Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender Täterschaftsverflechtung in Schlägerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/90
- Datum
- 02.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB) ist erforderlich, dass der Angeklagte in feindlicher Willensrichtung zusammen mit anderen am die schwere Folge verursachenden Angriff mitwirkt.
Anwesenheit, verbale Äußerungen oder Gebärden allein begründen noch keine strafbare Teilnahme an einer Schlägerei; es muss ein gleichgerichteter Angriffswille erkennbar sein.
Sind die Feststellungen nicht ausreichend, eine Beteiligung zu begründen, und sind in einer neuen Hauptverhandlung nicht die für eine Verurteilung notwendigen Umstände zu erwarten, ist der Angeklagte freizusprechen.
Erhebliche Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (z. B. wegen starker Alkoholisierung) mindern die Grundlage für eine Verurteilung, wenn klare Feststellungen zur Tatbegehung fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 29. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 351/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1964 in Br[REDACTED], wegen Beteiligung an einer Schlägerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. März 1990, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Angeklagte ist freizusprechen.
Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei ist, dass sich der Angeklagte an dem die schwere Folge verursachenden, in feindlicher Willensrichtung geführten Angriff im Zusammenwirken mit (einem) anderen beteiligt hat (vgl. BGHSt 31, 124, 126 f).
Im vorliegenden Falle ergeben die Feststellungen weder, dass der Angeklagte in der entscheidenden Phase der Auseinandersetzung mit anderen zusammenwirkte, noch dass er mit Angriffswillen gegen das Opfer vorging.
Der stark alkoholisierte Angeklagte (an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei richtiger Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration erhebliche Zweifel bestehen) griff in die sich anbahnende Auseinandersetzung zwischen dem später getöteten D. und dem Mitangeklagten J.-P. F. lediglich in der Weise ein, dass er sich vor D. „aufbaute“ und sagte, wenn er (D.) schon Streit suche, solle er sich mit ihm, dem Angeklagten, anlegen und den körperlich unterlegenen Mitangeklagten J.-P. F. in Ruhe lassen. Nach kurzem Wortgefecht stieß D. den Angeklagten ein wenig zurück, woraufhin J.-P. F. wiederum „das Gerangel“ mit D. aufnahm. Später kam der Bruder des J.-P. F., der Mitangeklagte A. F., aus einer Diskothek heraus, lief auf D. zu und stieß ihn um. D. schlug mit dem Hinterkopf auf die Straße auf und erlitt dabei die tödliche Verletzung.
Eine Beteiligung des Angeklagten an der Auseinandersetzung mit D. im Sinne von § 227 StGB ist hiernach nicht festgestellt.
Die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Anwesenheit, Äußerungen und Gebärden dazu beigetragen, „dass geschlagen bzw. angegriffen wurde“ (UA S. 11), lässt sich mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der Angeklagte mit Angriffswillen handelte.
Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen, sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten; der Angeklagte ist deshalb freizusprechen.
Niemöller Herdegen Theune Schäfer Gollwitzer
RiBGH Dr. [REDACTED] kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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