Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unterbliebener Entscheidung zu § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/93
- Datum
- 16.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungen über eine langjährige Drogenabhängigkeit und erkennbare Rückfallgefahr hat das Tatgericht zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist.
Die Erwägung der Maßregel des § 64 StGB ist auch gesondert vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht vorliegen.
Unterlässt das Tatgericht die Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über diese Maßregel zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat kann feststellen, dass eine mögliche Anordnung nach § 64 StGB das Strafmaß nicht beeinflusst hätte, ohne dass dies die Aufhebung wegen des Verfahrensfehlers entbehrlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 351/93
vom 16. Juli 1993
in der Strafsache gegen
██ aus █████, geboren am ██ ██, Andreas Stefan ████ 1951 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 1993 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafaussprache richtet. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.
Das Landgericht hat sich nämlich rechtsfehlerhaft nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt (vgl. u.a. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).
Nach den Urteilsfeststellungen konsumiert der Angeklagte seit 1969 Drogen, zunächst Haschisch, dann auch Heroin und Amphetamine. Er ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bisher fünfmal bestraft worden. Nach der letzten Haftentlassung im Januar 1991 suchte und fand er wieder sehr schnell Kontakte zur Trierer Drogenszene und konsumierte alsbald wieder Haschisch, Amphetamine, Heroin und auch Kokain (UA S. 6). Die verfahrensgegenständlichen Taten beruhen auf der vom Tatrichter festgestellten Drogenabhängigkeit des Angeklagten (UA S. 19).
Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben waren (vgl. BGHR a.a.O. Ablehnung 6, 8), erörtern müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte, der eine Therapiebereitschaft in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat (UA S. 19), infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Diese Prüfung muss nachgeholt werden.
Der Senat kann ausschließen, dass sich eine Unterbringungsanordnung auf den Strafaussprache ausgewirkt hätte.
[Unterschriften]
| Maier | Detter | ||
| Theune | Streck |