Ungeladene Schusswaffen kein Waffenbegriff nach §250 StGB – Aufhebung zweier Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/98
- Datum
- 26.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ungeladene Schusswaffen sind nicht als Waffen i.S. von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu qualifizieren, wenn lediglich mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird.
Ungeladene Schusswaffen sind nicht ohne Weiteres als "andere gefährliche Werkzeuge" i.S. von § 250 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn allein die Drohung mit Schussabgabe erfolgt.
Hat das Gericht eine strafrechtliche Vorschrift fehlerhaft angewandt und sich bei der Strafzumessung erkennbar an einem (falsch) zugrunde gelegten Strafrahmen orientiert, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtiger Rechtsanwendung andere Strafen verhängt worden wären.
Eine Aufhebung einzelner Strafaussprüche erstreckt sich nicht automatisch auf Mitangeklagte nach § 357 StPO, wenn die Vorinstanz deren Strafe gemildert hat und sich erkennbar nicht an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1998 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 1998 aufgehoben in den Strafaussprüchen der a) Fälle 4 und 5, im Ausspruch über die Gesamtfreib) heitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in einem Falle und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen wurden die Angestellten der Kaufhäuser in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe mit nicht geladenen Schusswaffen bedroht. Diese Taten waren nach dem zur Tatzeit geltenden Recht gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Landgericht hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 250 Abs. 1 StGB n. F. seiner Verurteilung zugrunde gelegt.
Ungeladene Schusswaffen sind indessen keine Waffen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98 und 29. Juni 1998 – 2 StR 307/98). Sie sind auch keine anderen gefährlichen Werkzeuge, wenn allein mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird. Die Strafe ist in den Fällen 4 und 5 deshalb dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. zu entnehmen, der eine Mindeststrafe von lediglich drei Jahren vorsieht. Da das Landgericht sich in diesen Fällen bei dem Angeklagten an der Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 2 StGB n. F. orientiert hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Anwendung von § 250 Abs. 1 StGB n. F. geringere Strafen verhängt hätte.
Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zwingt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches.
Eine Erstreckung auf den Mitangeklagten gemäß § 357 StPO kam nicht in Betracht, da das Landgericht den Strafrahmen hier nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und sich erkennbar nicht an dessen Untergrenze orientiert hat.