinhalt her und klärt, welche Strafausprüche aufgehoben sind, ohne neuen Entscheidungsspielraum zu schaffen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/98 vom 18. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 26. August 1998 wird wegen eines Schreibversehens dahin berichtigt, dass die (nicht 4 und 5) Strafausprüche der Fälle 3 und 4 aufgehoben sind.
| Theune | Maatz | Otten | |||
| Detter | Rothfuß |