Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/91
Datum
16.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt ein, mit der sie die Strafzumessung beanstandete. Zentral war die Frage, ob bei der Strafzumessung Vorstrafen und das Vorleben des Angeklagten rechtlich fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sind. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält fest, dass das Tatgericht die Vorstrafen strafschärfend gewertet und den zeitlichen Abstand erörtert hat. Eine knappe Darstellung der Vorstrafen begründet allein keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen die Strafzumessung ist nur begründet, wenn der Tatrichter bei der Feststellung oder Gewichtung strafzumessungsrelevanter Umstände einen rechtlichen Fehler begeht.

2

Vorstrafen können auch bei knapper Darstellung in den Urteilsgründen strafschärfend berücksichtigt werden, sofern das Gericht erkennbar ihre Existenz und den zeitlichen Abstand zum Tatzeitpunkt gewürdigt hat.

3

Die bloß knapp gehaltene Darstellung persönlicher Verhältnisse allein begründet keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung, wenn sich aus den Feststellungen eine Auseinandersetzung mit dem Vorleben ergibt.

4

Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft muss substantiiert darlegen, welche konkreten materiellen Rechtsverletzungen bei der Strafzumessung gerügt werden; bloße Rügen ohne Nachweis eines Rechtsfehlers genügen nicht.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 17. April 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Peter R██ ███ aus EC, dort geboren am ██ ███ 1952, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemeier, Detter, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. April 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung hat das Bezirksgericht die Vorstrafen des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich strafschärfend gewertet (UA S. 15). Es hat zudem den relativ langen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten und der letzten vorangegangenen Vorverurteilung erörtert und sich auch insoweit mit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage kann trotz der sehr knapp gehaltenen Darstellung der Vorstrafen bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ein Rechtsfehler bei ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht festgestellt werden.

JahnkeNiemeierWinkler
TheuneDetter