Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unterlassener Beweiserhebung (Zeuge im Ausland)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/85
Datum
17.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen formellen und sachlichen Rechts sowie ein Verfahrenshindernis; die Revision hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg. Das LG hatte einen Beweisantrag zu einem griechischen Zeugen angeordnet, dann aber ohne Beschluss und ohne erneute Ladung oder Benachrichtigung griechischer Behörden von der Beweiserhebung abgesehen. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Versäumnis die Beteiligungsbeurteilung beeinflusst haben könnte und keine ausreichende Begründung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Gericht die Beweiserhebung durch Anordnung anerkannt, darf es ohne ausdrücklichen und mit Gründen versehenen Beschluss nicht von dieser Anordnung Abstand nehmen.

2

Die Anordnung der Beweiserhebung begründet einen Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten; dessen Versagung erfordert eine nachvollziehbare gerichtliche Entscheidung.

3

Ergibt sich nachträglich eine konkrete Anschrift eines ausländischen Zeugen, ist das Gericht verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. erneute direkte Ladung oder Benachrichtigung der zuständigen ausländischen Justizbehörde), sofern es nicht die Unerreichbarkeit des Zeugen ausdrücklich und mit Gründen feststellt.

4

Unterlässt das Tatgericht ohne genügende Begründung die weitere Beweiserhebung, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Beweisaufnahme das Schuld- oder Beteiligungsergebnis beeinflusst haben könnte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/85 in der Strafsache gegen █ aus ██ (Belgien), Konstantinos ███, geboren am ████ 1948 in ██████ (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt und außerdem das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend macht.

1. Ein Verfahrenshindernis wegen tatprovozierenden Verhaltens des V-Mannes ███████ besteht nicht. Aus den Gründen, die der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 20. März 1985 – 2 StR 596/84), fehlt es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um ein Strafverfolgungsverbot zu begründen.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2. Der Beschwerdeführer hatte in der zunächst am 31. Oktober 1984 begonnenen Hauptverhandlung am 7. November 1984 einen – im Wortlaut mitgeteilten – Beweisantrag gestellt, dem stattgegeben wurde und der zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte. Mit diesem Antrag stellte der Angeklagte u. a. unter Beweis:

„Die Lieferung der 2 kg Haschisch war nach dem Telefonat, das Herr ██████ mit Herrn █████████ führte, für Herrn ██████████ dessen Interessenten und Abnehmern in Deutschland bestimmt. Herr ██████ brachte dabei zum Ausdruck, dass er auf Bitten von Herrn ██████████ diesen Kontakt herstellte, selbst aber an diesem Geschäft nicht beteiligt sei.

Herr ██████ hat alle Einzelheiten im Übrigen mit Herrn ███ direkt geregelt, mit dem ihn ein enges Freundschafts- und Vertrauensverhältnis verbindet. Er hat auch die Gewinnbeteiligung von Herrn ███ mit diesem allein geregelt. ██████ hatte hiermit nichts zu tun.

███ – so sagte ████████ bei diesem Telefonat – sollte den Kaufpreis nach Belgien zu ███████ bringen.“

Der Kammervorsitzende hat den griechischen Zeugen ███ unter Beifügung einer Übersetzung zum einen direkt zu dem neuen Verhandlungstermin am 18. Januar 1985 geladen. Zum anderen verfügte der Kammervorsitzende ein Ladungsersuchen an das Bezirksgericht in Athen (ebenfalls mit Übersetzung). Der Brief an den Zeugen ███████ kam als unzustellbar zurück. Bis zum Ende der neuen Hauptverhandlung lagen Mitteilungen der zuständigen griechischen Behörde nicht vor.

Zu dem vorgesehenen Termin am 18. Januar 1985 erschien der griechische Zeuge ███ nicht. Bereits am 16. Januar 1985 hatte der Mitangeklagte ██████ erstmalig die ihm bekannte genaue Anschrift des Zeugen ███ in Griechenland bekannt gegeben, die vorher weder dem Gericht noch dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger bekannt war.

Der Verteidiger des Angeklagten verlas im Hauptverhandlungstermin eine – im Wortlaut mitgeteilte – Erklärung, in der er seine Auffassung darlegte, nach welcher es bei der gegebenen Sachlage der Stellung eines neuen Beweisantrags nicht bedürfe und es vielmehr Aufgabe des Gerichts sei,

u. a. zu prüfen, ob und inwieweit der Zeuge ███ noch benötigt würde und ob die griechischen Justizbehörden von der neuen Anschrift dieses Zeugen von Amts wegen benachrichtigt werden müssten.

Tatsächlich ist die Strafkammer jedoch untätig geblieben. Weder hat sie die zuständige griechische Justizbehörde von der mitgeteilten neuen Anschrift des Zeugen ███ unterrichtet, noch hat sie versucht, diesen erneut und direkt zu laden. Weder hat sie den Zeugen ███ ausdrücklich – nämlich durch Beschluss in der Hauptverhandlung – als unerreichbar angesehen, noch setzt sich das Tatgericht im Urteil damit auseinander, dass und warum es einer erneuten Ladung nicht bedurfte.

Dass das Landgericht ohne Gerichtsbeschluss von der Beweiserhebung abgesehen hat, obwohl es diese aufgrund eines unbedingt gestellten Beweisantrags angeordnet hatte, nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es █ betrifft (BGH, Beschluss vom 19. April 1983 – 1 StR 315/83 = StV 1983, 318). Durch die Anordnung der Beweiserhebung hatte die Strafkammer den Beweiserhebungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt. Im Ergebnis hat sie – ohne den Grund dafür deutlich zu machen – diese Anordnung zurückgenommen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Die vom Tatrichter offenbar stillschweigend angenommene Unerreichbarkeit lag unter Berücksichtigung der Prozesssituation, insbesondere des vom Verteidiger verlesenen Schriftsatzes, jedenfalls nicht in einer Weise nahe, dass die Gründe für das Absehen von der Erhebung des Beweises für die Verfahrensbeteiligten auch ohne einen ausdrücklichen – mit Gründen versehenen – Gerichtsbeschluss evident gewesen wären. Auch waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht offensichtlich unerheblich. Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Mittäter oder Gehilfe war, hätte durch sie möglicherweise beeinflusst werden können. Da die Beteiligungsform den Schuldspruch betrifft, bedarf es der umfassenden Aufhebung des Urteils.“

Dem schließt sich der Senat an.

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller