BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/91
- Datum
- 16.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen die Strafzumessung ist nur begründet, wenn der Tatrichter bei der Feststellung oder Gewichtung strafzumessungsrelevanter Umstände einen rechtlichen Fehler begeht.
Vorstrafen können auch bei knapper Darstellung in den Urteilsgründen strafschärfend berücksichtigt werden, sofern das Gericht erkennbar ihre Existenz und den zeitlichen Abstand zum Tatzeitpunkt gewürdigt hat.
Die bloß knapp gehaltene Darstellung persönlicher Verhältnisse allein begründet keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung, wenn sich aus den Feststellungen eine Auseinandersetzung mit dem Vorleben ergibt.
Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft muss substantiiert darlegen, welche konkreten materiellen Rechtsverletzungen bei der Strafzumessung gerügt werden; bloße Rügen ohne Nachweis eines Rechtsfehlers genügen nicht.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 17. April 1991
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Peter R██ ███ aus EC, dort geboren am ██ ███ 1952, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemeier, Detter, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. April 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung hat das Bezirksgericht die Vorstrafen des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich strafschärfend gewertet (UA S. 15). Es hat zudem den relativ langen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten und der letzten vorangegangenen Vorverurteilung erörtert und sich auch insoweit mit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage kann trotz der sehr knapp gehaltenen Darstellung der Vorstrafen bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ein Rechtsfehler bei ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht festgestellt werden.
| Jahnke | Niemeier | Winkler | |||
| Theune | Detter |