Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Raubes auf versuchten schweren Raub geändert, Jugendstrafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/86
Datum
09.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof änderte die Revision des Angeklagten dahin, dass eine Tat nicht als vollendeter schwerer Raub, sondern nur als versuchter schwerer Raub zu bewerten ist, weil dem Täter an der Zueignungsabsicht hinsichtlich der entnommenen Papiere die notwendige Bindung fehlte. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg. Das Jugendstrafmaß von zehn Jahren wurde mangels erheblicher Verringerung des Unrechtsgehalts beibehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Straftatbestand des Raubes setzt eine Zueignungsabsicht des Täters hinsichtlich der weggenommenen Sache oder ihres wirtschaftlichen Inhalts voraus; fehlt diese Zueignungsabsicht von Anfang an, liegt kein vollendeter Raub vor.

2

Wenn der Täter zwar auf Erlangung eines geldwerten Inhalts einer Sache gerichtet ist, aber die Wegnahme der Sache ohne Zueignungswillen erfolgt und die Tat nicht zum Erfolg führt, kann allenfalls ein Versuch des schweren Raubes vorliegen.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch rechtlich ändern (§ 349 StPO); eine solche Änderung erfordert nicht zwingend eine neue Strafzumessung, wenn sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nur geringfügig verringert und nicht anzunehmen ist, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes Jugendstrafmaß verhängt hätte.

4

Trägt die Revision nur teilweise Erfolg, ist die Kostenentscheidung so zu treffen, dass der Angeklagte die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 351/86

in der Strafsache gegen ██ aus ██, Gerd, geboren ███████████████ 1962 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1986 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub sowie wegen (weiteren) versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Bei der als Mord in Tateinheit mit schwerem Raub bewerteten Tat vom 21. Januar 1982 nahm der Angeklagte einen Stapel Papiere in der Hoffnung mit, dass sich hierunter auch Bargeld befinde. Die Papiere warf er später fort; das gesuchte Bargeld enthielten sie nicht. Damit hat sich der Angeklagte nur des versuchten schweren Raubes (in Tateinheit mit Mord) schuldig gemacht. Die genannten Papiere wollte er sich von Anfang an nicht zueignen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehenbleiben. Der Unrechtsgehalt der dem Angeklagten angelasteten Tat verringert sich durch die neue rechtliche Bewertung nur geringfügig. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Jugendstrafe verhängt hätte.

Herdegen Meyer RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenNiemöller
Theune
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