Revision: Änderung von Diebstahl zu versuchtem Diebstahl; Aufhebung von Strafaussprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/81
- Datum
- 15.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die Absicht des Täters darin, lediglich den Inhalt eines Behältnisses zu verwerten und nicht das Behältnis selbst zu behalten, begründet dies keinen vollendeten Diebstahl am Behältnis; fehlt es am verwertbaren Inhalt, bleibt es beim Versuch des Diebstahls.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung eines Tatbestands ändern und den Schuldspruch entsprechend abändern, wenn die festgestellten tatsächlichen Umstände eine andere rechtliche Einordnung erfordern.
Eine Änderung des Schuldspruchs von vollendet zu versucht berührt die auf diesen Einzelfall gestützten Einzelstrafen; sind dadurch Grundlagen der Gesamtstrafenentscheidung betroffen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafentscheidung zurückzuverweisen.
Soweit die Revision keine Rechtfertigung für weitere Rügen erbringt, bleiben die übrigen Schuldsprüche und Anordnungen unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 351/81
in der Strafsache gegen den Elektroniktechniker Manfred ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1951 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Februar 1981, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes, Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird, mit den jeweiligen Feststellungen
2. aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen zum Nachteil S[REDACTED] und Ö[REDACTED], b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Gründe
In den Fällen zum Nachteil S[REDACTED] und Ö[REDACTED] (UA S. 5) kann der Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte in diesen Fällen nicht das jeweils weggenommene und nach Durchsuchung sofort weggeworfene Behältnis (Aktenkoffer, Aktentasche), sondern allein den Inhalt der Behältnisse zueignen. Da ein solcher Inhalt fehlte, ist es in beiden Fällen beim Versuch des Diebstahls geblieben (vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. Rdnr. 24 zu § 242). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (vgl. hierzu auch BGHSt 23, 254, 256; 26, 104, 105).
Die Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen und die Einziehungsanordnung werden hiervon nicht berührt.
Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
[Unterschriften]
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Meßl | Goydke |