Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung wegen Schreibversehens: Aufhebung der Strafausprüche der Fälle 3 und 4

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/98
Datum
18.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigte einen früheren Beschluss in der Strafsache wegen eines Schreibversehens. Ursprünglich war fälschlich von den Fällen 4 und 5 die Rede; die Berichtigung stellt klar, dass vielmehr die Strafausprüche der Fälle 3 und 4 aufgehoben sind. Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers und gibt den tatsächlich vom Senat gewollten Entscheidungsinhalt wieder.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schreibversehen in einem richterlichen Beschluss kann durch eine berichtigende Entscheidung berichtigt werden.

2

Die Berichtigung dient dazu, den tatsächlichen Entscheidungsinhalt wiederzugeben, wenn der ursprüngliche Wortlaut aufgrund eines redaktionellen Fehlers irreführend ist.

3

Die Korrektur eines Schreibfehlers stellt den vom Gericht beabsichtigten Entscheidungsinhalt her und klärt, welche Strafausprüche aufgehoben sind, ohne neuen Entscheidungsspielraum zu schaffen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/98 vom 18. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 26. August 1998 wird wegen eines Schreibversehens dahin berichtigt, dass die (nicht 4 und 5) Strafausprüche der Fälle 3 und 4 aufgehoben sind.

TheuneMaatzOtten
DetterRothfuß
Berichtigung wegen Schreibversehens: Aufhebung der Strafausprüche der Fälle 3 und 4 — Themis